Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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läusige Genehmigung der Rezierung ab- 
zuwarten, unter persönlicher Verantwort: 
lichkeit des abgeordneten Kreis Bau Rarhes, 
und nicht anders als schriftlich erlassen 
werden; auch ist hierüber unverweilt Anz 
zeige Bericht an die Regierung zu er- 
statten. 
G. 21. Ein Hauptzweck der Kommis- 
sions Reisen des Kreis Baurathes ist die Samm- 
lung von Materialien zum Bau Etat des 
folgenden Jahres. 
Als die erste Vorbereitung hiezu haben 
s#mtliche Landgerichte und Polizei Behörden 
zur Zeic, welche ihnen die vorgesezte Regie- 
rung bebannt machen wird, ihre Vorschlä- 
ge über die im künftigen Jahre in ihrem 
Amtssprengel vorzunehmenden Straßen= und 
Wasserbau Arbeiten an die Kamer der Finan- 
zen einzusenden. 
Diese Berichte dienen dem Kreis Bau- 
rathe zum beitfaden, um an Ort und Stelle 
mit den einschlägigen Polizei Beamten und 
Bau Inspektionen, und mirt Zuziehung des 
Aufseher Personals in Ueberlegung zu zie- 
hen, welche Reparationen oder neue Anla- 
gen am nothwendigsten sepen, und welcher 
Aufwand hiezu beiläufig erfoderlich seyn 
dürfte. 
Auch soll der Kreis Baurath nicht ver- 
säumen, bei seinen Kommissions Reisen ge- 
legenheitlich mit erfahrnen Rent, Forst= und 
Posibeamten Rücksprache zu pflegen, und 
ihre Ansichten über die Nothwendigkeit oder 
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Verschieblichkeit von BauReparationen und 
Neubauten, uͤber moͤgliche Ersparungen oder 
Verbesserungen u. s. w. zu vernehmen. 
I. 22. Ueber den Seraßen= und Wasser- 
bau Etat sfinden jährlich bei jeder Regierung 
rohelmäßig drei, aus Mitgliedern der beiden 
R-gterunge Kamern zusammengesezte Sizun- 
hen Katt, zu welchen nebst dem Kreie Bau- 
rathe für das Wasser-, Brücken= und Stra- 
ßenbauwesen jedesmal auch die beiden übri- 
gen, für technische Gegenstände, nämlich für 
das Landbau= und Forstwesen bestellten Räthe 
beizuziehen sind. 
O. 35. Die erste vorbereitende Sizung 
hat den Zweck, auf den Grund der vorliegen- 
den Notizen Berichte und Anzeigen, in Ueber- 
legung zu ziehen, 
„welche Anstalten, Maaßregeln und 
„Verfügungen zum Unterhalte und zur 
„Verbessezeung der bestehenden Bauten 
„erfoderlich sepen? 
„ob die Nothwendigkeit oder ein über- 
„wiegender Vortheil die Anlage neuer 
Bauten erheische? 
„und welche Mittel hiezu anzuwenden 
„seyen.7“ 
Es ist demnach sorgfältig auszuscheiden, 
und zu prüfen: 
1) was schlechterdings nothwendig, drin- 
gend und unverschieblich scheine, oder 
was wohl nüzlich und wünschenswerth 
sepn mag, aber im Falle die Mittel nicht
	        
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