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geben, welcher solche sammelt, und zum
Amte einbefördert.
Jede Polizeibehörde hat ein genaues
Verzeichniß zu halten, worin die von
ihr selbst ausgestellten, oder von den Einkdu-
sern aus andern Bezirken eingelieferten Vor-
weise eingetragen werden. Die lezteren, wel-
che in einer besondern Abtheilung des Ver-
zeichnisses angemerkt werden sollen, sind an
diesenigen Behörden, welche dieselben ur-
sprünglich ausgestellt haben, durch amrliches
Anschreiben zur Kontrolle zurückzusenden,
mit der Benachrichtigung, wieviel von den
Vorzeigern an dem bewilligten Maaße der
Früchte wirklich erkauft und abgeführt worden
sey.
Art. XVII.
Kein Unterthan darf, an wen immer,
einiges Gerreid aus Haus und Scheune ver-
abfolgen lassen, ohne Vorwissen und
JZustimmung des Gemeinde-Vor-=
stehers, und dieser hinwiederum hat dar-
auf zu sehen und zu halten, daß aus dem
zur Gemeinde gehdrigen Bezirke kein in den
Häusern erkauftes Getreid abgeführt werde,
wenn nicht der vorgeschriebene Vorweis in
Ordnung befunden und hinterlegt worden ist.
Art. XVIII.
Der Kauf und Verkauf kleiner Quanti-
täten zwischen den Angehbrigen ei-
ner und derselben Gemeinde soll,
ohne besondere polizeiliche Vorweise, zwar
Jestattet seyn; jedoch sollen auch diese Käu-
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se und Verkäufe dem Gemeindevorsleher
angezeigt, von diesem aufgeschrieben, und
von Zeit zu Zeit zur Kenntniß der vorgesez-
ten Polizei Behörde gebracht werden.
Art. XIX.
Gegen diesenigen, welche den erlassenen
Vorschriften entgegen auf unerlaubte Weise
Gerreide einkaufen und verkaufen, tritt die
Konfiskation deo Getreides, wenn es noch
in natura vorhanden ist, ausserdem aber der
volle Ersaz des Werthes, und die Konfiska=
tion des bereits erlegten Kaufspreises, als
Strafe ein.
Im zweiten Uebertretungsfalle soll die
vorbemerkte Strafe mit einem Polizeiarreste
von 8 bis 14 Tagen geschärft werden, und
zugleich werden die straffälligen Getreidhánd=
ler des Rechtes zum Getreidhandel,
so wie die mit Viktualien handelnden Ge-
werbsLeute des Rechtes zur Ausü-=
bung ihrer Gewerbe für immer
verlustig.
Werden Zoll= und Maut Abgaben defrau-
dirt, so werden die in der Zoll= und Mant-
erdnung festgesezten Strafen noch besonders
erhoben.
Art. XX.
Wer an einem solchen unerlaubten Ge-
treidhandel als Gehilse auf irgend eine Wei-
se einen mittel- oder unmittelbaren Antheil
nimme, soll nach Befinden der Umstände mit
einer angemessenen Geldbuße von 2) bis 305