Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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der Bundes Versammlung anzubringen. Die- 
ser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch 
einen Aueschuß zu versuchen; falls dieser 
Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine 
richterliche Entscheidung norhwendig würde, 
solche durch eline wohlgeordnete Austragal- 
Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die strei- 
tenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben. 
II. 
Besondere Bestimmungen. 
Außer den in den vorhergehenden Arti- 
keln bestimmten, auf die Feststellung des 
Bundes gerichteten Punkten sind die ver- 
bündeten Mutglieder übereingekommen, hie- 
mit über folgende Gegenstände die in den 
nachstehenden Artikeln enthaltenen Bestim- 
mungen zu treffen, welche mit jenen Artikeln 
gleiche Kraft haben sollen. 
Art. 12. 
Diesenigen Bundrs Glieder, deren Besie 
zungen nicht eine Volkszahl von 300, 000 
Seelen erreichen, werden sich mit den ih- 
neu verwandten Häáusern oder andern Bun- 
desgliedern, mit welchen sie wenigstens eine 
solche Volkszahl ausmachen, zu Bildung 
eines gemeinschaftlichen obersten Gerichts 
vereinigen. 
In den Staaten von solcher Volksmenge, 
wo schon jezt dergleichen Gerichte dritter In- 
stanz vorhanden sind, werden jedoch diese in 
ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wo- 
sern nur die Volkszahl, über welche sie sich 
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erstrecken, nicht unter 150,000 Seelen ist. 
Den vier freien Staͤdten steht das Recht 
zu, sich untereinander uͤber die Errichtung 
eines gemeinsamen obersten Gerichts zu ver- 
einigen. 
Bei den solcher Gestalt errichteten ge- 
meinschaftlichen obersten Gerichten soll jeder 
der Parteien gestattet seyn, auf die Ver- 
schickung der Akten auf eine teutsche Fakul- 
tät oder an einen Schöppenstuhl zur Abfas- 
sung des Endurtheils anzutragen. 
Art. 13. 
In allen Bundes Staaten wird eine land" 
ständische Verfassung statt finden. 
Art. 14. 
Um den im Jahre 1806 und seitdem 
mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsstän- 
den und Reichs Angehörigen in Gemäßheit 
der gegenwärtigen Verhältnisse in allen Bun- 
des Staaten einen gleichförmig bleibenden 
Rechts Zustand zu verschaffen, so vereinigen 
sich die Bundes Staaren dahin: 
a) daß diese fürstlichen und gräflichen Hiu- 
ser sortan nichts desto weniger zu dem 
hohen Adel in Teurschland gerechnet 
werden, und ihnen das Recht der Eben- 
bürtigkeit in dem bisher damit verbun- 
denen Begriffe verbleibt; 
b) sind die Häupter dieser Häuser die er- 
sten Standesherrn in dem Staate, zu 
dem sie gehören. Sie und ihre Fami- 
lie bilden die privilegirteste Klasse in 
(41.)
	        
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