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die Zeit, da er in Untersuchung oder in Ge-
faͤngniß gewesen ist, werden keine Unterhal-
tunge kosten verguͤtet. Jedenfalls wird, wenn
der Deserteur in Untersuchung befangen ist,
davon gleich Nachricht ertheilt, und sollen,
wenn in der Folge dessen Ueberlieferung ein-
tritt, zugleich die denselben betreffenden Un-
tersuchungs Akten entweder im Origmmale oder
Auszugsweise und in beglaubigten Abschrif-
ten übergeben werden, damit ermessen wer-
den könne, ob ein dergleichen Deserteur
noch zum Militärdienst geeignet sey, oder
nicht.
Ein Pferd, oder andere Effekten, wel-
che ein solcher Deserteur etwa mitgenommen,
werden in beiden Fällen sogleich ausgeliefert.
Art. VIII.
Jedes Detaschement, welches zum Nach-
sezen eines oder mehrerer Deserteurs abge-
schickt wird, hat auf der Grenze anzuhal-
ten, dergestalten, daß von dem Augenblicke
an, wo er oder sie dieselben überschritten
haben, die Verfolgung nur durch einen oder
zwei Mann, welche mit Paß oder militä-
rischer Ordre versehen seyn müssen, bis zu
dem nächsten Orte, ohne sich an der Der-
son des Deserteurs im mindesten zu ver-
Freifen, geschehen kann, um die daselbst be-
findliche Militär= oder Civil Behörde zu re-
quiriren, welche sodann schuldig ist, auf
der Stelle Assistenz zu leisten, um den in
Frage stehenden Deserteur zu enrdecken oder
zu verhaften.
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Wird derselbe wirklich an dem, durch
die Partei, von welcher er desertirt ist,
angezeigten Orte arretirt, und nicht durch
einen Unterthan des Staates eingebracht,
so findet die Belohnung in Geld (Taglia)
nicht Statt.
s
Ark.lx.
Tritt der Fall einer Auslieferung von
Deserteurs, so wie einer zugleich zu bewerk-
stelligenden Zuruͤckgabe von Effekten und
Pferden ein; so hat der damit beauftragte
Truppen Kommandant des der Grenze zu-
nächst befindlichen Postens die nächste jen-
seitige Milirär, oder Civil Behörde davon zu
benachrichtigen.
Ist man über den Tag und die Stunde,
wo die Ablieferung vor sich gehen soll, über-
eingekommen, so werden die Deserreure durch
eine Truppen Abtheilung auf den an der
Grenze bestimmten Punkt, wo sich an dem-
selben Tage und zu derselben Sturde auch
das zur Uebernahme beauftragte jenseitige
Truppen Detaschement eingefunden haben
wird, gebrachr, und lezteren gegen gehörige
Bescheinigung, welche im Falle der Zurück-
gabe von Effekten und Pferden auf diesel-
ben mitzurichten ist, übergeben.
Der ausliefernde Kommandant stellt sei-
ner Seits dem übernehmenden Komman-=
danten eine Quittung über die erfolgte Be-
zahlung der oben in den Artikeln V. und
VI. festgesezten Kosten und Auslagen aus.