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Koͤniglich-Baierisches
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Re gierungsblat t.
IXXV. Stück. München, Mittwoch den 36. September 1377.
Verordnung.
(Die den Bediensteten bei Versezungen zu be-
willigenden Umzugsgebühren betreffend.)
Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D.. vielen Zwelfel und Anfragen, welche
über die den versezten Beamten in Bezie;
hung auf ihre verschtedenen Dienstes Ver-
hälenisse zu bewilligenden Umzugsgebüh=
ren vorgekommen sind, haben Uns veran-
laßt, diesen Gegenstand einer neuen Revision
zu unterwerfen. Wir haben hierüber den
Antrag Unsers Finanz Ministeriums erholt,
und beschliessen und verordnen, nach Ver-
nehmung Unsers Staatsraths, die künftige
Bewilligung dieser Umzugsgebühren
betreffend, wie folgt.
. I.
Auf Umzugsgebühren (Ersaz der
Umzugekosten) hat jeder Bedienstete An-
spruch zu machen, der, ohne sein An-
suchen, ohne seine Schuld, undohne
hinlángliche Entschädigung durch
Beferderung, eigentlich Vermeh-
rung des bisherigen Gehalts, von
einem Orte zum andern versezt worden ist.
. II.
Da Umzugsgebuͤhren nur Ersaz
von Auslagen, und nicht (wie die Pensio-
nen 2c.) Auszeichnung und Belohnung des.
Staats Dieners sind; so kommen solche jedem
Bediensteten im weitesten Sinne des
Wortes zu, also auch
1) denjenigen Bediensteten, die auf die
Dienstpragmatik, nach Unserer Ver-
ordnung vom ag8. November 131a )
keinen Anspruch haben,
a) den mit andern Landestheilen übernom-
menen Bediensteten,
3) den Quieszenten, wenn sie die Quies-
zenz nicht selbst nachgesucht, oder solche
durch ihre Schuld (man sehe unten
G. VI.) herbeigeführt haben,
4) selbst den blos provisorisch angestellten,
wenn sie bei ihrer Versezung keine dest-
nitive, sondern wieder nur eine provi-
sorische Anstellung erhalten.
G. Ull.
Momentane Bestimmungen an einem
Orte zu Ausrichtung eines besondern be-
schlossenen Geschäfts gehören nicht hieher,
sondern sind wie Kommissionen mit Bewil-
*) (Regierungsblatt vom J. 28173. S. 761.)
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