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daß die angewiesenen Gelder zu keinem an-
dern, als dem bewilligten Zwecke verwendet,
und gehö.ig verrechnet werden.
S. §. Bei ausserordentlichen, im Bau-
Etat nicht vorgesehenen Ereignissen ist zwar
augenblicklich zu verfügen, was die Abwen-
dung einer größeren Gefahr unausweichlich
erheischt; jedoch hat die Regierung hierüber
nach Verschiedenheit der Umstände die Nach-
genehmigung zu erholen, oder Anzeige Be-
richt zu erstatten, wie unten näher bestimmt
werden wird.
I. 6. Die Annahme und Entlassung der
künftig nur auf Ruf und Widerruf zu be-
stellenden Weg= und Werkmeister wird der
R gierung überlassen, und nur dle Zahl
derselben, und die hierauf zu verwendende
Summe in den E.ats Verfügungen ausge-
sprochen.
7. Ueber die Anstellung, Entlassung
aund Versezung der übrigen zur Aufsscht und
Leitung des Straßen= und Wasserbaues be-
stummten Individuen erstattet die Regierung
pflichtmäßiges Gutachten.
. 8. Die zur Zeit bestehenden Dien-
stes und andere Instruktionen sind vor der
Hand, in so ferne nicht Unsere gegenwir-
tige Entschliessung eine Abänderung dersel-
ben ausspricht, unverändert aufrecht zu er-
halten; Wir sehen jedoch dem Gutachten
Unserer Regierungen entgegen, ob und wel-
che Modtsikattonen oder Zusäze dieselben al-
lenfalls erhalten dürften?
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B. Personal.
S„S. O. Jeder Regierung wird ein Kreis-
Baurath für die technische Leitung des Was-,
ser-, Brücken= und Scraßenbauwesens bei-
gegeben.
Derselbe blelbt von der Uebernahme ei-
nes eigenen Inspektions Bezirkes
schlossen.
§. lo. Zur Aufnahme von geometri-
schen und hydrometrischen Vermessungen,
zur Zeichnung und Kopirung von Plänen,
und zur Prüfung der Baukosten Ueberz
schläge rc. wollen wir den Kreisbauräthen
einen, oder nach Umständen auch zwei Bau-
Ingenieurs beigeben. Dagegen bedürfen die-
selben keiner eigenen Kanzlisten und Boten
indem alle Ausfertigungen 2c. durch die Re-
gierung geschehen.
F. 11. Die Straßen= und Wasserbau-
Inspektoren sind die dusseren Baubeamten.
Kein Inspektor soll zugleich einen eigenen
Wegmeisters Bezirk versehen.
. 12. Den Bau Inspektionen wird
dort, wo es der Dienst erheischt, ein In-
genieur beigegeben. Inspektions Boten sind
aber vor der Hand nur noch bei jenen In-
spektionen zu belassen, wo sie bereits be-
stehen, und bis denselben eine andere Be-
stimmung gegeben werden wird.
G. 13. Die Anstellung stabiler Auf-
seher, Wegmeister, Werkmeister r2c. findet
künftig in der Regel nicht mehr statt. Es
ist vielmehr zu trachten, daß diese Funk-
ausge'