Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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eines jeden Viertelsahres ein vergleichender 
Auszug der eingelaufenen, erledigten, und 
rückständigen Gegenstände vorgelegt werden. 
. 18. 
Uebrigens versügen Wir noch ferner, 
daß die Namen der aufzustellenden Referen- 
ten geheim zu halten sind, und daß solche 
keine Sollicirationen annehmen. 
Es ist auch dem Personale der General= 
Post Administration untersagt, über Dienst- 
Geschäfte zu korrespondiren, und den Par- 
teien oder andern zur General Post Admint- 
stration nicht gehörigen Personen sell der 
Eintritt zu dem Lokale der Büreaus unter- 
sagt sepn. 
Allenfallsige Anfragen sind allein an den 
expedirenden Sekretär zu stellen, welcher die 
zu ertheilende Auskunft blos darauf zu be- 
schränken hat, ob ein Gegenstand erledigt, 
und an welche Behörde bie Ausfertigung 
erlassen worden sey. Es ist übrigens bei 
strenger Strafe, nach Umständen selbst der 
Entlassung vom Dienste verboten, eigen- 
mächtig Abschriften aus der Kanzlei oder 
Registratur zu ertheilen. 
Wir tragen Unserm Minister des Hau- 
ses und des Aeußern auf zu veranstalten, 
daß gegenwärtige organische Verfügung in 
Vollzug gesezt werde. 
Mänchen den 31. Juli 1877. 
Max Josepbp. 
Graf von Rechberg. 
Auf kniglichen allerhbchsten Befehl. 
Der General Sekretär 
von Baumuller. 
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Staats Ministerium der Justiz. 
(Die Gesezes Kraft in dem Amte Redwitz be- 
treffend). 
Ueber die (Gesezes Kraft des balerischen 
Judiciar Koder und der baierischen Straf, 
Geseze in dem Amte Redwitz wurde den 
31. Julius dieses Jahres dem königlichen 
Staats Ministerium der Justiz folgende aller- 
höchste Weisung ertheiler: 
Marimilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern 
Auf die von dem General Kommissariate 
und dem A0ppellationsgerichte des Obere 
Mainkreises erstatteten Official Berichte, die 
Justiz Verfassung in dem von der Krone Oe- 
sterreich abgetretenen Amte Redwitz betref- 
send, und nach Einsicht der von diesen 
Kreis Behörden erstarteten Gutachten, haben 
Wir nach vorgängiger Vernehmung Unsers 
Staats Rathes beschlossen, und verordnen 
wie folgt: 
I. 
Der Codex juris bavarici judiciarli, 
nebst den darauf Bezug habenden Novellen, 
erlangt mit dem #. Okkober dieses Jahres in 
dem ehemaligen Amte Redwiß gesegliche 
Krafr. — Alle bis jezt geltenden Gesezge' 
bungen über das Verfahren in bürgerlichen 
Rechtsstreiten werden von jenem Zeitpunkte 
an, hiemit für aufgehoben erklärt. 
II. 
Was jedoch die in dem Kapitel XX. 
erwähnter Prozeß Ocdnung enthaltenen Ge- 
(47
	        
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