307
zunaͤchst gelegenen in - und aus laͤndischen
Möhlen den in und ausländischen Mahl-
gästen unverwehrt seyn, und demnach das
Hin= und Herführen der zum Vermahlen
bestimmten und vermahlenen Früchte nicht
erschwert werden; unbeschadet jedoch der für
die Kontrolle gegebenen oder noch zu erlassen-
den Vorschriften.
Art. VIII.
Handel und Zwischenhandel mit
Getreide im Innern Unseres Rei-
ches ist den Auslándern niemals er-
laubt, und zu diesem Handel sollen künftig
auch nur solche Inländer zugelassen wer-
den, welche mit einem schuldenfreien Ver-
mögen, wenigstens von dreitausend Gulden,
häuslich angesessen sind, und einen unbeschol-
tenen Ruf besizen.
Art. IX.
Wer daher den Getceid Handel für im-
mer oder auf einige Zeit betreiben will, hat
sich bei seiner Polizei Obrigkeit zu melden,
welche, wenn keine gesezlichen Anstände ob-
walten, die Eintragung in das über die Ge-
treide Händler eines jeden Bezirks anzule-
gende Verzeichniß verfügt, und statt Pa-
tents, ein auf ein Jahr — übrigens aber für
das ganze Königreich geltenden Matrikel-
Auszug unemgeldlich ausstellt, von wel-
chem jedoch weder ein Duplikat noch eine vi-
dimirte Abschrift, sondern nur das Original
zum Getreid. Handel gebraucht werden darf.
Ueber Beschwerden wegen verweigerter
Immatrikulirung entscheiden Unsere Kreis-
Regierungen in lezter Inskanz.
808
Art. X.
Saͤmtlichen öffentlichen Dle-
nern des Staates und der Kom-
munen ist jeder Handel mit Getreide, und
jede mittel= oder unmittelbare Theilnahme
daran streng untersagt, und dieses Verbot
erstreckt sich auch auf alle diejenigen Per-
sonen, welche zum Dienste auf den öffent-
lichen Getreidkdsten oder auf den Getreid-
Märkten angestellt sind, so wie auf die
Schreiber und Diener der Beamen. —
Jedoch ist den oben erwähnten Staats=
dienern gestattet, ihre seigenen Erzeugnisse
und Dominikal Renten (Getreid Gülten und
Zehenten) nach den gegebenen Vorschriften
zu verwerthen
In gleicher Arc find von aller Berech-
tigung zum Getreid.Handel alle mit der Be-
reitung der ersten Lebensbedürfnisse beschäf-
tigten Gewerbs#Leute, namentlich die Bi-
cker, Melber und Müller, dann, was.
die Gerste berrift, auch die Bierbräuer gänz-
lich und unbedinge ausgeschlossen.
Art. XI.
Aller Privar Gerreid Handel ohne Aus-
nahme ist von nun an, und bis auf weiters,
in denjenigen Gebietstheilen Unsers Reiches,
wo ordentliche Schrannen bestehen, nur auf
diesen erlaubt, und der Kauf und Verkauf
in den Privathaͤusern strengstens untersagt;
sonach dürfen die immatrikulirten Getreid-
händler einzig uur auf den Schrannen, oder
bei amtlichen Versteigerungen den benöthig=
ten Volrgeh ankaufen, und sollen den gesam-