97 Königlich=Baierisches
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Regierungsblatt.
. Stück. München, Samstag den 15. Februar r817.
Bekanntmachungen.
(Das Bier Sudwesen und den Biersaz im gegenwärtigen
Jahre betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben bei den gegenwaͤrtigen Preisen
der Gerste und des Hopfens und dem
hiernach sich berechnenden Biersaze, in der
Absicht, nicht nur den Brauern den Betrieb
ihres Gewerbes unter so schwierigen
Unsstaͤnden zu erleichtern, sondern auch, und
vorzuͤglich um dem Beduͤrfnisse der mittlern
und untern Volks Klassen zu Hilfe zu kommen,
auf erstatteten Vortrag beschlessen
und verordnen:
I.
Den Bier Brauern ist gestattet, das von
dem Sommer Bier gezogene Nachbier als
eigne Art von Getränk um einen verhältnißmdssig
wohlfeilern Preis, welchen Unsers
General Kreis und Lokal Kommissariate bestimmen
werden, zu verkaufen.
II.
Eben so ist denselben erlaubt, ein geringhaltigeres
Bier, als dasjenige, welches
durch die gesezlichen Tariffe vorgeschrieben
ist, zu erzeugen, und um eine von Unsern
obern Polizei Stellen gleichfalls zu bestimmende
geringere Tare, welche in keinem Falle
den Schenkpreis von vier Kreuzern für die
Maß übersteigen soll, abzusezen.
III.
Die vorbemerkte Erlaubniß ist, als besondere
Ausnahme von den bestehenden Verordnungen,
vor der Hand auf das gegenwärtige
Sudjahr 181 beschränkt.
IV.
In Orten, wo nur ein einziger Brauer
sich befinder, ist derselbe, wenn er von dieser
Erlaubniß Gebrauch machen will, gehalten,
neben den geringhaltigern Bier, zugleich ta,
riffmassiges Bier zu brauen; in andern Orten
aber, und besonders in grössern Städ,
ten, wo bei vermehrter Konkurrenz die
Fabrikation sich mit der Nachfrage von selbst
in das gehörige Verhältniß sezen wird, ist
jene Verbindlichkeit nachgelassen.
V.
Allen Brauern ist frei gegeben, das tariffmaͤssige
Bier nicht nur im Grossen an die
Wirthe, sondern auch im Kleinen au das
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