Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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bestimmt werden, nachdem ihre Befaͤhigung 
durch Unser Ober Appellationsgericht wird 
hergestellt seyn, müssen Unsere Bestatigung 
durch den Weg des Staats Ministeriums der 
Justiz erhalten. 
Art. 4. 
Die Justiz Kanzlei hat bei Verpflichtung 
und Einweisung der Subalternen und Unter- 
Herichto Beanten sich ihrer Qualifikation zu 
versichern, und die Beweise derselben in ih- 
ren Akten zu hinterlegen, und alle Jahre 
eine biste darüber an Unser Ober Appellations- 
gericht einzusenden. 
Art. 5. 
Unserem Justiz Minister steht es zu, von 
den Akten der Justiz Kanzlei Kenntniß zu 
nehmen, Visftationen anzuordnen, und über- 
haupt die obere Aufssche auf die Justiz-pflege 
zu besorgen. 
Art. 6. 
Den Scadt= und Herrschafts Gerichten 
Unseres geliebten Schwiegersohns steht die 
Untersuchung in peinlichen Fällen zu. Die 
geschlossenen Akten werden sodann zur Schs- 
pfung des Urtheils an Unser einschlágiges 
Appellationsgericht eingesendet. 
Art. 7. 
Das Recht der Begnadigung ist einzig 
und allein dem Souverain vorbehalten. 
Art. 8. 
Die in zweiter Instanz bei der Justiz- 
Kanzlei entschiedenen Rechtssachen gehen in 
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lezter Instanz zu Unserm Ober Appellations- 
gericht. 
Titel V. 
Von ber Polizei Gewalt. 
Art. 1. 
Die obere Polizei bleibt als ein unver- 
dußerliches Recht Uns vorbehalten. Unser 
geliebter Schwiegersohn und seine Nachfol- 
ger sollen jedoch in dem ganzen Umfange des 
Fuͤrstenthums. folgende Rechte auszuuͤben be- 
fugt seyn. Derselbe laͤßt durch seine Beam- 
ten die Polizei Verordnungen und allgemeinen 
Vorschriften des Koͤnigreichs vollziehen; auf 
die Vollziehung derselben hat er unmittelbar 
zu wachen. Er kann uͤber Gegenstaͤnde, in 
so weit sie in seine Kompetenz gehoͤren, Be- 
richte von denselben abfordern und Entschliess 
sungen darauf ertheilen, welche jedoch jedes- 
mal nach den Bestimmungen und dem Sinne 
der allgemeinen Landes Geseze gefaßt seyn 
müssen. 
Art. 2. 
Es ist demselben die Aufnahme neuer Un- 
terthanen elner jeden Glaubene Konfession, 
Kristen oder Juden, gestattet, nur hat er 
sich hiebei nach den bestehenden und künfeig 
noch zu erlassenden Gesezen zu achten. 
Art. 3. 
Die Auswanderungen seiner Gerichts- 
Unterthanen sind ganz den nämlichen Bedin- 
gungen unterworfen, welche bei Unsern un- 
mittelbaren Unterthanen eintreten. Seine 
Behörden kömen folche ohne Bestätigung
	        
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