Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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kommenden Stuͤcke betrifft, vom Tag 
des Eintritts in das Koͤnigreich, an- 
gebracht werden muͤssen, wenn Unser 
koͤnigliches Post Aerar oder wenn ein 
Post Bediensteter aus dem Grunde ber 
Vernachlaͤssigung hiefuͤr in Ansptuch 
genommen werden will. 
Da uͤbrigens die auswaͤrtigen Post- 
Anstalten keinen so langen Termin fuͤr 
die Anbringung der Reklamationen ges 
seze, sondern solchen grötztentheils auf 
drei Monate beschraͤnkt haben, so wer- 
den die Reklamanten sich deßfalls von 
selbst iht Recht und Interesse durch jeit- 
liche Anbringung der Reklamation bei 
allen nach dem Auslande gehenden oder 
daher kommenden Stücken zu sichern 
wissen. 
b) Die erste Untersuchung im Dienstwege 
kommt den Ober postämtern oder Post- 
Inspektionen unter Leitung der Gene““ 
ralAdministration der Posten, oder 
nach Maßgabe des Falles, dieser un- 
mittelbar zu. Nach beendizter Unter- 
suchung schickt das einschlägige Ober- 
ostamt oder Inspektion die Unterfu- 
chungs Akten an die GeneralAdmini' 
stration der Posten ein, welche hierauf 
an den reklamirenden Theil elne Erkld' 
rung erläßt, durch welche solche im 
administrativen Wege aussoricht, ob 
und in wie serne der Foderung dessel- 
ben, vorbehaltlich des Regresses gegen 
  
73: 
den schuldigen Dritten aus Unserm 
Postärar werde entsprochen werden. 
Dit bei solchen ersten Urtersuchun- 
gen in oseReklamations Fällen bei den 
Ober Postaͤmtern, Inspektionen, oder 
der General Arministration der Posten 
sich ergebende Schreiben, Protekelle, 
Berichte und andere Expeditionen sind 
von aller Kanzlet Sportel und Stem- 
peltaxe srei. Es hat aber der Rekla- 
mant, wenn seine Beschwerde unge- 
gründet besunden worden ist, oder wenn 
der Fall ihm keinen Ersazanspruch ge- 
gen Unser Postärar gibt, so wie der 
schuldig befundene Postdiener dle Kom- 
missions Reise Kösten oder andere bei die- 
ser amtlichen Untersuchung entstandene 
baare Kosten Auslagen zu ersezen. 
(ck) Wenn der Reklamant sich bei der Er- 
klärung Unserer General Admintstration 
der Posten nicht befriedigt, so stehe 
ihm der Rechtsweg gegen Unsern Fis- 
kus bei der hiezu geeigneten Gerichts- 
Seelle scei. Der inländische Rekla- 
mant hat sedoch die Klage gegen Un- 
sern Fiskus biunen co Tagen, und der 
ausländische binnen sechs Monaten 
nach erfolgter und demselben bekannt 
gemachten Erklárung der General Ad- 
ministcation der Posten bet Strafe des 
Verlurstes seiner Foderung, anzu- 
bringen. 
4) Im Falle eine Schuld oder Vergehen 
eines Post Bediensteten für gegründet
	        
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