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des Aeußern vorzulegen, welches sich
hieruͤber mit Unserm Staats Ministe-
rium der Finanzen benehmen und den-
selben sodann gemeinschaftlich mit dem
leztern Uno zur Sanktion vorlegen
wird.
Von diesem sanktionirten Etat soll
sodann Unserer Central Haupt Buchhal-
tung der Finanzen, so wie dem ober-
sten Rechnungshofe ein Duplikat zur
Wissenschaft und Kontrolle, ersterer
zugleich zur Aufnahme in dem Central"
Finanz Etat gegeben werden.
b.)) Die General Administration der Posten
hat sich übrigens rücksichtlich ihrer An-
weisungen auf die Kasse nach der allge-
gemeinen Kassa-Instruktion vom 2.
März 1814 zu achten, welche für dier
selbe gleichfalls als geltende Vorschrift
erklärt wird.
Ueber die Rechuungen der CentralPost-
Kasse, so wie der dußern Postkassen
und Oberämter steht der General Ad-
ministration die Revision, die Super-
Revision der Central Post Kasse Rech-
nungen aber nach dem Edikt vom 20.
Oktober 1812 Unserem obersten Rech-
nungshofe zu, wohin solche mit Be-
richt einzubefördern sind; der oberste
Rechnungshof ist zugleich befugt, auch
die Vorlage der Rechnungen der Gusse-
ren Post Kassen und Aemter durch die Ger
neral Post Administration abzufodern.
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Eben so hat derselbe die Befugniß
und Obliegenheit von Zeit zu Zeit den
Kassasturz bei der CentralPostkasse und
auch nach Umständen und Gele-
genheit bei den übrigen Postkassen vor-
zunehmen.
d) Die General Administration der Posten
wird der Central Hauptbuchhaltung der
Finanzen mictheilen: «
1) Alle Bierteljahre ein Verzeichniß
der vorgegangenen Etats Verände--
derungen.
3) Alle Monat eine summarische Ue-
bersicht des Kasse Bestandes sämtli-
cher äußern Post Kassen.
Außerdem hat die Central Post Kassa alle
14 Tage eine Abschrift ihres Tagebuches
an die Central.-Haupt Buchhaltung einzu-
schicken.
S. 7.
In Bezug auf die Behandlung der
Rechts Gegenstände in Postsachen verordnen
Wir:
I. In Post Reklamations Fällen
a) hat es in Ansehung der ersien Anbrin-=
gung einer Reklamation bei der Post-
Behbrde das Verbleiben bei dem In-
halre Unserer Verordnung vem 22.
September 1814 (Reggsbl. St. 59)
nach welcher alle Reklamationen bin-
nen Jahresfrist vom Tage der Auf-
gabe, und soviel die vom Auslande