Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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ren werden folgende Bestimmungen fest- 
gesezt: 
1) der ledige Bedienstete bezieht fuͤr 
die ersten fuͤnf Meilen seiner Reise 
1 #tel vom Hundert jenes Hauptgeldbe- 
zuges, für die weitern zehen Meilen, 
nämlich von fünf bis fünfzehen Meilen 
einschlüssig, 1 vom Hunderr, für die 
übrigen Meilen seiner Reise, : vom 
Hundert; 
2) der verheirathete Bedienstete 
ohne oder mit nicht mehr als 
drei noch unversorgten Kin- 
dern bezieht im ersten Falle : vom 
Hundert, im zweiten Falle 1 vom Hun- 
dert, und im dritten Falle 2 vom Hun- 
dert; endlich 
3) der verheirathete Bedienstete 
mit vier oder mehrern noch un- 
versorgten Kindern beziehr nach 
diesen nämlichen drei Unterschiedemerk- 
malen z#, 11 und 1 vom Hundert 
als Umzugsgebühren. 
g. XI. 
EntschädigungsZulagen und 
Mehrbezüge aus frühern Dienst- 
verhältnissen, diese mögen pragma- 
tisch oder nicht pragmatisch seyn, — 
werden in jenem Hauptgeldbezuge zu Be- 
stimmung der Umzugsgebühren einge- 
rechnet. Andere Neben-Geld= oder Natu- 
ralbezüge kommen hier in keine Betrachtung. 
All. 
Bei Berechnung der Meilenzahl ist nicht 
gerade die besuchteste Post, und Landstrasse, 
840 
sondern der naͤchste Weg, jedoch mit Aus- 
nahme der fuͤr groͤsseres Fuhrwerk unpassir- 
lichen Nebenwege, anzunehmen. Unsere 
General-, Zoll= und Maut Direktion wird, 
wie bisher, in zweifelhaften Fällen, die Ent- 
fernungen attestiren. 
6. m. 
Die zu bewilligende Summe der Um- 
zugsgebühren darf bei Bediensteten mit Be- 
soldungen von zoo fl. einschlüssig in keinem 
Falle die Hälfte, und bei Bediensteten 
mit Besoldungen über zooo fl. den dritten 
Theil des jährlichen Hauptgeldbezuges über- 
steigen, jedoch bei leztern nur dann, wenn 
die Umzugsgebühr mehr als 1500 fl. betra- 
gen würde. 
- 
Bei Versezungen im nämlichen Orce, 
oder in der Entfernung uncer einer achtel 
Meile haben keine Umzugsgebühren statt. 
. XV. 
Der geringste Betrag der zu bewilligen- 
den Umzugsgebühren soll jener nach zwei 
Metlen Entfernung seyn. Bet geringern 
Entfernungen, bis herab zur achtel Meile 
einschlüssig, werden die ndmlichen Umzugs- 
gebuhren, wie bei einer Entfernung von zwei 
Metlen bewilligt. 
S. XVI. 
Die Umzugsgebühren werden, um den 
zu Versezenden sogleich den nörhigen Vor- 
schub zu geben, an dem Orte, von wel- 
chem die Versezung geschieht, angewiesen 
und bezahlt. 
(53“)
	        
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