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treffen, können von dem jedesmaligen Chef
desselben durch seine Kanzlei vorgenommen
und erledigt werden, mit dem Vorbehalt je-
doch, daß, so wie eine solche Verlassenschaft
einen Rechtostreit veranlaßt, dieselbe an das
einschlägige Tribunal zum rechtlichen Ver-
fahren abgegeben werden solle.
Art. o.
In peinlichen Fillen soll jeder Chef des
Hauses das Recht der Austrägal Instanz,
nämlich von seines Gleichen gerlchter zu wer-
den geniehen. In einem solchen Falle hat
Unser Justiz Minister seine Funktion als
Großrichter auszuüben, das Gericht zu er-
öffnen, und demselben vorzusizen. Es kömmt
jeroch dieses privilegirte außerordentliche Tri-
bunal nur dem jeweiligen Chef des erwähn-
ten fürstlichen Hauses zu; die nachgebornen
Mitglieder sind in peinlichen Sachen lediglich
dem gewöhnlichen privilegirten Forum un-
tergeben.
Art.
Die Familien Verträge, Suzzessions=
Ordnungen und Vormundschafts Bestellun-
gen, welche Unser geliebter Schwiegersohn,
der Herzog von Lenchtenberg, in seinem
fürstlichen Hause errichten wird, erhalten
verbindliche Kraft, sobald Wir ihnen Un-
sere Bestätigung werden ertheilt haben.
Dieses versteht sich jedoch nur von jenen,
welche sich auf die Besizungen beziehen, die
in dem Umfange Unseres Königreichs gele-
gen sind.
10.
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Art. 11.
Der Herzog und seine Nachkommen sol-
len die unbeschraͤnkte Freiheit haben, in ei-
nem jeden zum deutschen Bunde gehoͤrigen,
oder im. Friedens Zustande mit demselben be-
findlichen Staate, ihren Aufenthalt zu wäh-
len, und eben so in Kriegsdienste desselben
zu kretel
Art. 12.
Vor der wirklichen Einweisung in das
Fürstenthum'hat Uns der Herzog von beuch-
tenberg, Fürst von Eichstädt eine Urkunde,
eigenhändig unterzeichnet, einzusenden, in
welcher sich derselbe verpflichtet, „ als Be-
„ sizer des Unserer Souverainität untergebe-
„nen Fürstenthums Eichstäd: Uns getreu
„und gehorsam zu seyn, und alles das ab-
„zuwenden und zu thun, wozu er im obir
„ ger Eigenschaft als getreuer und gehorsa-
„mer Unterthan Uns und Unseren Nachkom=
„men als seinem Souverain verpflichtet ist.“
Tite l I1I.
Von den auswärtigen Verhält=
nissen des Fuürsten.
Art. 1.
Die reprásentative Gewalt gegen aus-
wärtige Staaten steht ausschließlich und ein-
zig dem Souverain zu.
Art. 2.
Von dieser Beschränkung sind jedoch
jene Angelegenheiten ausgenommen, welche
Unser geliebter Schwiegersohn mit auswaͤr-
tigen Staaten in Beꝛiehung auf feine unter
(bo')