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c) die Pruͤfung aller zu Kreis Bauraͤthen,
zu Wasserbau Inspektoren und BauIn-
genieurs aspirirenden Individuen, und
das Gutachten über die Besezung dieser
Seellen; »
d) die Ausbildung geschickter Bauverstän=
diger, damit es bei der Erledigung von
Stellen nicht an Subjekten fehle, welche
den bauwissenschaftlichen Forderungen ent-
sprechen; dann in der Regel die Entwer-
fung sämtlicher Instruktionen für die
Straßen: Brücken= und Wasserbau Ar-
beiter, für die Weg= und Werkmeister,
und für den technischen Dienst der In-
spektoren und Kreis Bauräthe, wobei
Wir bestimmen, daß von den dermal
bestehenden Instruktionen dieser Arr, in
so weie dieselben durch diese Unsere aller-
höchste Entschliessung bestäriget worden
sind, keine Abweichung gestattet werden
soll, ohne daß hierüber zuvor das Gut,
achten des technischen Straßen: und
Wasserbau Bureaus vernommen worden
ist;
e) die Pruͤfung aller Vorschlaͤge, Plaͤne und
Ueberschlaͤge zu neuen Straßen- Bruͤcken-
und Wasserbauten, oder zu solchen Re-
parationen, die Unserer allerhoͤchsten Ge-
nehmigung beduͤrfen, vorzuͤglich der jaͤhr-
lich einlaufenden Kreis Bau Etats, wel-
che Wir dem technischen Straßen: und
Wasserbau Bureau jedesmal mit der
Bestimmung mittheilen werden, welche
Summe im Ganzen auf den Wasser-
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Brücken: und Straßenbau verwendet
werden dürfe, und welchen von den vort
geschlagenen Neubauten Wir im Kolli-
sionsfalle den Vorzug eingerdumt wissen
wollen, mit Rücksicht auf welche Bestim-
mung sodann das (technische Straßen=
und Wasserbau Bureau die Spezial Etats,
Pläne und Ueberschläáge zu prüfen, und
dieselben mit seinem pflichtmässigen Gut-
achten Unserm Staats Ministerium der
Finanzen vorzulegen hat;
1) das Gutachten über neue Verordnungen
in Bezug auf Straßen= und Wasserbau-
Polizei Gegenstände, in so weit sie die
Technik betreffen, wobei es übrigens in
der Pflicht des technischen Seraßen: und
Wasserbau Bureaus liege, unausgefordert
seine Erinnerung abzugeben, wenn es die
bestehenden derlei Verordnungen in tech-
nischer Hinsicht für unzureichend oder
mangelhaft erachtet.
§. 36. Das Ministerium bedient sich
der Ober Bauräthe, um die wichtigsten Bau-
ten des Reiches und den Zustand der Sera-
ßen und Flüsse, jährlich und so oft es das-
selbe für nöthig erachtet, besichrigen zu lassen.
Ueber die Resultate der vorgenommenen
Nachsichtsreise erstattet der Abgeordnete jedes-
mal schriftlichen Vortrag in einer Sizung
des technischen Straßen= und Wasserbau-
Bureaus, welches denselben mittels Antra-
ges Unserem Staats Ministerium der Finan=
zen vorlegt.