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zu bestimmen, auch im Falle seiner Unvermägenheit
die Vorschriften des Artikels 408,
krast dessen für die Kosten des Unterhaltes
und der Vertheidigung oder für sämm2liche
Uncersuchungs Kosten dritte Personen zu haften
haben, jedesmal genau zu beobachten.
3) Wegen Unvermögenheit soll kein Angeschuldigter
von den Kosten entbunden, sondern
im Urtheil die Formel gebraucht werden,
daß die Kosten wegen Unvermögenheit,
der Staarskasse, oder, wenn einem Gerichtsherrn
diese Gattung von Gerichtsbarkeit
verliehen ist, Unserer Verfügung vom
14. November 1814 gemäß, diesem zur
Last fallen.
4) Das SchärfungsRecht der Kriminalund
Zivil Strafgerichte zweiter Instanz
(Strafgesezbuch Theil II. Artikel 375) erstreckt
sich auch auf die Untersuchungs Kosten,
und es ist hierauf in zweiter Justanz jedesmal
von Amtswegen Rücksicht zu nehmen.
§) In jedem Falle bleibt dem Aerar
der Auspruch auf den ganzen oder theilwei:
sen Ersaz der Unctersuchunge Kosten vorbehalten,
wenn sich nach dem rechrskräftigen
Erkenntnisse entweder an dem vorgegebenen
Vermögen eine Unrichtigkeit bezeige, oder
der Schuldige nachher zu einem Vermoͤgen
gelangt, von welchem er den Ersaz der Untersuchungs
Kosten leisten kann.
6) Die Finanz Kammern Unserer Kreis-Regierungen
haben sich in diesen beiden Fäl
len mit dem einschlägigen Appellationsge=1024
richte zu benehmen, welches ohne prozessualische
Weitlufigkeir, jedoch nach vorgängiger
Vernehmung des Betheiligten, über den gefoderten
Ersaz der Untersuchungs Kosten in
rechtlicher Ordnung zu erkennen hat.
München den 16. Dezember 1877.
Max Joseph.
Gr. v. Reigersberg. Frhr. v. Lercheufeld.
Auf königlichen allerhöchsten Besehl
der Gencral Sekretär
von Nemmer.
Bekanntmachungen.
(Beiträge für verwundete vaterländische Krieger
betreffend).
Ven einem ungenannt bleiben wollenden
wurde eine Schuldforderung von Einhundert
Gulden, nebst rückständigen Zinsen
anher zedirt, welche dann auch mit 123 fl.
33 kr. eingegangen, und gemäß der ausdrücklichen
Bestimmung des Gebers, auf
folgende Art vertheilt worden ist.
1I) Für die vaterländischen verwundeten
Krieger . 33fl. 20kr.
2) Fuͤr die Wittwen und Waisen der im
Feld gebliebenen Verheiratheten 33 220„
Beide Beträge an die eigens hiefür
niedergesezte Verthellungs Kommission der
eingegangenen patriotischen Beierdge;
3) Für die durch den Einsturz der Isar-Brücke
verwaißten Kindrer 10= —"