Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Königlich- Baierisches 
zo4 
Regierunsgsblatt. 
  
XXNW. Stück. Muͤnchen, Mittwoch den 17. September 1817. 
  
  
Verordnungen. 
(Den Getreidhandel betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wir haben durch Unsere Verordnung vom 
1. Juni 1805°) und 30. Jänner 1313°/odie 
Grundsäze ausgesprochen, nach welchen in 
Unserm Königreiche der wichtige Verkehr mit 
Getreide behandelt werden solle. 
Ein Zusammenfluß außerordentlicher Umr 
stände, welche auf den natürlichen Gang und 
die ordentliche Richtung des Getreidhandels 
nicht ohne wesentlichen Einfluß bleiben konnten, 
hat Uns in die Rorhwendigkeit gesezt, in der 
Anordnung der angenommenen Grundsäze die- 
jenigen Modißkationen und Vorsichte Maas- 
regeln eintreten zu laßen, welche in Unseren 
Verordnungen vem 17.u. 20.Oktober,““) 17. 
November und 4. Dezember v. J. ent- 
halten sind. 
Die Beschaffenheit der noch immer obwal- 
tenden Verhöältnisse gestarter noch zur Zeit 
nichr, von allen in jenen Mandaten verfüg- 
*) Reagsbl. 1805. S. 538. 
*) Meagebl. 1313. S. 133. 
"" — 116. S 686. und 639. 
“) ibid. S. 8#0. und 300. 
ten Beschränkungen gänzlich abzugehen, viei- 
mehr finden Wir Uns zu einer fortwaͤhrenden 
besonderen Fürforge rücksichrlich dieses Gegene. 
standes aufgefordert, und insbesondere kündi- 
get sich das dringende Bedürfniß an, die 
Schrannen und ordentlichen öffentlichen Ge, 
treid Märkte durch alle mögliche Mittel zum 
Vortheile der Käufer und Verkäufer zu bele- 
ben, und zugleich jedem nachtheilig einwir- 
kenden Mißbrauche kräftig zu steuern. 
In dieser und in der weitern Absicht, die 
vereinzelten und zerstreuten Vorschriften über, 
den Getreidhandel in ihren wesentlichen Be- 
stimmungen näher zusammen zu fassen, haben 
Wir, nach Vernehmung Unsers Staas Rathes 
beschlossen, einsweilen, und so lange die ge- 
genwärtigen Umstände forrdauern, nachste- 
hende Verordnung zu erlassen. 
Art. I. 
Für alle Arten vom Getreide ist noch fer- 
ner die frete Ein fuhr aus dem Auslande 
gestattek, und das eingebrachte fremde Ge- 
treid kann ungehindert an dem Orte der Be- 
stellung oder auf den Märkten abgeseze werden. 
Art. II. 
Rücksichtlich der Durchfuhr des Ge- 
treides verbleibt es einsweilen bei den ge- 
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