Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

661 
(I. 8.) Von Weise. 
(L. S.) Freiherr von Kettelhodt. 
(I. S.) Von Berg, 
Fürstlich Waldeckischer und Schaumkburg 
L#ippesc#er Berolmächtigter. 
(L. S.) Helwing. 
(I. S.) J. F. Hach. 
(I. S.) Danz. 
(L. 8.) Smidt. 
(L. S.) Gries. 
Da dile unter der Aufschrift „Allge- 
meine Bestimmungen“ darin enthal- 
tenen ersten 11. Artikel solche Anordnun- 
gen und Verbindlichkeiten begreifen, welche 
zur Erreichung des Zweckes eines föderati= 
ven Vereins im Simne des oben angeführ- 
ten Pariser Friedens Traktates wesentlich er- 
foderlich sind; so ert#e#ilen Wir diesen Un- 
sere unbedingte Genehmigung, und verspre- 
chen dieselbe in allen ihren Punkten zu voll- 
ziehen und vollziehen zu lassen. 
Auch nehmen Wir um so weniger An- 
stand, den der Bundeskte durch eine be- 
sondere Uebereinkunft der verbündeten Mit- 
glieder beigefügten weiteren Artikeln 14 bis 
20., ebgleich dies zum Zwecke des durch den 
Parise Freide sestgesezten foͤderativen voͤl- 
kerrechtlichen Vereins nicht gehoren, Unsere 
B islimmung zu erthenen, und ihre Ver- 
bindlichkeit anzuerkennen, als diese besondern 
Bestmmungen mit Unsern Hegurungs= 
662 
Grurdslzen und größtentheils mie den in 
Unserm Kéenigretche bereits bestehenden Ge- 
sezen und Anordnungen übereinstimmen. 
Zur Urkunde dessen haben Wir gegen- 
wärtige Ratifikation eigenhändig unterzeiche 
net, und mir Unserm größern koniglichen 
Siegel bedrucken lassen. 
Gegeben in Unserer Haupt? und Rest= 
denz Stadt München den 18. Juni 1816. 
Max Josepb. 
(L. S.) 
Graf von Montgelas. 
Voror dnungen. 
  
(Die Ausstellung von Zeugunissen über die Quali- 
fikation der Dienst Individuen betreffend.) 
Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baijern. 
Die Erfahrung hat gezeigt, daß Zeug- 
nisse, welche öffentliche Behörden unterge- 
ordneten Dienst Individuen über deren Be- 
fähigung, Fleiß und Aufführung gewöhn= 
lich offen zustellen, nicht selten auf eine für 
die Aussteller kompromittirende Weise bes 
nüzt werden, und daß dieine Zeugnisse über- 
haurts, eben weil sie der Betherligte offen 
in die Hand erháält, leicht der Gefälligkete 
Raum geben, und von selben nicht immer 
das strenge rückuchtlose Urtheil zu erwarten 
ist, welches den Empfänger richeig bezeichnet. 
Sämtliche Unlere Firanz Behörden er- 
halten daher den Auftrag, ihre Aeußerungen 
über die Dienst Qualifikarton ihrer unterge: 
benen Individuen in ämrliche Berichte zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.