Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Koͤniglich-Baierisches 
1012 
Regierungsblatt. 
  
XXXXII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 24. Dezember 1817. 
Verordnungen. 
(Konkurs Prüfang der zum Staatödienst as- 
pirirenden Rechts Kandidaten betreffend.) 
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in Unserer Verordnung vom 
27. März l. J. die Formation, den Wir- 
kungokreis und den Geschäftsgang der ober 
sten Verwaltungs Stellen in den Kreisen be- 
treffend, G. Sa.“) die Anordnung und Lei- 
tung der Prüfungen der zum Staatsdienste 
aspirirenden Rechts Kandidaken Unseren Kreis- 
Regierungen benehmlich mit den Appella- 
tionsgerichten übertragen. 
Damit mun in dieser Angelegenheit über- 
all ein gleiches Verfahren beobachter werde, 
haben Wir, mit Rücksicht auf die bisher 
schon gegebenen Vorschriften über diese Prü- 
fungen, nach Anhörung Unseres Staatsra= 
thes beschlossen, zu bestimmen, wie folgt: 
I. 
Jährlich wird am Sitze der Kreis Re- 
ierungen eine Konkurs Prüfung der Rechts- 
Kandidaten gehalten, welche jedesmal am 
1. Juni beginnt. Die Kandidaten haben 
*) Negierungeblatt. XIV. St. Seite 233. 
sich in dem Kreise, in welchem ihr Domi- 
zil gelegen ist, oder in welchem sie in Pra- 
ris stehen, zur Prüfung zu siellen, und sich 
hiezu spätestens zwei Monate vor dem be- 
sagten Prüfungs Termine bei den betreffen- 
den Kreis Regierungen anzumelden. 
II. 
Die Vorbedingungen zur Prüfung blei- 
ben folgende: 
a) Jeder Kandidat, der zur Prüfung zuge- 
lassen werden will, muß 
1) ein vollständiges Absolutorium nebst 
dem Sittenzeugniße, 2) ein Zeugniß 
über die bei einem Untergerichte we- 
nigstens ein volles Jahr lang gerflo- 
gene Amtspraris bei der betreffenden 
Kreis Regierung vorzeigen. 
b) Das Absolutorium muh in der vorge- 
schriebenen Art auf einer Unserer Uni- 
versiräten ausgefertiget seyn. Einzelne 
beigebrachte Zeugnisse, auch wenn sie 
zusammengenommen ein Absolutorium 
bilden würden, können zu diesem Be- 
hufe nicht als guͤltig angenommen 
werden. 
Die guͤltige Gerichts Praxis kann nur 
nach vollendeten Rechtsstudien, woruͤ- 
(64) 
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