Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Re gierungsblat t. 
  
IXXV. Stück. München, Mittwoch den 36. September 1377. 
  
Verordnung. 
(Die den Bediensteten bei Versezungen zu be- 
willigenden Umzugsgebühren betreffend.) 
Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D.. vielen Zwelfel und Anfragen, welche 
über die den versezten Beamten in Bezie; 
hung auf ihre verschtedenen Dienstes Ver- 
hälenisse zu bewilligenden Umzugsgebüh= 
ren vorgekommen sind, haben Uns veran- 
laßt, diesen Gegenstand einer neuen Revision 
zu unterwerfen. Wir haben hierüber den 
Antrag Unsers Finanz Ministeriums erholt, 
und beschliessen und verordnen, nach Ver- 
nehmung Unsers Staatsraths, die künftige 
Bewilligung dieser Umzugsgebühren 
betreffend, wie folgt. 
. I. 
Auf Umzugsgebühren (Ersaz der 
Umzugekosten) hat jeder Bedienstete An- 
spruch zu machen, der, ohne sein An- 
suchen, ohne seine Schuld, undohne 
hinlángliche Entschädigung durch 
Beferderung, eigentlich Vermeh- 
rung des bisherigen Gehalts, von 
einem Orte zum andern versezt worden ist. 
. II. 
Da Umzugsgebuͤhren nur Ersaz 
von Auslagen, und nicht (wie die Pensio- 
nen 2c.) Auszeichnung und Belohnung des. 
Staats Dieners sind; so kommen solche jedem 
Bediensteten im weitesten Sinne des 
Wortes zu, also auch 
1) denjenigen Bediensteten, die auf die 
Dienstpragmatik, nach Unserer Ver- 
ordnung vom ag8. November 131a ) 
keinen Anspruch haben, 
a) den mit andern Landestheilen übernom- 
menen Bediensteten, 
3) den Quieszenten, wenn sie die Quies- 
zenz nicht selbst nachgesucht, oder solche 
durch ihre Schuld (man sehe unten 
G. VI.) herbeigeführt haben, 
4) selbst den blos provisorisch angestellten, 
wenn sie bei ihrer Versezung keine dest- 
nitive, sondern wieder nur eine provi- 
sorische Anstellung erhalten. 
G. Ull. 
Momentane Bestimmungen an einem 
Orte zu Ausrichtung eines besondern be- 
schlossenen Geschäfts gehören nicht hieher, 
sondern sind wie Kommissionen mit Bewil- 
*) (Regierungsblatt vom J. 28173. S. 761.) 
(33)
	        
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