Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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c) die Pruͤfung aller zu Kreis Bauraͤthen, 
zu Wasserbau Inspektoren und BauIn- 
genieurs aspirirenden Individuen, und 
das Gutachten über die Besezung dieser 
Seellen; » 
d) die Ausbildung geschickter Bauverstän= 
diger, damit es bei der Erledigung von 
Stellen nicht an Subjekten fehle, welche 
den bauwissenschaftlichen Forderungen ent- 
sprechen; dann in der Regel die Entwer- 
fung sämtlicher Instruktionen für die 
Straßen: Brücken= und Wasserbau Ar- 
beiter, für die Weg= und Werkmeister, 
und für den technischen Dienst der In- 
spektoren und Kreis Bauräthe, wobei 
Wir bestimmen, daß von den dermal 
bestehenden Instruktionen dieser Arr, in 
so weie dieselben durch diese Unsere aller- 
höchste Entschliessung bestäriget worden 
sind, keine Abweichung gestattet werden 
soll, ohne daß hierüber zuvor das Gut, 
achten des technischen Straßen: und 
Wasserbau Bureaus vernommen worden 
ist; 
e) die Pruͤfung aller Vorschlaͤge, Plaͤne und 
Ueberschlaͤge zu neuen Straßen- Bruͤcken- 
und Wasserbauten, oder zu solchen Re- 
parationen, die Unserer allerhoͤchsten Ge- 
nehmigung beduͤrfen, vorzuͤglich der jaͤhr- 
lich einlaufenden Kreis Bau Etats, wel- 
che Wir dem technischen Straßen: und 
Wasserbau Bureau jedesmal mit der 
Bestimmung mittheilen werden, welche 
Summe im Ganzen auf den Wasser- 
930 
Brücken: und Straßenbau verwendet 
werden dürfe, und welchen von den vort 
geschlagenen Neubauten Wir im Kolli- 
sionsfalle den Vorzug eingerdumt wissen 
wollen, mit Rücksicht auf welche Bestim- 
mung sodann das (technische Straßen= 
und Wasserbau Bureau die Spezial Etats, 
Pläne und Ueberschläáge zu prüfen, und 
dieselben mit seinem pflichtmässigen Gut- 
achten Unserm Staats Ministerium der 
Finanzen vorzulegen hat; 
1) das Gutachten über neue Verordnungen 
in Bezug auf Straßen= und Wasserbau- 
Polizei Gegenstände, in so weit sie die 
Technik betreffen, wobei es übrigens in 
der Pflicht des technischen Seraßen: und 
Wasserbau Bureaus liege, unausgefordert 
seine Erinnerung abzugeben, wenn es die 
bestehenden derlei Verordnungen in tech- 
nischer Hinsicht für unzureichend oder 
mangelhaft erachtet. 
§. 36. Das Ministerium bedient sich 
der Ober Bauräthe, um die wichtigsten Bau- 
ten des Reiches und den Zustand der Sera- 
ßen und Flüsse, jährlich und so oft es das- 
selbe für nöthig erachtet, besichrigen zu lassen. 
Ueber die Resultate der vorgenommenen 
Nachsichtsreise erstattet der Abgeordnete jedes- 
mal schriftlichen Vortrag in einer Sizung 
des technischen Straßen= und Wasserbau- 
Bureaus, welches denselben mittels Antra- 
ges Unserem Staats Ministerium der Finan= 
zen vorlegt.
	        
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