Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

875 
Königlich-Baierisches 
876 
Regierungsblatt. 
  
XXxXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 25. Oktober 1817. 
Veror duung. 
  
(Erläuterung der Statuten des Civil Verdienst= 
Ordens betreffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben Uns unterm 19. Mai 1808 
vorbehalten, die an diesem Tage unter- 
zeichneten Statuten Unsers Civil Verdienst- 
Ordens nach Erforderniß zu erweitern, und 
zu erklären, und finden Uns nunmehr be- 
wogen, Folgendes zu verordnen, und als 
künftige Norm festzusezen: 
J. 
Jeder Staatsbuͤrger, welcher dem Staate 
vorzuͤgliche Dienste geleistet, sich durch hoͤ- 
here buͤrgerliche Tugenden ausgezeichnet, oder 
um den Nuzen und Ruhm des Vaterlandes 
besonders verdient gemacht, kann in den 
Verdienst Orden ausgenommen, und zu allen 
Klassen desselben befördert werden; jedoch 
wird die seither üblich gewordene Einreichung 
von Gesuchen um den Verdienstorden von 
nun an untersagt, indem die einschlägigen 
Ministerien und Stellen von selbst sich zur 
Pflicht machen werden, die verdientesten Be- 
amten, Diener und Unterthanen zur Kennt- 
1 
niß des Ordensraths zu bringen, und durch 
diesen Uns die zur Auszeichnung Wüddigsten 
werden bekannt gemacht werden. 
II. 
Auch wird die Verleihung des Ordens 
an Auswärtige, welche in Angelegenheiten 
mit fremden Höfen ausgezeichnete Dienste 
geleistet, oder durch folgenreiche Verwendung 
für die königlichen Unterthanen, durch unz- 
liche Entdeckungen und ihre Mittheilung, 
durch vorzügliche Talente und Gelehrsamkeit 
die Aufmerksamkeit Unserer Ministerien und 
Landesstellen auf sich gezogen, und ihre Wür- 
digung erhalten haben, auch ohne Vortrag 
in dem Ordensrathe, vorbehalten. Ein un- 
mittelbar eingereichtes Anstunen um solche 
Verleihung soll nie anders, als nach An- 
hörung der einschlägigen Ministerien berück- 
sichtiget werden. 
III. 
Die erste Klasse des Verdienst Ordens 
soll, statt zwölf, künftighin vier und zwan- 
zig, und zwar jene nicht eingerechnet, welche 
Kapitularen Unseres Hausordens vom heili- 
gen Hubertus sind, die zweite, statt vier 
und zwanzig Kommandeurs, vierzig, die 
dritte statt hundert Rittern, deren einhundert 
und sechzig begreifen. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.