Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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ihrer Oberhoheit etwa gelegene Besizungen, 
oder auf allenfallsige behens Verbindlichkeiten, 
die ihm gegen andere Souveraine obliegen 
könuten, zu verhandeln haben würde. 
Tite l Ull. 
Von der administrattven Ober= 
aufsicht und der Gefelgebung- 
Art. 1. 
Die allgemeine Oberaufscht und Gesezge- 
bung erstrecke ich über alle Landes Angelegenhei- 
ten, und kann nur allein durch den Souverain 
ausgeübt werden. Dem Herzog von Leuch- 
tenberg, Fürsten von Eichstädt ist jedoch ge- 
statter, Anordnungen und Verfügungen über 
Gegenstände zu erlassen, welche die Verwal= 
tung seiner Rechte und seines Eigenthums 
betreffen. Diese dürsen jedoch in keinem 
Falle den Bestimmungen der allgemeinen Ge- 
seze entgegen seyn. 
Art. 2. 
Die dermal bestehenden Geseze und oͤrt- 
lichen Gewohnheiten behalten ihre verbind- 
liche Kraft. Eben so bleiben die Formen 
der öffentlichen Verwaltung und der öffent- 
lichen Anstalten in den Domainen und Be- 
sizungen Unseres geliebten Schwiegersohns 
mit denjenigen, welche in den übrigen Thei- 
len der Monarchie eingeführt sind, in fort- 
dauernder Uebereinstimmung. 
Art. 3. 
In eben genannten Domainen und Be- 
sizungen bleibt Unser Regierungsblatt, durch 
welches alle Geseze und Verorduungen be- 
—— 
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kannt gemacht werden, eingefährt, jedoch 
kann noch in dem Fürstenthume ein Wochen- 
blatt herausgegeben werden. 
Titel IV. 
Von der Justiz Gewalt. 
Art. 1. 
In dem Fürstenthume Unseres geliebten 
Schwiegersohns wird nach den bestehenden 
Gesezen Recht gesprochen. 
Art. 2. 
Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit in 
erster Instanz geschieht durch Behörden, 
welche mit Unseren Stadt= und Landgerich- 
ten gleiche Zuständigkeiten haben, und Stadt- 
und Herrschafts Gerichte heißen sollen. Die 
mittlere Gerichtsbarkeit soll durch ein förm- 
lich konstituirtes aus gesezmäßig befihigten 
Mitgliedern zusammengeseztes Kollegium ver- 
waltet werden, welches den Namen Justiz= 
Kauzlei, und die námlichen Zuständigkeiten, 
wie Unsere Appellations Gerichte, in Zivil- 
Sachen haben wird. 
Art. 3. 
Die Richter bei den Stadt= und Herr- 
schafts Gerichten, so bald sie der gesezlichen 
Prüfung sich unterzogen haben, so wie die 
Subalternen der Justiz Kanzlei, werden von 
Unserm geliebten Schwiegersohn ernannte. 
Die Stadt= und Herrschafts Richter erhal- 
ten ihre Bestätigung nach dem Art. 140. 
Unserer Verordnung vom 16. August 7812;) 
die Individnen aber, welche von demselben 
zum Direktor oder Rath der Justiz Kanzlei 
)Regierungsblatt vom J. 181. St.XLVIII. S. 1 04.
	        
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