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kommenden Stuͤcke betrifft, vom Tag
des Eintritts in das Koͤnigreich, an-
gebracht werden muͤssen, wenn Unser
koͤnigliches Post Aerar oder wenn ein
Post Bediensteter aus dem Grunde ber
Vernachlaͤssigung hiefuͤr in Ansptuch
genommen werden will.
Da uͤbrigens die auswaͤrtigen Post-
Anstalten keinen so langen Termin fuͤr
die Anbringung der Reklamationen ges
seze, sondern solchen grötztentheils auf
drei Monate beschraͤnkt haben, so wer-
den die Reklamanten sich deßfalls von
selbst iht Recht und Interesse durch jeit-
liche Anbringung der Reklamation bei
allen nach dem Auslande gehenden oder
daher kommenden Stücken zu sichern
wissen.
b) Die erste Untersuchung im Dienstwege
kommt den Ober postämtern oder Post-
Inspektionen unter Leitung der Gene““
ralAdministration der Posten, oder
nach Maßgabe des Falles, dieser un-
mittelbar zu. Nach beendizter Unter-
suchung schickt das einschlägige Ober-
ostamt oder Inspektion die Unterfu-
chungs Akten an die GeneralAdmini'
stration der Posten ein, welche hierauf
an den reklamirenden Theil elne Erkld'
rung erläßt, durch welche solche im
administrativen Wege aussoricht, ob
und in wie serne der Foderung dessel-
ben, vorbehaltlich des Regresses gegen
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den schuldigen Dritten aus Unserm
Postärar werde entsprochen werden.
Dit bei solchen ersten Urtersuchun-
gen in oseReklamations Fällen bei den
Ober Postaͤmtern, Inspektionen, oder
der General Arministration der Posten
sich ergebende Schreiben, Protekelle,
Berichte und andere Expeditionen sind
von aller Kanzlet Sportel und Stem-
peltaxe srei. Es hat aber der Rekla-
mant, wenn seine Beschwerde unge-
gründet besunden worden ist, oder wenn
der Fall ihm keinen Ersazanspruch ge-
gen Unser Postärar gibt, so wie der
schuldig befundene Postdiener dle Kom-
missions Reise Kösten oder andere bei die-
ser amtlichen Untersuchung entstandene
baare Kosten Auslagen zu ersezen.
(ck) Wenn der Reklamant sich bei der Er-
klärung Unserer General Admintstration
der Posten nicht befriedigt, so stehe
ihm der Rechtsweg gegen Unsern Fis-
kus bei der hiezu geeigneten Gerichts-
Seelle scei. Der inländische Rekla-
mant hat sedoch die Klage gegen Un-
sern Fiskus biunen co Tagen, und der
ausländische binnen sechs Monaten
nach erfolgter und demselben bekannt
gemachten Erklárung der General Ad-
ministcation der Posten bet Strafe des
Verlurstes seiner Foderung, anzu-
bringen.
4) Im Falle eine Schuld oder Vergehen
eines Post Bediensteten für gegründet