Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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V. 
Zum Kreis Kirchenrath in Baireuth 
wird der bisherige Decan Districes Schul In- 
spector und Haupt Prediger zu Ansbach, 
Christtan Ernst Nikelaus Kaiser; 
VI. 
zum zwelten Kreis Kirchenrath in Ans- 
bach und Haupt Prediger an der St. Gum- 
berts Kirche der bisherige Kreis Kirchenrath 
zu Regensburg, Karl Heinrich Fucho, 
und 
VII. 
der btsherige Konsistorial= und Schul- 
rath zu Würzburg Paul Kanut Eber- 
maier mit Belassung seines Ranges und 
Titels, und Fortsezung seines dortigen Stadt- 
Pfarramtes zum Districts Kirchen; und Schu- 
len Inspector ernannt. 
VIII. 
Die Aufnahms Prüfungen der protestan- 
tischen Pfarramts Kandidaten des Königreichs 
sollen vom Herbst Termine des heurigen Jahres 
an in Ansbach gehalten werden, und die 
dazu bestimmte Eraminations Kommission aus 
allerhöchstem besondern Auftrag unter der 
Leitung des dortigen General Kommissärs 
stehen. 
IX. 
Zu Mitgliedern dieser Kommission wer- 
den der dortige Regierungorath Cella und 
die beiden Kreis Kirchenräthe Bayer und 
Fuchs nebst dem dortigen Stadt pfarrer 
Roth bestimmt. 
829 
*“ 
K. 
Die Administration der protestantischen 
PfarrUnterstüzungs= und Pfarr Wittwen- 
Kasse wird in Nürnberg unter der bei- 
tung des General Dekanats Ansbach fortbe- 
stehen, 
München den 16. August 1877. 
(Die Jeitrümmerung: gebundener Güter im Un- 
ttetnatn Kreife betreffend.) 
Nachdem in ben aͤltern Theilen des Reichs 
die Zertruͤmmerung gebundener Guͤter, in 
ihren Resultaten sich sehr fruchtbar und nuͤz- 
lich bewiesen hat, haben Sich Seine koͤnig- 
liche Majestaͤt bewogen gefunden, die wegen 
Zertrümmerung gebundener Güter bestehen- 
den Verordnungen, auch auf das ehemalige 
Fürstenthum Aschaffenburg und die übrigen 
Gebieths Theile des Untermain Kreises, wo 
dieselben nicht schon in Wirkung sind, aus- 
dehnen zu lassen, und zugleich zu bestimmen, 
daß bei den desfalsigen Verhandlungen die 
directen und indirecten Auf#agen eines zu zer- 
trümmernden Haupt Gutes auf die theilweis 
veräußerten Gebände und Grundstücke ver- 
hältnißmäßig umgelege, und überhaupt die 
Normen, Und Kautelen genau beachtet und 
befolgt werden sallen, welche in den Bekannt- 
machungen, Auftrgen und Verordnungen 
vom 11. Februar / 1803, 27. Februar und 15. 
Maͤrz 1805, 19. Juli 1806 und 4. Au- 
gust 1807 enthalten sind. 
Muͤnchen den 22. August 1817. 
(52)
	        
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