Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

1017 
res Geschaͤfts eine besondere umfassende In- 
struktion ertheilen lassen. 
Da die AppellationsGerichte nicht al- 
lenthalben an den Sitzen der Kreis Regie- 
rungen bestehen, solglich die Vereinigung 
der beiderseitigen Prüfungs Kommissionen im 
Allgemeinen nicht füglich statt haben kann; 
so wird verordnet, daß die Spezial Prü- 
sunge Zensuren von jeder Kommission für 
sich abgesondert hergestellt, und hiernach 
durch gegenseitige Mittheilung das Haupt- 
Resultat der Prüfung zusammen gefaßt wer- 
den sell, worüber die bereits erwähnte In- 
struktion das Nähere enthält. — 
Die Prüfung beginnt jedesmal aus dem 
Justiz Fache zuerst. Wo die Appellations= 
Gerichte nicht am Sitze der Kreisregierung 
befindlich sind, werden nach Beendigung des 
Drüfungs Geschäfts aus dem JustizFache so- 
gleich diese Prüfungs Arbeiten in der vorge- 
schriebenen Ordnung gehörig gesammelt, 
dem Prästdium des Appellations Gerichts zu- 
gesendet, um alsbald die Zensur und Klas- 
sifikation aus diesem Fache vornehmen zu 
lassen. 
Wo aber die beiden Kreisstellen am ndm- 
lichen Orte sich befinden, werden die zu Prü- 
fungs Kommissarien ernannten Appellations- 
Räthe der Prüfung aus dem Justi) Fache 
selbst briwohnen, ihre Prüfungs Aufgaben 
selest besorgen, und hiernach die Vorlage 
der Prüfungs Arbeiten an ihre Präsidien 
machen. 
1018 
Die Einsicht und Benuͤtzung der Gesez- 
buͤcher nebst Anmerkungen, Regierungs Blaͤt- 
ter und Generalien Sammlungen wird nur 
zur Bearbeitung der praktischen Faͤlle gestat- 
tet, soll aber außerdem nicht zugelassen wer- 
den: der Gebrauch von Kompendien oder 
Sklripturen bleibt durchaus verboten. 
V. 
Wenn die Zensur und Klassifikation aus 
dem Justiz Fache bei den Appellations Ge- 
richten hergestellt ist, so wird dieselbe an die 
Kreis Regierung mitgetheilt, bei welcher so- 
dann nach vollendeter Klassisikation aus dem 
Administrativ Fache, das gemeinsame Haupt- 
Resultat aus beiden Fächern zusammenge- 
stellt, und die Haupt Klassisikation hiernach 
gemacht wird. Diese wird hierauf mit dem 
General Qualifikarions Tableau und mit der 
Srezial Klassifikation aus dem Administratio 
Fache der geprüften Rechts Kandidaten dem 
Arprellationegerichte kommunizirt. 
Wonach von beicen Kreisstellen, näm- 
lich von der Kreie Regierung dem Staats, 
Ministerinm des Innern, und von dem Ap- 
pellationsgerichte dem Staats Ministerium 
der Justiz über die Resultate der Prüfung 
Bericht erstattet wird, mit welchem nicht 
nur beiderseits die Klassifkation aus jedem 
Hauptfache und die allgemeine Klassifikation 
als Haupt Resultat aus beiden, dann die 
General Qualifikations Tabelle in Reinschrift, 
sondern auch nach dem einschlägigen Fache 
von der betteffenden Kreisstelle die Spezial=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.