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ten, selange als nicht etwa durch freie Ue-
bereinkunft anderweitige Verträge abgeschlos-
sen werden sollten.
In jedem Falle werden demselben in Folge
des Artikels 13. des erwähnten Reichs De-
putations Hauptschlusses seine auf Belassung
der Posten oder auf eine angemessene Enc-
schädigung gegründeren Rechte und Ansprüche
versschert.
Dieses soll auch da statt finden, wo die
Aufhebung der Posten seit 1303 gegen den
Inhalt des Reichs Deputations Hauptschlus-
ses bereits geschehen wäre, insoferne diese
Entschädigung durch Verträge nicht schon
definitiv festgesezt ist.
Art. 18.
Die verbündeten Fürsten und freien
Städte kommen überein, den Unterthanen
der teutschen Bundes Staaten folgende Rechte
zuzusichern;
a)Grundeigenthum außerhalb des Staa-
tes, den sie bewohnen, zu erwerben
und zu besizen, ohne deshalb in dem
fremden Staate mehreren Abgaben und
Lasten unrerworfen zu seyn, als dessen
eigene Unterthauen.
b) Die Befugniß:
I. des freien Wegziehens aus einem
teutschen Bundes Staate in den
andern, der erweislich sie zu Un-
terthanen annehmen will; auch
2. in Civil: und Milicärdienste des-
selben zu treten, beides jedoch nur,
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insoferne keine Verbindlichkeit zu
Militaͤrdiensten gegen das bishe-
rige Vaterland im Wege steht.
Und damit wegen der dermalen vorwal-
tenden Verschiedenheit der gesezlichen
Vorschriften über Militärpficchtigkeit
hierunter nicht ein ungleichartiges, für
einzelne Bundes Staaten nachtheiliges
Verhältniß entstehen möge, so wird
bei der Bundes Versammlung die Ein-
führung möglichst gleichförmiger Grund=
saze über diesen Gegenstand in Bera-
thung genommen werden.
c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus
detractus, gabella emigrationis) in:
sofern das Vermögen in einen andern
teurschen Bundes Staat übergeht, und
mit diesem nicht besondere Verhältnisse
durch Freizügigkeits Verträge bestehen.
d) Die Bundes Versammlung wird sich
bei ihrer ersten Zusammenkunft mie
Abfassung gleichfrmiger Verfügungen
über die Preßfreiheit, und die Sicher?
stellung der Rechte der Schrifesteller
und Verleger gegen den Nachdruck be-
schaͤftigen.
Art. 19.
Die Bundesglieder behalten sich vor,
bei der ersten Zusammenkunft der Bundes-
Versammlung in Frankfurt wegen des
Handels und Verkehrs zwischen den verschie-
denen Bundes Staaten, so wie wegen der
Schiffahrt, nach Anleitung der auf dem