Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Provinzen, werden bei Anwendung der obi- 
gen Grundsäze auf den ehemaligen unmittel- 
baren Reichsadel diesenigen Beschränkungen 
statt finden, welche die dort bestehenden be- 
sondern Verhältnisse nothwendig machen. 
Art. 15. 
Die For'dauer der auf die Rhein Schiff- 
fahrts Oktrot angewiesenen direkten und subs 
sidiarischen Renten, die durch den Reichs= 
Devurationsschluß vom 25. Februar 1803 
getrossenen Verfügungen in Betreff des 
Schuldenwesens, und festgesezten Pensionen 
an geist= und weltliche Individuen werden 
von dem Bunde garantirt. 
Die Mieglieder der ehemaligen Dom- 
und freien Reichsstifter haben die Befugniß, 
ihre durch den erwähnten Reichs Deputa- 
tionsschluß festgesezte Pensionen, ohne Ab- 
zug, in jedem mit dem teutschen Bunde 
im Frieden steheuden Staate verzehren zu 
dürfen. 
Die Mitglieder des teutschen Ordens 
werden ebenfalls nach den in dem Reichs= 
Deputations Haupeschlusse von 1803z für die 
Domstifter festgesezten Grundsäzen Pensiot 
nen erhalten, in soferne sie ihnen noch nicht 
hinreichend bewilliget worden, und diesjeni- 
gen Fürsten, welche eingezogene Besizungen 
des teutschen Ordens erhalten haben, wer- 
den diese Pensionen nach Verhältniß ihres 
Antheils an den ehemaligen Besizungen be- 
Jahlen. 
Die Berathung über die Regulirung 
der Sustentations Kasse uno der Peusionen 
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fuͤr die uͤberrheinischen Bischoͤfe und Geist- 
liche, welche Penslonen auf die Besizer des 
linken Rheinusers übertragen werden, ist der 
Bundes Versammlung vorbehalten. Diese 
Regulirung ist binnen Jahresfrist zu been- 
digen; bis dahin wird die Bezahlung der 
erwähnten Penustonen auf die bisherige Art 
— 
Art. 16. 
Die Verschiedenheit der christlichen Relit 
gions Partelen kann in den Laͤndern und Ge- 
bieten des teutschen Bundes keinen Unter- 
schied in dem Genusse der buͤrgerlichen und 
politischen Rechte begruͤnden. 
Die Bundes Versummlung wird in Be- 
rathung ziehen, wie auf eine meglichst über- 
einstimmende Weise die bürgerliche Verbes- 
serung der Bekenner des jüdischen Glaubens 
in Teutschland zu bewirken sey, und wie 
insonderheit denselben der Genuß der bür- 
gerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller 
Bürgerpflichten, in den Bundes Staaten 
verschafft und gesichert werden könne. Je- 
doch werden den Bekennern dieses Glaubens 
bis dahin die denselben von den einzelnen 
Bundes Staaten bereits eingerdumten Rechte 
erhalten. 
Art. 17. 
Das fürstliche Haus Thurn und Taris 
bleibt in dem durch den Reichs Deputations= 
schluß vom 25. Februar 1803 oder sraͤtere 
Vertráge bestdtigten Besiz und Genuß der 
Posten in den verschiedenen Bundes Staa- 
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