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bestimmt werden, nachdem ihre Befaͤhigung
durch Unser Ober Appellationsgericht wird
hergestellt seyn, müssen Unsere Bestatigung
durch den Weg des Staats Ministeriums der
Justiz erhalten.
Art. 4.
Die Justiz Kanzlei hat bei Verpflichtung
und Einweisung der Subalternen und Unter-
Herichto Beanten sich ihrer Qualifikation zu
versichern, und die Beweise derselben in ih-
ren Akten zu hinterlegen, und alle Jahre
eine biste darüber an Unser Ober Appellations-
gericht einzusenden.
Art. 5.
Unserem Justiz Minister steht es zu, von
den Akten der Justiz Kanzlei Kenntniß zu
nehmen, Visftationen anzuordnen, und über-
haupt die obere Aufssche auf die Justiz-pflege
zu besorgen.
Art. 6.
Den Scadt= und Herrschafts Gerichten
Unseres geliebten Schwiegersohns steht die
Untersuchung in peinlichen Fällen zu. Die
geschlossenen Akten werden sodann zur Schs-
pfung des Urtheils an Unser einschlágiges
Appellationsgericht eingesendet.
Art. 7.
Das Recht der Begnadigung ist einzig
und allein dem Souverain vorbehalten.
Art. 8.
Die in zweiter Instanz bei der Justiz-
Kanzlei entschiedenen Rechtssachen gehen in
——
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lezter Instanz zu Unserm Ober Appellations-
gericht.
Titel V.
Von ber Polizei Gewalt.
Art. 1.
Die obere Polizei bleibt als ein unver-
dußerliches Recht Uns vorbehalten. Unser
geliebter Schwiegersohn und seine Nachfol-
ger sollen jedoch in dem ganzen Umfange des
Fuͤrstenthums. folgende Rechte auszuuͤben be-
fugt seyn. Derselbe laͤßt durch seine Beam-
ten die Polizei Verordnungen und allgemeinen
Vorschriften des Koͤnigreichs vollziehen; auf
die Vollziehung derselben hat er unmittelbar
zu wachen. Er kann uͤber Gegenstaͤnde, in
so weit sie in seine Kompetenz gehoͤren, Be-
richte von denselben abfordern und Entschliess
sungen darauf ertheilen, welche jedoch jedes-
mal nach den Bestimmungen und dem Sinne
der allgemeinen Landes Geseze gefaßt seyn
müssen.
Art. 2.
Es ist demselben die Aufnahme neuer Un-
terthanen elner jeden Glaubene Konfession,
Kristen oder Juden, gestattet, nur hat er
sich hiebei nach den bestehenden und künfeig
noch zu erlassenden Gesezen zu achten.
Art. 3.
Die Auswanderungen seiner Gerichts-
Unterthanen sind ganz den nämlichen Bedin-
gungen unterworfen, welche bei Unsern un-
mittelbaren Unterthanen eintreten. Seine
Behörden kömen folche ohne Bestätigung