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Schwiegersohn und dessen Nachkommen der-
selben gleichfalls theilhaftig seyn.
Art. 1.
Dem Herzog von Leuchtenberg und
seinen Nachkommen ist gestattet, sich in den
Ausfertigungen und Zuschriften an ihre Be-
hoͤrden, deren Ernennung ihnrn zussteht, des
Titels in der ersten vielfachen Person (Wir)
zu bedienen, sie duͤrfen jedoch m ben Zu—-
schriften an Uns oder Unsere obere Behoͤrden
denselben nicht gebrauchen.
Art. 5.
Bei allen feierlichen Gelegenheiten, so
wie bei allen öffentlichen sowohl, als beson-
deren Zeremonien gebührt Unserem geliebten
Schwiegersohne der Rang unmittelbar nach
den Prinzen Unseres Hauses. Unsere öffent-
lichen Behörden werden demselben in allen
Veranlassungen mündlich oder schriftlich den
Titel in der Anrede: Durchlauchtigster
Herzog, und im Kontert: Euer könig-
liche Hoheit, seinen Nachkommen aber
den Titel in der Anrede: Durchlauchti-
ger Herzog, und im Kontert: Euer
Hochfürstliche Durchlaucht beilegen,
wogegen sie seibst sich in ihren an Uns und
Unsere Behörden gerichteten Auschreiben nach
den bestehenden Vorschriften zu richten haben.
Art. ö.
In den Kirchen der Städte, Märkte und
Därfer, welche Unserem Schwiegersohne zu-
gehören, soll nach dem Kirchengebethe für
den Souverain dasselbe auch für genannten
Herzog und dessen Familie verklchret werden.
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Eben so verhaͤlt es sich in Ansehung der
Trauerfeierlichkeiten. Das Trauergelaͤute
hat drei Wochen lang, von dem beichenbe-
gängniß an, für ihn und seinen nächsten
Nachfolger, für die Nachgebornen seiner
Famlie aber vierzehn Tage lang statt. Seine
Stellen und die Beamten erster und zweiter
Instanz haben eine Trauer von sechs Wo-
chen anzulegen.
Art. 7.
Bei allen Zivil: und persönlichen Rechts-
Sachen, welche Unseren Schwiegersohn,
den Herzog von Leuchtenberg betreffen
könnten, behalten Wir Uns unmittelbar das
Erkenntniß bevor, indem Wir Unsere rich-
terliche Gewalt Unserem Staate Ministerium
der Justiz übertragen werden, welches in
Gemäßhen der bestehenden Geseze, und der
vorgeschriebenen Gerichte Ordnung einzuschrei-
ten hat. Seinen Nachlommen und Nach-
folgern wird ein privilegirter Gerichtostand
bewilligt, nämlich bei Unseren Appellattens-=
Gerichten in erster Instanz, und in zwerter
Instanz bei Unserem Ober Aprellationsgericht.
Wir sind geneigt, dem fürsilichen Hause,
dessen Stammvater Unser Schwiegersohn ist,
ein Austrägal Gericht, wie solches in mehre-
ren deutschen Fürstenhäusern durch Familien=
Verträge eingeführt ist, sobald Uns deffen
nähere Bildung vorgelegt werden wird, zu
bewilligen.
Art. 8.
Die Verlassenschafts Verhandlungen, wel-
che Mitglieder dieses fürnlichen Hauses be-