Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Wegzleheins aus dem koͤniglich Baierischen 
in die großherzoglich Sächsischen Lande, und 
aus diesen in jene, oder des Eintretens in 
königlich Baierische und großherzoglich Säch- 
sische Dienste, im Wege steht, werden von 
dem Anfange des 13. bis zum vollendeten 
27. Lebensjahre festgesezt. 
II. 
Innerhalb dieses Lebensalters behalten 
Sich die königlich Baierische und großher= 
zoglich Siüchsische Regiecung bevor, ihre 
auszuwandern oder in auswärtige Dienste 
zu treten wünschenden Unterthanen, entwe- 
der zum perfdnlichen Kriegsdienste, oder nach 
den allenfalls bestehenden Relutttons Gesezen, 
zum Ersaz derselben anzuhalten. 
IIL. 
Vor dem Anfange des 18. und nach voll- 
endetem 27. Jahre ist der Wegziehende, als 
von' allem Kriegsdienste frei anzusehen, und 
et soll in dem Staate, aus welchem er aus- 
wandert, wever zum Dienste bei dem stehen- 
den Heere, noch bei den unter dem Ramen 
bon Marional Garde, mobilen Legionen, kand- 
wehr, oder Landsturm begriffenen, oder wie 
immer Namen habenden Vertheidigungs= 
Anstalten angehalten werden, noch hiefür 
einen Ersaz zu leisten haben. 
IV. 
Der abziehende Vater nimmt seine Söh- 
ne, die noch nicht das 18. Jahr angetreten 
haben, mit sich. Von diesem Alter anfan- 
gend, müssen die Söhne, vor der Aus- 
wanderung, der Dienstpflichtigkeit Genüge 
leisten. 
  
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V. 
Während des Kriegs wird die Befug= 
niß des Wegziehens für jeden, zu irgend 
Alrt von Vaterlandsvertheidigung ver- 
poflichteten Unterthan, suspendirt. 
VI. 
In jedem Falle muß sich derjenige, wel- 
cher aus den königlich Baierischen Staa#ten 
in die großherzoglich Sichstschen, oder aus 
diesen in jene auszuwandern, oder in des- 
selben Kriegs= oder Zivil Dienste zu treten 
wünsche, sich vorher an seine vorgesezte Lan- 
desbehörde wenden, und deren Einwilligung 
erholen, wobei jedoch lediglich, inwiefern 
die gesezlichen Bestimmungen erfällt sind, 
beurtheilet, in keinem Falle aber das 
Wegziehen über die Bestimmungen die- 
ser Uebereinkunft hinaus erschwert wer- 
den soll. 
VII. 
Endlich machen sich beide. Regierungen 
gegen einander verbindlich , darauf zu. hal- 
ten, daß jeder Einwandernde- der sich in 
den Militärpflichtigkeits Jahren # entweder 
in Rücksicht auf, das stehende Heer, oder 
auf die unter dem. Namen von National= 
Garde, mobilen Legion, Landwehr oder 
bandsturm begriffenen, oder wie immer Na- 
men habenden Vertheidigungs Anstalt nach 
den Gesezen des Staates befindet, in wel- 
chen er übergeht, als unmittelbar in dessen 
Militärpflichiigkeit übergehend betrachtet 
werden, demnach sie sich wechselseittg ver- 
sprechen, solchen Einwandernden keine Ver- 
günstigung dahin zu ertheilen, daß die-
	        
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