699
die Verpflegung zu berechnen kommt, soll
durch das von der ergreifenden Behoͤrde
aufgenommene Konstitut, welches zugleich
das Nationale des ergriffenen Deserteurs
moͤglichst genau enthalten muß, ausgewie-
sen werden.
Da Deserteurs keine gesezlich guͤltigen
Schulden machen koͤnnen, so kann auch
von deren Bezahlung keine Rede seyn.
Art. VI.
Denjenigen, welcher einen Deserteur
anzeigt oder einbringt, wird gegenseitig eine
Belohnung im Gelde (Taglie) zugestanden,
nämlich acht Gulden Konventions Geld für
einen Mann zu Fuß, und zwölf Gulden
Konventions Geld für einen Kavalleristen
mit dem Pferde, wohlverstanden, daß die
Kosten des Bewachens und des Transports
in diese Summe mit eingerechnet werden
müssen. Doch soll die Belohnung für die
blosse Anzeige eines Deserteurs nur in dem
Falle statt finden, wenn sie die wirkliche
Ergreifung desselben zur Folge gehabt hat.
Ausser den Verpflegungs Kosten und der
Taglia kann unter keinem Vorwande etwas
verlangt werden, und in dem Falle, daß
der Deserteur aus Unwissenheit schon bei
den Truppen der Macht, die ihn zurückzu-
stellen hat, in Dienst genommen worden
wäre, sollen nur jene Kleidungsstücke zu-
rückbehalten werden, welche man ihm ge-
geben hat. Alles übrige wird, so wie der
Deserteur, dem Korps, dem er angehört,
700
oder denen, die zu seiner Uebernahme abge'
schicke find, in Gemäßheit des neunten Ar-
tikels zurückgestellt.
Solleen sich über den genaueren Ver-
halt einer bei der Requisitlon eines Deser-
teurs angegebenen Thatsache Zweifel erge-
ben, s## sollen diese keineswegs zum Vor-
wande dienen, um die Auslieferung des
Deserteurs zu verweigern; zur Verhinde-
rung sedes Irrthums wird von den Mili-
tär oder Civil Behörden ein Protokoll aufge-
nommen, und dieses sogleich mit dem Deser-
teur eingeschickt, eine Abschrift davon aber der-
jenigen Macht, an welche die Auslieferung
zu geschehen hat, mitgerheilt werden. Mit
der Bestrafung des Deserteurs wird indes-
sen bis zur vollständigen Aufklärung des
Zweifels inne gehalten.
Art. VII.
In Ansehung derjenigen auszuliefernden
Deserteurs, welche während ihrer Entwei-
chung ein Verbrechen verübt, wird hiemit
festgesezt, daß alle von ihnen begangene Ver-
brechen in demjenigen Hande, wo sfe began-
gen wurden, zu untersuchen und den dorti-
gen Gesezen gemäß zu bestrafen seyen.
Hitte ein Deserteur in einem andern bande
ein grobes Verbrechen, zum Beispiel Mord,
Raub oder jedes andere begangen, worauf die
Todes= oder e wige Gefängmißstrafe stehr, so faͤllt
die Auslieferung weg. Hat derselbe ein an-
deres Verbrechen begangen, so wird er nach
öberstandener Strase ausgeliefert, und für