Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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erachtet werden sollte, so ist derselbe in 
dem Hauptprozeß zu adcutiren, und es 
hat sofort das einschlägige Appellations= 
Gericht sowohl über die Foderung des 
Reklamanten als auch über die von 
dem Post Bediensteren zu leistende Ene- 
schädigung das Rechtliche zu erkennen. 
e.) Wenn die General Administration der 
Hosten den Reklamanten ohne den 
Rechtsgang abzuwarten, befriedigt, 
und einen Post Bedienste2en zum Er- 
saz des Schadens angewiesen hat; so 
bleibt dem Leztern, falls er sich durch den 
Ausspruch der General Administration 
beschwert erachtet, unbenommen, seine 
Beschwerde bet dem einschlägigen Ao- 
pellationsgerichte jedoch binnen einem 
Termin von zwel Monaten bei Srrafe 
des Verlurstes seines Widerspruches, 
anzubringen. 
ot) Dergleichen auf das Postwesen Bezug 
habende Rechtssachen sollen von den 
Justiz Seellen rücksichtlich der Instruk- 
tmon und namentlich in Betreff des 
Beweises, im Wege des summarischen 
Hrozesses unter abgekürzten Terminen 
behandelr, und die Enrscheidung dieser 
privilegirten Sachen vor andern Ctol- 
sachen beschleuniger werden. 
II. Bei Dienst Gebrechen, 
und Verschuldungen stehr die Untersuchung 
und die Entscheidung. wenn solche nur 
DienstpPolixei oder Disciplinar Gegenstände 
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betreffen, den einschlägigen Posl Oberbehär= 
den, oder nach Maßgabe des Gegenstandes 
und der Personen der General Administrat 
tion der Posten zu. 
„Betreffen solche aber Verschuldungen, 
für welche in Unserm allgemeinen Stras ce- 
sezbuche die Strafen bestimme sind, so komme 
der General Administration der Posten nur 
die GeneralUntersuchung zu, wie solche im 
II. Thell 7. Titel des allgemeinen Straf Ge- 
sezbuches vorgeschrieben ist. 
III. Die Post Beeinträchtigunge- 
Fälle 
gehören in erster Instanz vor Unsere Polie 
zei Behörden, in der zweiten vor die Kreis- 
Regierungs Kamer, von welcher der Re- 
kurs an Unsern Staars Rath unter den be- 
reits bestimmten Voraussezungen statt hat. 
g. 8. 
Wir erneuern uͤbrigens andurch Unsere 
Verordnung vom 31. Jaͤnner 1809 daß 
keme richterliche Administrative oder Mili- 
tär Gewalt unter irgend einem Vorwande 
Abäinderungen in den Geschäften, dem Laufe 
oder der DienstOrgan'sation der Posten vor- 
schreiben, noch irgend eine auf die Verrich' 
tungen des Post Dienstes Bezug habende 
Weisung erlassen könne: Alle Foderungen 
oder Beschwerden in Hinsicht dieses Dien- 
stes müssen in Berichten an Unser Minis 
sterium dee Hauses und des Aeußern ge- 
richtet werden.
	        
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