Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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daß die angewiesenen Gelder zu keinem an- 
dern, als dem bewilligten Zwecke verwendet, 
und gehö.ig verrechnet werden. 
S. §. Bei ausserordentlichen, im Bau- 
Etat nicht vorgesehenen Ereignissen ist zwar 
augenblicklich zu verfügen, was die Abwen- 
dung einer größeren Gefahr unausweichlich 
erheischt; jedoch hat die Regierung hierüber 
nach Verschiedenheit der Umstände die Nach- 
genehmigung zu erholen, oder Anzeige Be- 
richt zu erstatten, wie unten näher bestimmt 
werden wird. 
I. 6. Die Annahme und Entlassung der 
künftig nur auf Ruf und Widerruf zu be- 
stellenden Weg= und Werkmeister wird der 
R gierung überlassen, und nur dle Zahl 
derselben, und die hierauf zu verwendende 
Summe in den E.ats Verfügungen ausge- 
sprochen. 
7. Ueber die Anstellung, Entlassung 
aund Versezung der übrigen zur Aufsscht und 
Leitung des Straßen= und Wasserbaues be- 
stummten Individuen erstattet die Regierung 
pflichtmäßiges Gutachten. 
. 8. Die zur Zeit bestehenden Dien- 
stes und andere Instruktionen sind vor der 
Hand, in so ferne nicht Unsere gegenwir- 
tige Entschliessung eine Abänderung dersel- 
ben ausspricht, unverändert aufrecht zu er- 
halten; Wir sehen jedoch dem Gutachten 
Unserer Regierungen entgegen, ob und wel- 
che Modtsikattonen oder Zusäze dieselben al- 
lenfalls erhalten dürften? 
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B. Personal. 
S„S. O. Jeder Regierung wird ein Kreis- 
Baurath für die technische Leitung des Was-, 
ser-, Brücken= und Scraßenbauwesens bei- 
gegeben. 
Derselbe blelbt von der Uebernahme ei- 
nes eigenen Inspektions Bezirkes 
schlossen. 
§. lo. Zur Aufnahme von geometri- 
schen und hydrometrischen Vermessungen, 
zur Zeichnung und Kopirung von Plänen, 
und zur Prüfung der Baukosten Ueberz 
schläge rc. wollen wir den Kreisbauräthen 
einen, oder nach Umständen auch zwei Bau- 
Ingenieurs beigeben. Dagegen bedürfen die- 
selben keiner eigenen Kanzlisten und Boten 
indem alle Ausfertigungen 2c. durch die Re- 
gierung geschehen. 
F. 11. Die Straßen= und Wasserbau- 
Inspektoren sind die dusseren Baubeamten. 
Kein Inspektor soll zugleich einen eigenen 
Wegmeisters Bezirk versehen. 
. 12. Den Bau Inspektionen wird 
dort, wo es der Dienst erheischt, ein In- 
genieur beigegeben. Inspektions Boten sind 
aber vor der Hand nur noch bei jenen In- 
spektionen zu belassen, wo sie bereits be- 
stehen, und bis denselben eine andere Be- 
stimmung gegeben werden wird. 
G. 13. Die Anstellung stabiler Auf- 
seher, Wegmeister, Werkmeister r2c. findet 
künftig in der Regel nicht mehr statt. Es 
ist vielmehr zu trachten, daß diese Funk- 
ausge'
	        
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