Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

695 
Theresien- und des koͤniglich hungarischen 
St. StephanOrdens, dann des militaͤrischen 
Ehrenzeichens, Ritter der russisch kaiserlichen 
Orden des heiligen Andreas, des heiligen 
Georg erster Klasse, des heiligen Alerander 
Newsky, und der heiligen Anna erster Klasse, 
Ritter des königlich französischen Ordens 
vom heiligen Geiste, und Großkreuz der 
Ehrenlegion, des königlich großbritanischen 
Bath Ocdens, und des königlich schwedischen 
Schwert Ordens, Rictec des königlich däni- 
schen Elephanten Ordens, Großkreuz des 
königlich sizilianischen St. Ferdinand= und 
Verdienst Ordens, Ritter des königlich sar- 
dinischen Ordens der Annunciade, des könig- 
lich preussischen schwarzen Adlers und rothen 
Adlers erster Klasse, und des königlich baie- 
rischen St. Hubertus Ordens, Großkreuz des 
militärischen Max Joseph Ordens, Ritter des 
könlglich sächsischen Ordens der Rautenkrone, 
Großkreuz des königlich niederländischen 
Wilhelm und des königlich hannsverischen 
Guelphen Ordens, Nitter des großherzoglich 
badischen Ordens der Treue; 
welche nach Auswechslung ihrer in guter 
und gehöriger Form befundener Bollmachten 
über folgende Arrikel übereingekommen sind. 
Artikel I. 
Alle Civil: und Militär Behörden der 
kontrahirenden Theile, besonders aber die 
Kommandanten der den Grenzen zunächst 
befindlichen Militär= Pesten, sollen angewie- 
sen werden, mit der sorgfältigsten Aufmerk" 
—. 
696 
sumkeit darüber zu wachen, daß kein Deser- 
teur von den Truppen der einen Macht die 
Grenzen überschreiten, noch in den Staaten 
der andern Macht Schuz und Zuflucht finden 
könne. 
Art. II. 
Diesem zufolge sollen alle und jede in der 
Kavallerie, Infanterie, Artillerie, dem Fuhr- 
wesen oder irgend einem andern Militär Zweige 
der Armee des einen kontrahirenden Theils 
dienenden Militär Personen, ingleichen die 
Fourierschuzen der Officiere, welche das Ge- 
biet des andern kontrahirenden Theils betreten, 
oder sich auf demselben befinden würden, 
ohne mit einem Passe oder militärischer Ordre 
in guter und gehöriger Form versehen zu seyn, 
auf der Stelle angehalten werden, und deren 
Auslieferung mit Waffen, Pferden, Kleidung, 
Rüstungsstücken, oder was man sonst bei 
ihnen finden möchte, oder sie zur Zeit der 
Entweichung mit sich genommen, und ander- 
wärts in Verwahrung gegeben haben könnten, 
auch dann erfolgen, wenn ein solcher Deser- 
teur nicht eigends reklamirt werden sollte. 
Wäre ein solcher Deserteur früher von 
den Truppen eines andern Sonverains oder 
eines andern Staates, zwischen welchem und 
einem der jezt kontrahirenden Theile ein Kar- 
tel besteht, entwichen, so ist dieser Deserteur 
nichts destoweniger derjenigen Armce zurück 
zu stellen, von welcher er zulezt entwichen ist. 
Alles dieses soll gleicher Gestalt in dem 
Falle statt finden, wo die Desertion von den 
(4)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.