339
ren werden folgende Bestimmungen fest-
gesezt:
1) der ledige Bedienstete bezieht fuͤr
die ersten fuͤnf Meilen seiner Reise
1 #tel vom Hundert jenes Hauptgeldbe-
zuges, für die weitern zehen Meilen,
nämlich von fünf bis fünfzehen Meilen
einschlüssig, 1 vom Hunderr, für die
übrigen Meilen seiner Reise, : vom
Hundert;
2) der verheirathete Bedienstete
ohne oder mit nicht mehr als
drei noch unversorgten Kin-
dern bezieht im ersten Falle : vom
Hundert, im zweiten Falle 1 vom Hun-
dert, und im dritten Falle 2 vom Hun-
dert; endlich
3) der verheirathete Bedienstete
mit vier oder mehrern noch un-
versorgten Kindern beziehr nach
diesen nämlichen drei Unterschiedemerk-
malen z#, 11 und 1 vom Hundert
als Umzugsgebühren.
g. XI.
EntschädigungsZulagen und
Mehrbezüge aus frühern Dienst-
verhältnissen, diese mögen pragma-
tisch oder nicht pragmatisch seyn, —
werden in jenem Hauptgeldbezuge zu Be-
stimmung der Umzugsgebühren einge-
rechnet. Andere Neben-Geld= oder Natu-
ralbezüge kommen hier in keine Betrachtung.
All.
Bei Berechnung der Meilenzahl ist nicht
gerade die besuchteste Post, und Landstrasse,
840
sondern der naͤchste Weg, jedoch mit Aus-
nahme der fuͤr groͤsseres Fuhrwerk unpassir-
lichen Nebenwege, anzunehmen. Unsere
General-, Zoll= und Maut Direktion wird,
wie bisher, in zweifelhaften Fällen, die Ent-
fernungen attestiren.
6. m.
Die zu bewilligende Summe der Um-
zugsgebühren darf bei Bediensteten mit Be-
soldungen von zoo fl. einschlüssig in keinem
Falle die Hälfte, und bei Bediensteten
mit Besoldungen über zooo fl. den dritten
Theil des jährlichen Hauptgeldbezuges über-
steigen, jedoch bei leztern nur dann, wenn
die Umzugsgebühr mehr als 1500 fl. betra-
gen würde.
-
Bei Versezungen im nämlichen Orce,
oder in der Entfernung uncer einer achtel
Meile haben keine Umzugsgebühren statt.
. XV.
Der geringste Betrag der zu bewilligen-
den Umzugsgebühren soll jener nach zwei
Metlen Entfernung seyn. Bet geringern
Entfernungen, bis herab zur achtel Meile
einschlüssig, werden die ndmlichen Umzugs-
gebuhren, wie bei einer Entfernung von zwei
Metlen bewilligt.
S. XVI.
Die Umzugsgebühren werden, um den
zu Versezenden sogleich den nörhigen Vor-
schub zu geben, an dem Orte, von wel-
chem die Versezung geschieht, angewiesen
und bezahlt.
(53“)