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Provinzen, werden bei Anwendung der obi-
gen Grundsäze auf den ehemaligen unmittel-
baren Reichsadel diesenigen Beschränkungen
statt finden, welche die dort bestehenden be-
sondern Verhältnisse nothwendig machen.
Art. 15.
Die For'dauer der auf die Rhein Schiff-
fahrts Oktrot angewiesenen direkten und subs
sidiarischen Renten, die durch den Reichs=
Devurationsschluß vom 25. Februar 1803
getrossenen Verfügungen in Betreff des
Schuldenwesens, und festgesezten Pensionen
an geist= und weltliche Individuen werden
von dem Bunde garantirt.
Die Mieglieder der ehemaligen Dom-
und freien Reichsstifter haben die Befugniß,
ihre durch den erwähnten Reichs Deputa-
tionsschluß festgesezte Pensionen, ohne Ab-
zug, in jedem mit dem teutschen Bunde
im Frieden steheuden Staate verzehren zu
dürfen.
Die Mitglieder des teutschen Ordens
werden ebenfalls nach den in dem Reichs=
Deputations Haupeschlusse von 1803z für die
Domstifter festgesezten Grundsäzen Pensiot
nen erhalten, in soferne sie ihnen noch nicht
hinreichend bewilliget worden, und diesjeni-
gen Fürsten, welche eingezogene Besizungen
des teutschen Ordens erhalten haben, wer-
den diese Pensionen nach Verhältniß ihres
Antheils an den ehemaligen Besizungen be-
Jahlen.
Die Berathung über die Regulirung
der Sustentations Kasse uno der Peusionen
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fuͤr die uͤberrheinischen Bischoͤfe und Geist-
liche, welche Penslonen auf die Besizer des
linken Rheinusers übertragen werden, ist der
Bundes Versammlung vorbehalten. Diese
Regulirung ist binnen Jahresfrist zu been-
digen; bis dahin wird die Bezahlung der
erwähnten Penustonen auf die bisherige Art
—
Art. 16.
Die Verschiedenheit der christlichen Relit
gions Partelen kann in den Laͤndern und Ge-
bieten des teutschen Bundes keinen Unter-
schied in dem Genusse der buͤrgerlichen und
politischen Rechte begruͤnden.
Die Bundes Versummlung wird in Be-
rathung ziehen, wie auf eine meglichst über-
einstimmende Weise die bürgerliche Verbes-
serung der Bekenner des jüdischen Glaubens
in Teutschland zu bewirken sey, und wie
insonderheit denselben der Genuß der bür-
gerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller
Bürgerpflichten, in den Bundes Staaten
verschafft und gesichert werden könne. Je-
doch werden den Bekennern dieses Glaubens
bis dahin die denselben von den einzelnen
Bundes Staaten bereits eingerdumten Rechte
erhalten.
Art. 17.
Das fürstliche Haus Thurn und Taris
bleibt in dem durch den Reichs Deputations=
schluß vom 25. Februar 1803 oder sraͤtere
Vertráge bestdtigten Besiz und Genuß der
Posten in den verschiedenen Bundes Staa-
r