Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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ten, selange als nicht etwa durch freie Ue- 
bereinkunft anderweitige Verträge abgeschlos- 
sen werden sollten. 
In jedem Falle werden demselben in Folge 
des Artikels 13. des erwähnten Reichs De- 
putations Hauptschlusses seine auf Belassung 
der Posten oder auf eine angemessene Enc- 
schädigung gegründeren Rechte und Ansprüche 
versschert. 
Dieses soll auch da statt finden, wo die 
Aufhebung der Posten seit 1303 gegen den 
Inhalt des Reichs Deputations Hauptschlus- 
ses bereits geschehen wäre, insoferne diese 
Entschädigung durch Verträge nicht schon 
definitiv festgesezt ist. 
Art. 18. 
Die verbündeten Fürsten und freien 
Städte kommen überein, den Unterthanen 
der teutschen Bundes Staaten folgende Rechte 
zuzusichern; 
a)Grundeigenthum außerhalb des Staa- 
tes, den sie bewohnen, zu erwerben 
und zu besizen, ohne deshalb in dem 
fremden Staate mehreren Abgaben und 
Lasten unrerworfen zu seyn, als dessen 
eigene Unterthauen. 
b) Die Befugniß: 
I. des freien Wegziehens aus einem 
teutschen Bundes Staate in den 
andern, der erweislich sie zu Un- 
terthanen annehmen will; auch 
2. in Civil: und Milicärdienste des- 
selben zu treten, beides jedoch nur, 
—-—“ 
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insoferne keine Verbindlichkeit zu 
Militaͤrdiensten gegen das bishe- 
rige Vaterland im Wege steht. 
Und damit wegen der dermalen vorwal- 
tenden Verschiedenheit der gesezlichen 
Vorschriften über Militärpficchtigkeit 
hierunter nicht ein ungleichartiges, für 
einzelne Bundes Staaten nachtheiliges 
Verhältniß entstehen möge, so wird 
bei der Bundes Versammlung die Ein- 
führung möglichst gleichförmiger Grund= 
saze über diesen Gegenstand in Bera- 
thung genommen werden. 
c) Die Freiheit von aller Nachsteuer (jus 
detractus, gabella emigrationis) in: 
sofern das Vermögen in einen andern 
teurschen Bundes Staat übergeht, und 
mit diesem nicht besondere Verhältnisse 
durch Freizügigkeits Verträge bestehen. 
d) Die Bundes Versammlung wird sich 
bei ihrer ersten Zusammenkunft mie 
Abfassung gleichfrmiger Verfügungen 
über die Preßfreiheit, und die Sicher? 
stellung der Rechte der Schrifesteller 
und Verleger gegen den Nachdruck be- 
schaͤftigen. 
Art. 19. 
Die Bundesglieder behalten sich vor, 
bei der ersten Zusammenkunft der Bundes- 
Versammlung in Frankfurt wegen des 
Handels und Verkehrs zwischen den verschie- 
denen Bundes Staaten, so wie wegen der 
Schiffahrt, nach Anleitung der auf dem
	        
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