Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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sammlung, noch im Pleno ein Beschluß 
durch Stimmen Mehrheit gefaßt werden. 
Die Bundes Versammlung ist beständig, 
hat aber die Besugniß, wenn die ihrer Be- 
rathung unterzogenen Gegenstände erledigt 
sind, auf eine bestimmte Zeit, jedoch nicht 
auf länger als vier Monate, sich zu verta- 
gen. Alle näheren, die Vertagung und die 
Besorgung der etwa während dersekben vor- 
kommenden dringenden Geschfte betreffenden 
Bestimmungen werden der Bundes Ver- 
sammlung bei Abfassung der organischen 
Geseze vorbehalten. 
Art. 3. 
Die Abstimmungs Ordnung der Bun- 
des Glieder betreffend, wird festgesezt, daß, 
so lange die Bundes Versammlung mit Ab- 
fassung der orgamischen Geseze beschäftigt ist, 
hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und 
die zufällig ssch sügende Ordnung keinem der 
Mieglieder zum Nachtheil gereichen, noch 
eine Regel begründen soll. Nach Abfassung 
der organischen Geseze wird die Bundes Ver- 
sammlung die künftige, als beständige Folge 
einzuführende Stimmen Ordnung in Bera- 
thung nehmen, und sich darin, so wenig 
als möglich, von der ehemals auf dem Reichs- 
tage, und namentlich in Gemähheit des 
Reichs Deputations Schlusses von r803 be- 
obachteten entfernen. Auch diese Ordnung 
kann aber auf den Rang der Bundesglieder 
überhaupt, und ihren Vortritt außer den 
Verhältnissen der Bundes Versammlung kel- 
nen Einfluß ausüben. 
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Art. 9. 
Die Bundes Versammlung hat ihren Siz 
zu Frankfurt am Main. Die Eroͤffnung 
derselben ist auf den 1. September 1815 fest- 
gesezt. 
Art. 10. 
Das erste Geschäft der Bundes Versamm- 
lung nach ihrer Eröffnung wird die Abfas- 
sung der Grundgeseze des Bundes, und 
dessen organische Einrichtung in Rücksicht 
auf seine auswärtigen, militärischen und in: 
nern Verhältnisse seyn. 
Art. 11. 
Alle Mitglieder des Bundes versptechen, 
sowohl ganz Teutschland, als jeden einzel- 
nen Bundes Staat gegen jeden Angriff in 
Schuz zu nehmen, und garantiren sich ge- 
genseitig ihre sämtlichen unter dem Bunde 
begriffenen Besizungen. 
Bei einmal erklärtem Bundes Krieg darf 
kein Mieglied einseltige Unterhandlungen 
mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waf, 
senstillstand oder Frieden schliessen. 
Die Bundes Glieder behalten zwar das 
Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten 
sich jedoch in keine Verbindungen einzuge- 
hen, welche gegen die Sicherheit des Bun- 
des oder einzelner Bundes Staaten gerichter 
wären. 
Die Bundes Glieder machen sich ebenfalls 
verbindlich, einander unter keinerlei Vor, 
wand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten 
mit Gewalt zu rerfolgen, sondern ste bei
	        
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