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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXXVI. Stuͤck Muͤnchen, Samstag den 11. Oktober 1817.
Verordnung.
(Die Kommissions Diäten, und das in deren Auf-
rechnung erschienene lebermaß betreffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie sind von dem Uebermaße in Kennt-
niß gesebt worden, welches bei den Aufrech-
nungen der Kommissiono Dickten vielfältig state
hat, und Unser Staatsärar auf eine unver-
haltnißmässige Weise beldstiget. Da Wir
die Ueberzeugung geschöpft haben, daß der
Grund dieses Uebermaßes nicht so fast in
zu hohen Diätensäten, als in der Frequenz,
und zu langen Dauer der Kommissionen zu fu-
chen sey; so wollen Wir, auf den Antrag
Unsers Staate Mininisteriums der Finanzen,
und nach Vernehmung Unsers Staatsrathes,
die bisher bestandenen Didten Regulative, na-
menrlich die in der provisorischen Tarordnung
vom 3. Oktober 1810“), in der Verordnung
vomo. Mai 1800 "#), und in allen jenen den
verschiedenen Stellen und Behörden bei ihrer
Organisation, oder spaterhin in dieser Bes
ziehung ertheilten Spezial Instruktionen hier-
über enthaltenen Bestimmungen, zwar hiemit
*) Regierungsblatt v. Jahre 1810. St. LV. S. 900.
*#) Regierungsbl. v. J. 1909. St. XXXIV. S. 761.
bestätiget, und als auch noch ferner gel-
tend erklärt haben; jedoch ausdrücklich nur
unter folgenden, die Abstellung jenes Ueber-
maßes bezweckenden Einschränkungen und
Modifkationen.
J.
Bei Kommissionen, welche an einem und
demselben Orte über vierzehn Tage dauern,
sollen nach Verfluß dieser vierzehn Tage nur
mehr zwei Drittel der regulativmässigen
Diäten verrechnet werden dürfen.
II.
Zu gewöhnlichen Kommissionen im ad-
ministrativen Fache sollen in der Regel nur
Rechnungskommissärs, — nicht Räthe —
gebraucht werden. Kommissionen von ge-
ringer Bedeutung sind den Landbeamten zu
übertragen.
III.
Die Kommissions Aktuare sollen allemal,
wo es die Beschaffenheit des Geschäftes er-
laubt, und keine Kollusion mit den Beamten
zu besorgen ist, aus dem Schreiber Personal,
eines im Kommissionsorte befindlichen Am-
tes genommen werden.
IV.
Allen kommiteirenden Stellen wird auf-
gegeben, den absyordnenden Kommissarien be-
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