Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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fassen, oder wenn nach Umständen nur ein 
blosses Zeugniß ertheilt werden will, solches 
den Betheiligren nie anders, als verschlossen 
zustellen zu lassen. So wie Wir auch hie- 
mit erklren und verordnen, daß andere, 
als verschlossene Zeugnisse bel Unsern Fi- 
nanz Stellen nicht angenommen, viel min- 
der berücksichtiget werden sollen. 
Baden den 8. Juli 1817. 
Mar Josepb. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
Der General Sekretir 
von Geiger. 
  
(Die Bestätigung des Empfangs auf Conti und 
Scheine betressend.) 
Staats Ministertum der Finanzen. 
  
Es ist vorgekommen, daß einige Kasse- 
Beamte Conti und Scheine, auf welchen der 
wirkliche Empfang des Betrages bereits 
bestaͤtiget ist, ohne diesen Betrag den Aus- 
stellern zu bezahlen, nicht nur annehmen, 
sondern als bezahlt in ihren Büchern und 
sogar in ihren Rechnungen in Anggabe se: 
zen, auch manchmal den Ausstellern beson- 
dere Reverse oder Gegenscheine dagegen 
übergeben. 
Dieser Unfug wird für die Zukunft streng, 
stens untersagt, und bletbt allen dem Staats- 
Ministerium der Finanzen untergeordneten 
Kasse Beamten, welche hierüber sich ferners 
betreten lassen, hiermit unverhalten, daß sie 
in jedem Falle der Rüge einer unordentli- 
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chen Amtsfuͤhrung, nach Umstaͤnden aber 
auch selbst der gesezlichen Strafe des Ruͤck- 
standes, und der Verfaͤlschung unterliegen 
wuͤrden. 
Conti, Ausgabs Designationen r2c. welche 
nur in der Art von Ueberschlägen zur vor- 
läusigen Einsicht und Prüfung, oder Erhe- 
lung höherer Genehmigung übergeben, also“ 
ihrer Natur nach nicht sogleich bei der Ein- 
gabe bezahlt werden können, sollen, wenn 
jene Besttigung des Empfangs auf selben 
vorgemerkt ist, gar nicht angenommen, oder 
diese Vormerkung auf solchen ämtlich gerilgt 
werden. 
Alle dem Staats Ministerium der Finan= 
zen untergeordnete Kasse Beamten wissen sich 
hienach zu achten. Sämrliche Aussteller 
von Contis oder Scheinen rc. aber werden 
hiemit gewarnt, diesen ihren Papieren die 
wirkliche Bestätigung des Empfangs niche 
früher, als erst bei der wirklichen Berahlung 
beizufügen, sofore unbezahlt gebliebene 
Scheine rc., welche jene Bestätigung bereies 
enthalten, von den Kasse Beamten sogleich 
wieder zurückzufordern; außerdessen sie jeden 
hieraus zu erfahrenden Nachtheil sich selbst 
zuJuschreiben haben. 
München den rr. Juli 1877. 
Auf 
Seiner Majestät des Königs allerhöchsten 
Befehl. 
Freiherr von Lerchenfeld. 
Durch den Minister der 
General Sekreir 
von Geiger.
	        
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