Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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des Aeußern vorzulegen, welches sich 
hieruͤber mit Unserm Staats Ministe- 
rium der Finanzen benehmen und den- 
selben sodann gemeinschaftlich mit dem 
leztern Uno zur Sanktion vorlegen 
wird. 
Von diesem sanktionirten Etat soll 
sodann Unserer Central Haupt Buchhal- 
tung der Finanzen, so wie dem ober- 
sten Rechnungshofe ein Duplikat zur 
Wissenschaft und Kontrolle, ersterer 
zugleich zur Aufnahme in dem Central" 
Finanz Etat gegeben werden. 
b.)) Die General Administration der Posten 
hat sich übrigens rücksichtlich ihrer An- 
weisungen auf die Kasse nach der allge- 
gemeinen Kassa-Instruktion vom 2. 
März 1814 zu achten, welche für dier 
selbe gleichfalls als geltende Vorschrift 
erklärt wird. 
Ueber die Rechuungen der CentralPost- 
Kasse, so wie der dußern Postkassen 
und Oberämter steht der General Ad- 
ministration die Revision, die Super- 
Revision der Central Post Kasse Rech- 
nungen aber nach dem Edikt vom 20. 
Oktober 1812 Unserem obersten Rech- 
nungshofe zu, wohin solche mit Be- 
richt einzubefördern sind; der oberste 
Rechnungshof ist zugleich befugt, auch 
die Vorlage der Rechnungen der Gusse- 
ren Post Kassen und Aemter durch die Ger 
neral Post Administration abzufodern. 
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Eben so hat derselbe die Befugniß 
und Obliegenheit von Zeit zu Zeit den 
Kassasturz bei der CentralPostkasse und 
auch nach Umständen und Gele- 
genheit bei den übrigen Postkassen vor- 
zunehmen. 
d) Die General Administration der Posten 
wird der Central Hauptbuchhaltung der 
Finanzen mictheilen: « 
1) Alle Bierteljahre ein Verzeichniß 
der vorgegangenen Etats Verände-- 
derungen. 
3) Alle Monat eine summarische Ue- 
bersicht des Kasse Bestandes sämtli- 
cher äußern Post Kassen. 
Außerdem hat die Central Post Kassa alle 
14 Tage eine Abschrift ihres Tagebuches 
an die Central.-Haupt Buchhaltung einzu- 
schicken. 
S. 7. 
In Bezug auf die Behandlung der 
Rechts Gegenstände in Postsachen verordnen 
Wir: 
I. In Post Reklamations Fällen 
a) hat es in Ansehung der ersien Anbrin-= 
gung einer Reklamation bei der Post- 
Behbrde das Verbleiben bei dem In- 
halre Unserer Verordnung vem 22. 
September 1814 (Reggsbl. St. 59) 
nach welcher alle Reklamationen bin- 
nen Jahresfrist vom Tage der Auf- 
gabe, und soviel die vom Auslande
	        
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