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fassen, oder wenn nach Umständen nur ein
blosses Zeugniß ertheilt werden will, solches
den Betheiligren nie anders, als verschlossen
zustellen zu lassen. So wie Wir auch hie-
mit erklren und verordnen, daß andere,
als verschlossene Zeugnisse bel Unsern Fi-
nanz Stellen nicht angenommen, viel min-
der berücksichtiget werden sollen.
Baden den 8. Juli 1817.
Mar Josepb.
Freiherr von Lerchenfeld.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
Der General Sekretir
von Geiger.
(Die Bestätigung des Empfangs auf Conti und
Scheine betressend.)
Staats Ministertum der Finanzen.
Es ist vorgekommen, daß einige Kasse-
Beamte Conti und Scheine, auf welchen der
wirkliche Empfang des Betrages bereits
bestaͤtiget ist, ohne diesen Betrag den Aus-
stellern zu bezahlen, nicht nur annehmen,
sondern als bezahlt in ihren Büchern und
sogar in ihren Rechnungen in Anggabe se:
zen, auch manchmal den Ausstellern beson-
dere Reverse oder Gegenscheine dagegen
übergeben.
Dieser Unfug wird für die Zukunft streng,
stens untersagt, und bletbt allen dem Staats-
Ministerium der Finanzen untergeordneten
Kasse Beamten, welche hierüber sich ferners
betreten lassen, hiermit unverhalten, daß sie
in jedem Falle der Rüge einer unordentli-
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chen Amtsfuͤhrung, nach Umstaͤnden aber
auch selbst der gesezlichen Strafe des Ruͤck-
standes, und der Verfaͤlschung unterliegen
wuͤrden.
Conti, Ausgabs Designationen r2c. welche
nur in der Art von Ueberschlägen zur vor-
läusigen Einsicht und Prüfung, oder Erhe-
lung höherer Genehmigung übergeben, also“
ihrer Natur nach nicht sogleich bei der Ein-
gabe bezahlt werden können, sollen, wenn
jene Besttigung des Empfangs auf selben
vorgemerkt ist, gar nicht angenommen, oder
diese Vormerkung auf solchen ämtlich gerilgt
werden.
Alle dem Staats Ministerium der Finan=
zen untergeordnete Kasse Beamten wissen sich
hienach zu achten. Sämrliche Aussteller
von Contis oder Scheinen rc. aber werden
hiemit gewarnt, diesen ihren Papieren die
wirkliche Bestätigung des Empfangs niche
früher, als erst bei der wirklichen Berahlung
beizufügen, sofore unbezahlt gebliebene
Scheine rc., welche jene Bestätigung bereies
enthalten, von den Kasse Beamten sogleich
wieder zurückzufordern; außerdessen sie jeden
hieraus zu erfahrenden Nachtheil sich selbst
zuJuschreiben haben.
München den rr. Juli 1877.
Auf
Seiner Majestät des Königs allerhöchsten
Befehl.
Freiherr von Lerchenfeld.
Durch den Minister der
General Sekreir
von Geiger.