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Königlich- Baierisches
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Regierunsgsblatt.
XXNW. Stück. Muͤnchen, Mittwoch den 17. September 1817.
Verordnungen.
(Den Getreidhandel betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wir haben durch Unsere Verordnung vom
1. Juni 1805°) und 30. Jänner 1313°/odie
Grundsäze ausgesprochen, nach welchen in
Unserm Königreiche der wichtige Verkehr mit
Getreide behandelt werden solle.
Ein Zusammenfluß außerordentlicher Umr
stände, welche auf den natürlichen Gang und
die ordentliche Richtung des Getreidhandels
nicht ohne wesentlichen Einfluß bleiben konnten,
hat Uns in die Rorhwendigkeit gesezt, in der
Anordnung der angenommenen Grundsäze die-
jenigen Modißkationen und Vorsichte Maas-
regeln eintreten zu laßen, welche in Unseren
Verordnungen vem 17.u. 20.Oktober,““) 17.
November und 4. Dezember v. J. ent-
halten sind.
Die Beschaffenheit der noch immer obwal-
tenden Verhöältnisse gestarter noch zur Zeit
nichr, von allen in jenen Mandaten verfüg-
*) Reagsbl. 1805. S. 538.
*) Meagebl. 1313. S. 133.
"" — 116. S 686. und 639.
“) ibid. S. 8#0. und 300.
ten Beschränkungen gänzlich abzugehen, viei-
mehr finden Wir Uns zu einer fortwaͤhrenden
besonderen Fürforge rücksichrlich dieses Gegene.
standes aufgefordert, und insbesondere kündi-
get sich das dringende Bedürfniß an, die
Schrannen und ordentlichen öffentlichen Ge,
treid Märkte durch alle mögliche Mittel zum
Vortheile der Käufer und Verkäufer zu bele-
ben, und zugleich jedem nachtheilig einwir-
kenden Mißbrauche kräftig zu steuern.
In dieser und in der weitern Absicht, die
vereinzelten und zerstreuten Vorschriften über,
den Getreidhandel in ihren wesentlichen Be-
stimmungen näher zusammen zu fassen, haben
Wir, nach Vernehmung Unsers Staas Rathes
beschlossen, einsweilen, und so lange die ge-
genwärtigen Umstände forrdauern, nachste-
hende Verordnung zu erlassen.
Art. I.
Für alle Arten vom Getreide ist noch fer-
ner die frete Ein fuhr aus dem Auslande
gestattek, und das eingebrachte fremde Ge-
treid kann ungehindert an dem Orte der Be-
stellung oder auf den Märkten abgeseze werden.
Art. II.
Rücksichtlich der Durchfuhr des Ge-
treides verbleibt es einsweilen bei den ge-
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