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demselben, insbesondere in Ansehung
der Besteuerung.
c) Es sollen ihnen uͤberhaupt in Ruͤcksicht
ihrer Personen, Familien und Besizun-
gen alle diejenigen Rechte und Vorzuͤge
zugesichert werden oder bleiben, welche
aus ihrem Eigenthume und dessen unge-
störten Genuße herrühern, und nicht zu
der Staats Gewalt und den höhern Re-
gierungs Rechten gehsren. Unter vor-
erwähnten Rechten sind insbesondere
und namentlich begriffen:
1) die unbeschränkte Freiheit, ihren
Aufenthalt in sedem zu dem Bunde
gehörenden, oder mit demselben im
Frieden lebenden Staate zu nehmen;
)) werden nach den Grundsszen der
frühern reutschen Verfassung die
noch bestehenden Familien Verträge
aufrecht erhalten, und ihnen die
Befugniß zugesichert, über ihre
Güter und Familien Verhelknisse
verbindliche Verfügungen zu tref-
fen, welche jedoch dem Souverain
vorgelegt, und bel den höchsten
Landesstellen zur allgemeinen Kennt-
niß und Nachachtung gebracht wer-
den müssen. Alle bisher dagegen
erlassene Verordnungen sollen für
künftige Fälle nicht weiter anwend-
bar seyn;
Befreiung von aller Milirärpflich=
kigkeit für sich und ihre Familien;
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4) die Ausübung der bürgerlichen
und peinlichen Gerecheigkeitspflege
in erster, und wo die Besizung
groß genug ist, in zweiter Instanz,
der Forst Gerichtsbarkeit, Orts-
Polizei und Aufsiche in Kirchen-
und Schulsachen, auch über milde
Stistungen, jedoch nach Vor,
schrife der Landesgeseze, welchen
sie, so wie der Milttär Verfassung
und der Ober Aufsichr der Regie-
rungen über jene Zuständigkeiten,
unkerworfen bleiben.
Bel der nähern Bestimmung der ange-
fuͤhrten Befugnisse sowohl, wie uͤberhaupt
und in allen uͤbrigen Punkten wird zur wei-
tern Begruͤndung und Feststellung eines in
allen teutschen Bundes Staaten übereinstim-
menden Rechtszustandes der mittelbar ges
wordenen Fürsten, Grasen und Herrn, die
in dem Betreffe erlassene königlich baierische
Verordnung vom Jahre 1807 als Basis
und Norm unterlegt werden.
em ehemaligen Meichsadel werden die
sub Nro. 1 und W angeführten Rechte, An-
theil der Begüterren an Handstandschaft, Pa-
trimonial, und Forst Gerichrsbarkeit, Orts-
Polizei, Kirchen Patronat und der privi-
legirte Gerichtsstand zugesichert. Diefe
Rechte werden jedoch nur nach der Vor-
schrift der Eandesgeseze ausgeübt.
3) privilegireer Gerichtsstand und
In den durch den Frieden von Lüneollle
vom 9. Februar 1801 von Teutschland abr-
gettetenen and jejt wieder damit vereinigken