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Wegzleheins aus dem koͤniglich Baierischen
in die großherzoglich Sächsischen Lande, und
aus diesen in jene, oder des Eintretens in
königlich Baierische und großherzoglich Säch-
sische Dienste, im Wege steht, werden von
dem Anfange des 13. bis zum vollendeten
27. Lebensjahre festgesezt.
II.
Innerhalb dieses Lebensalters behalten
Sich die königlich Baierische und großher=
zoglich Siüchsische Regiecung bevor, ihre
auszuwandern oder in auswärtige Dienste
zu treten wünschenden Unterthanen, entwe-
der zum perfdnlichen Kriegsdienste, oder nach
den allenfalls bestehenden Relutttons Gesezen,
zum Ersaz derselben anzuhalten.
IIL.
Vor dem Anfange des 18. und nach voll-
endetem 27. Jahre ist der Wegziehende, als
von' allem Kriegsdienste frei anzusehen, und
et soll in dem Staate, aus welchem er aus-
wandert, wever zum Dienste bei dem stehen-
den Heere, noch bei den unter dem Ramen
bon Marional Garde, mobilen Legionen, kand-
wehr, oder Landsturm begriffenen, oder wie
immer Namen habenden Vertheidigungs=
Anstalten angehalten werden, noch hiefür
einen Ersaz zu leisten haben.
IV.
Der abziehende Vater nimmt seine Söh-
ne, die noch nicht das 18. Jahr angetreten
haben, mit sich. Von diesem Alter anfan-
gend, müssen die Söhne, vor der Aus-
wanderung, der Dienstpflichtigkeit Genüge
leisten.
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V.
Während des Kriegs wird die Befug=
niß des Wegziehens für jeden, zu irgend
Alrt von Vaterlandsvertheidigung ver-
poflichteten Unterthan, suspendirt.
VI.
In jedem Falle muß sich derjenige, wel-
cher aus den königlich Baierischen Staa#ten
in die großherzoglich Sichstschen, oder aus
diesen in jene auszuwandern, oder in des-
selben Kriegs= oder Zivil Dienste zu treten
wünsche, sich vorher an seine vorgesezte Lan-
desbehörde wenden, und deren Einwilligung
erholen, wobei jedoch lediglich, inwiefern
die gesezlichen Bestimmungen erfällt sind,
beurtheilet, in keinem Falle aber das
Wegziehen über die Bestimmungen die-
ser Uebereinkunft hinaus erschwert wer-
den soll.
VII.
Endlich machen sich beide. Regierungen
gegen einander verbindlich , darauf zu. hal-
ten, daß jeder Einwandernde- der sich in
den Militärpflichtigkeits Jahren # entweder
in Rücksicht auf, das stehende Heer, oder
auf die unter dem. Namen von National=
Garde, mobilen Legion, Landwehr oder
bandsturm begriffenen, oder wie immer Na-
men habenden Vertheidigungs Anstalt nach
den Gesezen des Staates befindet, in wel-
chen er übergeht, als unmittelbar in dessen
Militärpflichiigkeit übergehend betrachtet
werden, demnach sie sich wechselseittg ver-
sprechen, solchen Einwandernden keine Ver-
günstigung dahin zu ertheilen, daß die-