Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Schwiegersohn und dessen Nachkommen der- 
selben gleichfalls theilhaftig seyn. 
Art. 1. 
Dem Herzog von Leuchtenberg und 
seinen Nachkommen ist gestattet, sich in den 
Ausfertigungen und Zuschriften an ihre Be- 
hoͤrden, deren Ernennung ihnrn zussteht, des 
Titels in der ersten vielfachen Person (Wir) 
zu bedienen, sie duͤrfen jedoch m ben Zu—- 
schriften an Uns oder Unsere obere Behoͤrden 
denselben nicht gebrauchen. 
Art. 5. 
Bei allen feierlichen Gelegenheiten, so 
wie bei allen öffentlichen sowohl, als beson- 
deren Zeremonien gebührt Unserem geliebten 
Schwiegersohne der Rang unmittelbar nach 
den Prinzen Unseres Hauses. Unsere öffent- 
lichen Behörden werden demselben in allen 
Veranlassungen mündlich oder schriftlich den 
Titel in der Anrede: Durchlauchtigster 
Herzog, und im Kontert: Euer könig- 
liche Hoheit, seinen Nachkommen aber 
den Titel in der Anrede: Durchlauchti- 
ger Herzog, und im Kontert: Euer 
Hochfürstliche Durchlaucht beilegen, 
wogegen sie seibst sich in ihren an Uns und 
Unsere Behörden gerichteten Auschreiben nach 
den bestehenden Vorschriften zu richten haben. 
Art. ö. 
In den Kirchen der Städte, Märkte und 
Därfer, welche Unserem Schwiegersohne zu- 
gehören, soll nach dem Kirchengebethe für 
den Souverain dasselbe auch für genannten 
Herzog und dessen Familie verklchret werden. 
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Eben so verhaͤlt es sich in Ansehung der 
Trauerfeierlichkeiten. Das Trauergelaͤute 
hat drei Wochen lang, von dem beichenbe- 
gängniß an, für ihn und seinen nächsten 
Nachfolger, für die Nachgebornen seiner 
Famlie aber vierzehn Tage lang statt. Seine 
Stellen und die Beamten erster und zweiter 
Instanz haben eine Trauer von sechs Wo- 
chen anzulegen. 
Art. 7. 
Bei allen Zivil: und persönlichen Rechts- 
Sachen, welche Unseren Schwiegersohn, 
den Herzog von Leuchtenberg betreffen 
könnten, behalten Wir Uns unmittelbar das 
Erkenntniß bevor, indem Wir Unsere rich- 
terliche Gewalt Unserem Staate Ministerium 
der Justiz übertragen werden, welches in 
Gemäßhen der bestehenden Geseze, und der 
vorgeschriebenen Gerichte Ordnung einzuschrei- 
ten hat. Seinen Nachlommen und Nach- 
folgern wird ein privilegirter Gerichtostand 
bewilligt, nämlich bei Unseren Appellattens-= 
Gerichten in erster Instanz, und in zwerter 
Instanz bei Unserem Ober Aprellationsgericht. 
Wir sind geneigt, dem fürsilichen Hause, 
dessen Stammvater Unser Schwiegersohn ist, 
ein Austrägal Gericht, wie solches in mehre- 
ren deutschen Fürstenhäusern durch Familien= 
Verträge eingeführt ist, sobald Uns deffen 
nähere Bildung vorgelegt werden wird, zu 
bewilligen. 
Art. 8. 
Die Verlassenschafts Verhandlungen, wel- 
che Mitglieder dieses fürnlichen Hauses be-
	        
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