Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

97  Königlich=Baierisches

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Regierungsblatt.

 

.  Stück.  München,  Samstag  den  15.  Februar  r817.

Bekanntmachungen.

(Das  Bier  Sudwesen  und  den  Biersaz  im  gegenwärtigen
  Jahre  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
don  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  bei  den  gegenwaͤrtigen  Preisen
  der  Gerste  und  des  Hopfens  und  dem
hiernach  sich  berechnenden  Biersaze,  in  der
Absicht,  nicht  nur  den  Brauern  den  Betrieb
  ihres  Gewerbes  unter  so  schwierigen
Unsstaͤnden  zu  erleichtern,  sondern  auch,  und
vorzuͤglich  um  dem  Beduͤrfnisse  der  mittlern
und  untern  Volks  Klassen  zu  Hilfe  zu  kommen,
  auf  erstatteten  Vortrag  beschlessen
und  verordnen:
I.

Den  Bier  Brauern  ist  gestattet,  das  von
dem  Sommer  Bier  gezogene  Nachbier  als
eigne  Art  von  Getränk  um  einen  verhältnißmdssig
  wohlfeilern  Preis,  welchen  Unsers
General  Kreis  und  Lokal  Kommissariate  bestimmen
  werden,  zu  verkaufen.

II.

Eben  so  ist  denselben  erlaubt,  ein  geringhaltigeres

  Bier,  als  dasjenige,  welches

durch  die  gesezlichen  Tariffe  vorgeschrieben
ist,  zu  erzeugen,  und  um  eine  von  Unsern
obern  Polizei  Stellen  gleichfalls  zu  bestimmende
  geringere  Tare,  welche  in  keinem  Falle
den  Schenkpreis  von  vier  Kreuzern  für  die
Maß  übersteigen  soll,  abzusezen.

III.

Die  vorbemerkte  Erlaubniß  ist,  als  besondere
  Ausnahme  von  den  bestehenden  Verordnungen,
  vor  der  Hand  auf  das  gegenwärtige
  Sudjahr  181  beschränkt.

IV.

In  Orten,  wo  nur  ein  einziger  Brauer
sich  befinder,  ist  derselbe,  wenn  er  von  dieser
Erlaubniß  Gebrauch  machen  will,  gehalten,
neben  den  geringhaltigern  Bier,  zugleich  ta,
riffmassiges  Bier  zu  brauen;  in  andern  Orten
  aber,  und  besonders  in  grössern  Städ,
ten,  wo  bei  vermehrter  Konkurrenz  die
Fabrikation  sich  mit  der  Nachfrage  von  selbst
in  das  gehörige  Verhältniß  sezen  wird,  ist
jene  Verbindlichkeit  nachgelassen.

V.

Allen  Brauern  ist  frei  gegeben,  das  tariffmaͤssige
  Bier  nicht  nur  im  Grossen  an  die
Wirthe,  sondern  auch  im  Kleinen  au  das

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