Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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krete zur Konkurs Pruͤfung an die Exa- 
minanden auszufertigen haben. 
Jenen Kandidaten, welche ßch durch 
das verweigerte Admisstons Dekret beschwert 
glauben, bleibt der Rekurs dagegen an die 
betreffenden Staats Ministerien vorbehalten. 
III. 
Die Pruͤfungs Gegenstaͤndt bleiben die 
nämlichen, wie ste bisher vorgeschrieben wa- 
ren. Im Justiz Fache: Zivilrecht, Kri- 
minalrecht, Zivilprozeß, Kriminalprozeß, 
nebst einem Rechts Falle in einem geschlos- 
senen Prozeß Akte, welcher zur Proberela= 
tien angelegt werden soll. 
Im Administrativ Fache: Dhilo- 
sophische Rechts= und allgemeine Staats- 
behre, baierisches Staatsrecht, baierische 
Staats Geschichte und Sratistik, Kirchen- 
recht, Lehenrecht, Polizei, Staatswissen- 
schaft und Staatswirehschaft, dann ebenfalls 
mit einem Thema zur praktischen Ausarbei- 
tung. Auch die Zahl der Fragen bleibt 
dergestalt bestimmt, daß 6 aus dem Zivil- 
rechte, 6 aus dem Zivilprozesse, 4 aus dem 
Kriminalrechte, und eben so viel aus dem 
Kriminalprozesse, § aus dem Sctaaterechte, 
7 aus der Polizei, Staatswissenschaft und 
Staatswirthschaft, 3 aus dem Kirchenrechte, 
2 aus dem behenrechte, 1 aus der philoso- 
phischen Rechts und allgemeinen Staats- 
Lehre, 1 aus der baierischen Staatsgeschichte, 
und 1 aus der Statistik gegeben werden 
sollen. 
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Die Fragen und Aufgaben werden von 
den betreffenden Staate Ministerien entwor- 
sen, und verstegelt durch Unser Staats Mi- 
nisterium des Innern den Präsidenten der 
Kreis Regterungen zugesendet, welche sie bis 
zur beginnenden Konkure Hrüfung zu verwah- 
ren, sodann erst zu erffnen, und den Kom- 
misssren, die der Prüfung beiwohnen, zu 
behändigen haben. 
Damit die Kreio Stellen mit dem erfo- 
derlichen Vorrathe von Exemplarien eines 
lithographirten Hrozeß Aktes zur Vertherlung 
an die Kandidaten versehen werden können, so 
ist Unsern Staats Ministerien der Justiz und 
des Innern spätestens s Wechen vor dem 
Prüfungo Termine die Anzeige über die An- 
zahl der Kandidaten, die sich zur Prüfung 
angemeldet haben, zu erstatten. 
Bei der Mittheilung der Flragestücke 
und Aufgaben wird bestimmt werden, in 
welcher Zeie die Beantwortung und Aus- 
arbeitung geliefert werden muß. Die ganze 
Prüfung soll aus jedem Haupffache die Zeit 
von § Tagen, folglich im Ganzen von 10 
Tagen, mit Ausnahme der dazwischen fallen- 
den Feiertage, nicht überschreiten. 
IV. 
Bei den Kreis Regierungen und den Ap- 
pellations Gerichten werden elgene Prüfungs= 
Kommissionen aus zwei von den Präsidien 
zu bestimmenden Räthen von jeder Stelle 
unter der Leitung des ersten Direktors nie- 
dergesezt: welchen Wir zur Behandlung ih- 
Cö’)
	        
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