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ber sich der Kandidat dei dem Unter—
gerichte durch sein Absolutorium aus—-
zuweisen hat, angefangen werden.
Das gerichtliche Zeugniß der Vollen-
dung derselben muß das Datum des
Ein- und Austrittes des Praktikanten
bestimmt enthalten.
d) Die als Bedingung der Zulassung zur
Konkurs Pruͤfung vorgeschriebene einjah-
rige Amte Praris soll in der Regel bei
einem solchen Land= oder Herrschafts-
gerichte genommen werden, bei welchem
die Verwaltung der Polizei mit der
Ausübung der Zioil= und Strafgerichts-
barkeit vereinigt ist.
Ausnahmsweise kann jedoch von Unsern
Kreis Regierungen denjenigen Kandidaten,
welche besondere Gründe hiefür anzuführen
vermögen, die Erstehung der Praris auch
bei einem andern Untergerichte gestattet wer-
den, aber nur unter der Verbindlichkeit,
daß dieselben den dadurch veranlaßten Man-
gel an Uebung in polizeilichen oder straf-
gerichtlichen Geschäften durch eine weitere
Praris bei einer Poltzei= oder KriminalUn-
tersuchungs Behörde nachholend ersezen, und
somit die volle einjährige Praris dergestalt
ergänzen, daß sie wenigstens ein halbes Jahr
den zivilgerichtlichen und einen gleichen Zeit-
raum den strafgerichtlichen und polizeilichen
Geschäften widmen.
Alle Dispensationen von der Vollendung
der einjährigen Praris bleiben noch ferner
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Unsern Ministerien der Justiz und des In-
nern vorbehalten, und sollen nur in außer-
ordentlichen Fällen aus besonders wichtigen
Motiven ertheilt werden.
Die Kandidaten, welche das Gesuch
um eine solche Dispensation hinlänglich be-
gründen zu können glauben, haben sich
damit in dem oben bereits etwähnten Ter-
min, nämlich spärestens 8 Wochen ver der
Konkurs Prüfung an die betreffenden Kreis-
Regierungen zu wenden, welche nach Wür-
digung aller Angaben und Umstände, dann
gepflogener Rücksprache mit dem einschl-
gigen Appellationsgerichte, entweder die Ab-
weisung zu verfügen, oder mit Beifügung
der erfoderlichen Belege Bericht zu erstat-
ten haben.
Verspaͤtete Gesuche und Berichte dieser
Art, welche nicht wenigstens 14 Tage vor
dem Anfange der Konkurs Pruͤfung bei Un—
sern oben benannten Ministerien zur Ent-
scheidung vorgelegt sind, sollen ohne Berück-
sichtigung gelassen werden, und den Kreis-
stellen alle eveneuellen bisher in mehreren
Fällen, unter Anhoffung nachfolgender Dis=
pensation, bewilligten Zulassungen zur allge-
meinen Prüfung gänzlich untersage sepn.
Jc) Die Prüfung der Form und des In-
halts der von den Kandidaten beizu-
bringenden Zeugnisse gebührt Unsern
Kreis Regierungen, benehmlich mit den
Direktorien Unserer Arrellationsgerichte,
welche hierüber eigene Admisstons De-