Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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die Zeit, da er in Untersuchung oder in Ge- 
faͤngniß gewesen ist, werden keine Unterhal- 
tunge kosten verguͤtet. Jedenfalls wird, wenn 
der Deserteur in Untersuchung befangen ist, 
davon gleich Nachricht ertheilt, und sollen, 
wenn in der Folge dessen Ueberlieferung ein- 
tritt, zugleich die denselben betreffenden Un- 
tersuchungs Akten entweder im Origmmale oder 
Auszugsweise und in beglaubigten Abschrif- 
ten übergeben werden, damit ermessen wer- 
den könne, ob ein dergleichen Deserteur 
noch zum Militärdienst geeignet sey, oder 
nicht. 
Ein Pferd, oder andere Effekten, wel- 
che ein solcher Deserteur etwa mitgenommen, 
werden in beiden Fällen sogleich ausgeliefert. 
Art. VIII. 
Jedes Detaschement, welches zum Nach- 
sezen eines oder mehrerer Deserteurs abge- 
schickt wird, hat auf der Grenze anzuhal- 
ten, dergestalten, daß von dem Augenblicke 
an, wo er oder sie dieselben überschritten 
haben, die Verfolgung nur durch einen oder 
zwei Mann, welche mit Paß oder militä- 
rischer Ordre versehen seyn müssen, bis zu 
dem nächsten Orte, ohne sich an der Der- 
son des Deserteurs im mindesten zu ver- 
Freifen, geschehen kann, um die daselbst be- 
findliche Militär= oder Civil Behörde zu re- 
quiriren, welche sodann schuldig ist, auf 
der Stelle Assistenz zu leisten, um den in 
Frage stehenden Deserteur zu enrdecken oder 
zu verhaften. 
702 
Wird derselbe wirklich an dem, durch 
die Partei, von welcher er desertirt ist, 
angezeigten Orte arretirt, und nicht durch 
einen Unterthan des Staates eingebracht, 
so findet die Belohnung in Geld (Taglia) 
nicht Statt. 
s 
Ark.lx. 
Tritt der Fall einer Auslieferung von 
Deserteurs, so wie einer zugleich zu bewerk- 
stelligenden Zuruͤckgabe von Effekten und 
Pferden ein; so hat der damit beauftragte 
Truppen Kommandant des der Grenze zu- 
nächst befindlichen Postens die nächste jen- 
seitige Milirär, oder Civil Behörde davon zu 
benachrichtigen. 
Ist man über den Tag und die Stunde, 
wo die Ablieferung vor sich gehen soll, über- 
eingekommen, so werden die Deserreure durch 
eine Truppen Abtheilung auf den an der 
Grenze bestimmten Punkt, wo sich an dem- 
selben Tage und zu derselben Sturde auch 
das zur Uebernahme beauftragte jenseitige 
Truppen Detaschement eingefunden haben 
wird, gebrachr, und lezteren gegen gehörige 
Bescheinigung, welche im Falle der Zurück- 
gabe von Effekten und Pferden auf diesel- 
ben mitzurichten ist, übergeben. 
Der ausliefernde Kommandant stellt sei- 
ner Seits dem übernehmenden Komman-= 
danten eine Quittung über die erfolgte Be- 
zahlung der oben in den Artikeln V. und 
VI. festgesezten Kosten und Auslagen aus.
	        
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