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sammlung, noch im Pleno ein Beschluß
durch Stimmen Mehrheit gefaßt werden.
Die Bundes Versammlung ist beständig,
hat aber die Besugniß, wenn die ihrer Be-
rathung unterzogenen Gegenstände erledigt
sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht
auf länger als vier Monate, sich zu verta-
gen. Alle näheren, die Vertagung und die
Besorgung der etwa während dersekben vor-
kommenden dringenden Geschfte betreffenden
Bestimmungen werden der Bundes Ver-
sammlung bei Abfassung der organischen
Geseze vorbehalten.
Art. 3.
Die Abstimmungs Ordnung der Bun-
des Glieder betreffend, wird festgesezt, daß,
so lange die Bundes Versammlung mit Ab-
fassung der orgamischen Geseze beschäftigt ist,
hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und
die zufällig ssch sügende Ordnung keinem der
Mieglieder zum Nachtheil gereichen, noch
eine Regel begründen soll. Nach Abfassung
der organischen Geseze wird die Bundes Ver-
sammlung die künftige, als beständige Folge
einzuführende Stimmen Ordnung in Bera-
thung nehmen, und sich darin, so wenig
als möglich, von der ehemals auf dem Reichs-
tage, und namentlich in Gemähheit des
Reichs Deputations Schlusses von r803 be-
obachteten entfernen. Auch diese Ordnung
kann aber auf den Rang der Bundesglieder
überhaupt, und ihren Vortritt außer den
Verhältnissen der Bundes Versammlung kel-
nen Einfluß ausüben.
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Art. 9.
Die Bundes Versammlung hat ihren Siz
zu Frankfurt am Main. Die Eroͤffnung
derselben ist auf den 1. September 1815 fest-
gesezt.
Art. 10.
Das erste Geschäft der Bundes Versamm-
lung nach ihrer Eröffnung wird die Abfas-
sung der Grundgeseze des Bundes, und
dessen organische Einrichtung in Rücksicht
auf seine auswärtigen, militärischen und in:
nern Verhältnisse seyn.
Art. 11.
Alle Mitglieder des Bundes versptechen,
sowohl ganz Teutschland, als jeden einzel-
nen Bundes Staat gegen jeden Angriff in
Schuz zu nehmen, und garantiren sich ge-
genseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde
begriffenen Besizungen.
Bei einmal erklärtem Bundes Krieg darf
kein Mieglied einseltige Unterhandlungen
mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waf,
senstillstand oder Frieden schliessen.
Die Bundes Glieder behalten zwar das
Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten
sich jedoch in keine Verbindungen einzuge-
hen, welche gegen die Sicherheit des Bun-
des oder einzelner Bundes Staaten gerichter
wären.
Die Bundes Glieder machen sich ebenfalls
verbindlich, einander unter keinerlei Vor,
wand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten
mit Gewalt zu rerfolgen, sondern ste bei