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erachtet werden sollte, so ist derselbe in
dem Hauptprozeß zu adcutiren, und es
hat sofort das einschlägige Appellations=
Gericht sowohl über die Foderung des
Reklamanten als auch über die von
dem Post Bediensteren zu leistende Ene-
schädigung das Rechtliche zu erkennen.
e.) Wenn die General Administration der
Hosten den Reklamanten ohne den
Rechtsgang abzuwarten, befriedigt,
und einen Post Bedienste2en zum Er-
saz des Schadens angewiesen hat; so
bleibt dem Leztern, falls er sich durch den
Ausspruch der General Administration
beschwert erachtet, unbenommen, seine
Beschwerde bet dem einschlägigen Ao-
pellationsgerichte jedoch binnen einem
Termin von zwel Monaten bei Srrafe
des Verlurstes seines Widerspruches,
anzubringen.
ot) Dergleichen auf das Postwesen Bezug
habende Rechtssachen sollen von den
Justiz Seellen rücksichtlich der Instruk-
tmon und namentlich in Betreff des
Beweises, im Wege des summarischen
Hrozesses unter abgekürzten Terminen
behandelr, und die Enrscheidung dieser
privilegirten Sachen vor andern Ctol-
sachen beschleuniger werden.
II. Bei Dienst Gebrechen,
und Verschuldungen stehr die Untersuchung
und die Entscheidung. wenn solche nur
DienstpPolixei oder Disciplinar Gegenstände
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betreffen, den einschlägigen Posl Oberbehär=
den, oder nach Maßgabe des Gegenstandes
und der Personen der General Administrat
tion der Posten zu.
„Betreffen solche aber Verschuldungen,
für welche in Unserm allgemeinen Stras ce-
sezbuche die Strafen bestimme sind, so komme
der General Administration der Posten nur
die GeneralUntersuchung zu, wie solche im
II. Thell 7. Titel des allgemeinen Straf Ge-
sezbuches vorgeschrieben ist.
III. Die Post Beeinträchtigunge-
Fälle
gehören in erster Instanz vor Unsere Polie
zei Behörden, in der zweiten vor die Kreis-
Regierungs Kamer, von welcher der Re-
kurs an Unsern Staars Rath unter den be-
reits bestimmten Voraussezungen statt hat.
g. 8.
Wir erneuern uͤbrigens andurch Unsere
Verordnung vom 31. Jaͤnner 1809 daß
keme richterliche Administrative oder Mili-
tär Gewalt unter irgend einem Vorwande
Abäinderungen in den Geschäften, dem Laufe
oder der DienstOrgan'sation der Posten vor-
schreiben, noch irgend eine auf die Verrich'
tungen des Post Dienstes Bezug habende
Weisung erlassen könne: Alle Foderungen
oder Beschwerden in Hinsicht dieses Dien-
stes müssen in Berichten an Unser Minis
sterium dee Hauses und des Aeußern ge-
richtet werden.