Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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subalternen Postdiener wird sie sich ver h. die General Administration der Posten 
lässige Kenntniß zu verschaffen haben; 
) sie wacht über die Beobachtungen und 
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Einhaltung der vorgeschriebenen Dost- 
Taren und über die gute Bestellung 
der Poststarionen, für die Beförderung 
der Extraposten, und des Estafferten- 
Laufes; 
dieselbe macht die Vorschlaͤge zu allen 
im Postwesen allenfalls erfoderlichen 
organischen Verordnungen, und hat 
die Begutachtung zu allen auf Erledi- 
gungs fällen erfederlich werdenden neuen 
Anstellungen der Postbeamten und des 
übrigen subalternen Personals; 
die Anstellungs Dekrete des untern Per- 
sonals dis zum wirklichen Offtzialen 
ausschließlich, werden von dem Drrek- 
tor der General Admmistration unter- 
zeichnet, und von dem Sekretär dersel- 
ben kontrastunirt. Der Diensteid der 
Ober Postmeister und des bei der Gene- 
ral Administration selbst angestellten dem 
Kollegium untergeordneten Personals 
wird bei derselben abgelegt und die Ver- 
pflichtungs Protokolle von derselben auf- 
genommen; 
8) sie wacht über die vorschriftliche Form 
der Geschäfts Führung, über die schnelle 
und gehbrige Erledigung der Gegen- 
stände, und über die Befolgung der 
bereits erlassenen oder noch zu erlas 
senden Verordnungen; 
#lt ermächtigt, ohne besondere weiters 
einzuholende Genehmigung 
##e Bestellung und Annahme jener 
Postindividuen, vorbehaltlich der 
*. Beerichtigung der Kaution zu ver- 
sügen, welche mit Dienst Vertr, 
gen ausgenommen werden, und 
ausser den Ritt: oder Fahrtgebüh, 
ren keinen firen Gehalt aus der 
Post Kassa beziehen. 
2) Urlaub= oder ReisedLicenzen für 
die Post Bediensteten in das In- 
land auf die Dauer von vier Wo- 
chen zu ertheilen; jedoch nicht zur 
Residenz Stadt und nicht für zu dem 
Kollegium der General Administra- 
tion selbst gehörige, oder bei der 
Central Post Kassa angestellte Per- 
sonal. 
g. 6. 
In Beziehung auf das Kassen- und 
Rechnungswesen der GeneralPost Administra- 
tion bestinmen Wir insbesondere was folgt: 
a) Vor dem Eintritt eines jeden neuen 
Verwaltungs Jahres hat die General= 
Administration auf den Greund der 
schon einige Zeit zuvor ihr vorzulegen- 
den Special Erats der Ober Postämter 
und Post Inspektionen einen Haupt- 
Etat über die Einnahme und Ausgabe 
mit einem umfassenden Bericht Unserm 
Staats Ministerium des Hauses und 
(.)
	        
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