Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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gehörigen kaiserlich= königlich 
österreichischen Erbländer ge- 
schieht. 
c) Der Bezug vom gutsherrlichen 
und städtischen Abfahrtsgelde, 
wie solches in dem mit dem Großher= 
zogthume Baden abgeschlossenen Frei- 
zügigkelts Vertrage ausdrücklich vorbe- 
halten ist. 
4) Der Bezug von Beiträgen zu 
Kriegs: oder Gemeinde Schul- 
den, in sofern solcher bisher noch ge- 
gen einige Staaten retorsionsweise beir 
behalten worden ist. Dagegen hat es 
e) bei der bisher bestimmten Reluition der 
Militahpflichtigkeit bis auf weiters sein 
Verbleiben. 
Indem Wir hiermit Unsere sämtlichen 
Stellen und Behörden anweisen, sich nach 
diesen Bestimmungen genau zu achten, las- 
sen Wir dieselben auch zur Wissenschaft Un- 
serer „Unterthanen durch das Regierungs- 
blact bekannt machen. 
München den a9. Juli 1877. 
Max Joseph. 
Graf von Nechberg. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretr 
von Baumüller. 
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Bekanntmachungen. 
  
Pfarreien und Beneftelen Erle 
digungen. 
  
Im Isarkreise. 
1) Das Sirtische Beneficium in Rosen- 
heim. 
Durch den Tod des Benefteiaren Tho- 
mas Krein ist das Sixtische Emeriten- 
Beneficium in Rosenheim erlediget wor- 
den. Dieses Beneficium liege in der Dis= 
cese Freisng, im Wahldekanate, in der 
farrel, und im Landgerichte Rosenheim. 
Die Verbindlichkeiten des Beneficiaten 
bestehen, in Lesung einer täglichen Früh- 
messe, von Georgis bis Michaelis um 4. 
Uhr, von Michaelis bis Georgis um 54 Uhr 
Morgens; von denen sechs in der Woche 
nach der Meinung des Stifters zu applleiren 
sind; auch ist der Beneficlat verpflichtet, 
dem Pfarrer in der Seelsorge auszuhelfen. 
Die Renten bestehen in jährlichen goo fl. 
Gehalt, und zo fl. für die Wohnung. 
Die Abgaben bestehen bloß in der ge- 
wöhnlichen Familien Steuer und # fl. 8e- 
minaristlcum. 
Um dieses Benefieium haben ssch zu- 
nächst emeritirte Priester zu melden, die sich 
jedoch noch kräftig genug fühlen, dem be- 
schwerlichen kesen der Frühmesse gehörig 
obzuliegen. 
  
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