Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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die Verpflegung zu berechnen kommt, soll 
durch das von der ergreifenden Behoͤrde 
aufgenommene Konstitut, welches zugleich 
das Nationale des ergriffenen Deserteurs 
moͤglichst genau enthalten muß, ausgewie- 
sen werden. 
Da Deserteurs keine gesezlich guͤltigen 
Schulden machen koͤnnen, so kann auch 
von deren Bezahlung keine Rede seyn. 
Art. VI. 
Denjenigen, welcher einen Deserteur 
anzeigt oder einbringt, wird gegenseitig eine 
Belohnung im Gelde (Taglie) zugestanden, 
nämlich acht Gulden Konventions Geld für 
einen Mann zu Fuß, und zwölf Gulden 
Konventions Geld für einen Kavalleristen 
mit dem Pferde, wohlverstanden, daß die 
Kosten des Bewachens und des Transports 
in diese Summe mit eingerechnet werden 
müssen. Doch soll die Belohnung für die 
blosse Anzeige eines Deserteurs nur in dem 
Falle statt finden, wenn sie die wirkliche 
Ergreifung desselben zur Folge gehabt hat. 
Ausser den Verpflegungs Kosten und der 
Taglia kann unter keinem Vorwande etwas 
verlangt werden, und in dem Falle, daß 
der Deserteur aus Unwissenheit schon bei 
den Truppen der Macht, die ihn zurückzu- 
stellen hat, in Dienst genommen worden 
wäre, sollen nur jene Kleidungsstücke zu- 
rückbehalten werden, welche man ihm ge- 
geben hat. Alles übrige wird, so wie der 
Deserteur, dem Korps, dem er angehört, 
700 
oder denen, die zu seiner Uebernahme abge' 
schicke find, in Gemäßheit des neunten Ar- 
tikels zurückgestellt. 
Solleen sich über den genaueren Ver- 
halt einer bei der Requisitlon eines Deser- 
teurs angegebenen Thatsache Zweifel erge- 
ben, s## sollen diese keineswegs zum Vor- 
wande dienen, um die Auslieferung des 
Deserteurs zu verweigern; zur Verhinde- 
rung sedes Irrthums wird von den Mili- 
tär oder Civil Behörden ein Protokoll aufge- 
nommen, und dieses sogleich mit dem Deser- 
teur eingeschickt, eine Abschrift davon aber der- 
jenigen Macht, an welche die Auslieferung 
zu geschehen hat, mitgerheilt werden. Mit 
der Bestrafung des Deserteurs wird indes- 
sen bis zur vollständigen Aufklärung des 
Zweifels inne gehalten. 
Art. VII. 
In Ansehung derjenigen auszuliefernden 
Deserteurs, welche während ihrer Entwei- 
chung ein Verbrechen verübt, wird hiemit 
festgesezt, daß alle von ihnen begangene Ver- 
brechen in demjenigen Hande, wo sfe began- 
gen wurden, zu untersuchen und den dorti- 
gen Gesezen gemäß zu bestrafen seyen. 
Hitte ein Deserteur in einem andern bande 
ein grobes Verbrechen, zum Beispiel Mord, 
Raub oder jedes andere begangen, worauf die 
Todes= oder e wige Gefängmißstrafe stehr, so faͤllt 
die Auslieferung weg. Hat derselbe ein an- 
deres Verbrechen begangen, so wird er nach 
öberstandener Strase ausgeliefert, und für
	        
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