Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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treffen, können von dem jedesmaligen Chef 
desselben durch seine Kanzlei vorgenommen 
und erledigt werden, mit dem Vorbehalt je- 
doch, daß, so wie eine solche Verlassenschaft 
einen Rechtostreit veranlaßt, dieselbe an das 
einschlägige Tribunal zum rechtlichen Ver- 
fahren abgegeben werden solle. 
Art. o. 
In peinlichen Fillen soll jeder Chef des 
Hauses das Recht der Austrägal Instanz, 
nämlich von seines Gleichen gerlchter zu wer- 
den geniehen. In einem solchen Falle hat 
Unser Justiz Minister seine Funktion als 
Großrichter auszuüben, das Gericht zu er- 
öffnen, und demselben vorzusizen. Es kömmt 
jeroch dieses privilegirte außerordentliche Tri- 
bunal nur dem jeweiligen Chef des erwähn- 
ten fürstlichen Hauses zu; die nachgebornen 
Mitglieder sind in peinlichen Sachen lediglich 
dem gewöhnlichen privilegirten Forum un- 
tergeben. 
Art. 
Die Familien Verträge, Suzzessions= 
Ordnungen und Vormundschafts Bestellun- 
gen, welche Unser geliebter Schwiegersohn, 
der Herzog von Lenchtenberg, in seinem 
fürstlichen Hause errichten wird, erhalten 
verbindliche Kraft, sobald Wir ihnen Un- 
sere Bestätigung werden ertheilt haben. 
Dieses versteht sich jedoch nur von jenen, 
welche sich auf die Besizungen beziehen, die 
in dem Umfange Unseres Königreichs gele- 
gen sind. 
10. 
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Art. 11. 
Der Herzog und seine Nachkommen sol- 
len die unbeschraͤnkte Freiheit haben, in ei- 
nem jeden zum deutschen Bunde gehoͤrigen, 
oder im. Friedens Zustande mit demselben be- 
findlichen Staate, ihren Aufenthalt zu wäh- 
len, und eben so in Kriegsdienste desselben 
zu kretel 
Art. 12. 
Vor der wirklichen Einweisung in das 
Fürstenthum'hat Uns der Herzog von beuch- 
tenberg, Fürst von Eichstädt eine Urkunde, 
eigenhändig unterzeichnet, einzusenden, in 
welcher sich derselbe verpflichtet, „ als Be- 
„ sizer des Unserer Souverainität untergebe- 
„nen Fürstenthums Eichstäd: Uns getreu 
„und gehorsam zu seyn, und alles das ab- 
„zuwenden und zu thun, wozu er im obir 
„ ger Eigenschaft als getreuer und gehorsa- 
„mer Unterthan Uns und Unseren Nachkom= 
„men als seinem Souverain verpflichtet ist.“ 
Tite l I1I. 
Von den auswärtigen Verhält= 
nissen des Fuürsten. 
Art. 1. 
Die reprásentative Gewalt gegen aus- 
wärtige Staaten steht ausschließlich und ein- 
zig dem Souverain zu. 
Art. 2. 
Von dieser Beschränkung sind jedoch 
jene Angelegenheiten ausgenommen, welche 
Unser geliebter Schwiegersohn mit auswaͤr- 
tigen Staaten in Beꝛiehung auf feine unter 
(bo')
	        
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