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res Geschaͤfts eine besondere umfassende In-
struktion ertheilen lassen.
Da die AppellationsGerichte nicht al-
lenthalben an den Sitzen der Kreis Regie-
rungen bestehen, solglich die Vereinigung
der beiderseitigen Prüfungs Kommissionen im
Allgemeinen nicht füglich statt haben kann;
so wird verordnet, daß die Spezial Prü-
sunge Zensuren von jeder Kommission für
sich abgesondert hergestellt, und hiernach
durch gegenseitige Mittheilung das Haupt-
Resultat der Prüfung zusammen gefaßt wer-
den sell, worüber die bereits erwähnte In-
struktion das Nähere enthält. —
Die Prüfung beginnt jedesmal aus dem
Justiz Fache zuerst. Wo die Appellations=
Gerichte nicht am Sitze der Kreisregierung
befindlich sind, werden nach Beendigung des
Drüfungs Geschäfts aus dem JustizFache so-
gleich diese Prüfungs Arbeiten in der vorge-
schriebenen Ordnung gehörig gesammelt,
dem Prästdium des Appellations Gerichts zu-
gesendet, um alsbald die Zensur und Klas-
sifikation aus diesem Fache vornehmen zu
lassen.
Wo aber die beiden Kreisstellen am ndm-
lichen Orte sich befinden, werden die zu Prü-
fungs Kommissarien ernannten Appellations-
Räthe der Prüfung aus dem Justi) Fache
selbst briwohnen, ihre Prüfungs Aufgaben
selest besorgen, und hiernach die Vorlage
der Prüfungs Arbeiten an ihre Präsidien
machen.
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Die Einsicht und Benuͤtzung der Gesez-
buͤcher nebst Anmerkungen, Regierungs Blaͤt-
ter und Generalien Sammlungen wird nur
zur Bearbeitung der praktischen Faͤlle gestat-
tet, soll aber außerdem nicht zugelassen wer-
den: der Gebrauch von Kompendien oder
Sklripturen bleibt durchaus verboten.
V.
Wenn die Zensur und Klassifikation aus
dem Justiz Fache bei den Appellations Ge-
richten hergestellt ist, so wird dieselbe an die
Kreis Regierung mitgetheilt, bei welcher so-
dann nach vollendeter Klassisikation aus dem
Administrativ Fache, das gemeinsame Haupt-
Resultat aus beiden Fächern zusammenge-
stellt, und die Haupt Klassisikation hiernach
gemacht wird. Diese wird hierauf mit dem
General Qualifikarions Tableau und mit der
Srezial Klassifikation aus dem Administratio
Fache der geprüften Rechts Kandidaten dem
Arprellationegerichte kommunizirt.
Wonach von beicen Kreisstellen, näm-
lich von der Kreie Regierung dem Staats,
Ministerinm des Innern, und von dem Ap-
pellationsgerichte dem Staats Ministerium
der Justiz über die Resultate der Prüfung
Bericht erstattet wird, mit welchem nicht
nur beiderseits die Klassifkation aus jedem
Hauptfache und die allgemeine Klassifikation
als Haupt Resultat aus beiden, dann die
General Qualifikations Tabelle in Reinschrift,
sondern auch nach dem einschlägigen Fache
von der betteffenden Kreisstelle die Spezial=