Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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zu  bestimmen,  auch  im  Falle  seiner  Unvermägenheit
  die  Vorschriften  des  Artikels  408,
krast  dessen  für  die  Kosten  des  Unterhaltes
und  der  Vertheidigung  oder  für  sämm2liche
Uncersuchungs  Kosten  dritte  Personen  zu  haften
  haben,  jedesmal  genau  zu  beobachten.

3)  Wegen  Unvermögenheit  soll  kein  Angeschuldigter
  von  den  Kosten  entbunden,  sondern
  im  Urtheil  die  Formel  gebraucht  werden,
  daß  die  Kosten  wegen  Unvermögenheit,
der  Staarskasse,  oder,  wenn  einem  Gerichtsherrn
  diese  Gattung  von  Gerichtsbarkeit
  verliehen  ist,  Unserer  Verfügung  vom
14.  November  1814  gemäß,  diesem  zur
Last  fallen.

4)  Das  SchärfungsRecht  der  Kriminalund
  Zivil  Strafgerichte  zweiter  Instanz
(Strafgesezbuch  Theil  II.  Artikel  375)  erstreckt
  sich  auch  auf  die  Untersuchungs  Kosten,
und  es  ist  hierauf  in  zweiter  Justanz  jedesmal
  von  Amtswegen  Rücksicht  zu  nehmen.

§)  In  jedem  Falle  bleibt  dem  Aerar
der  Auspruch  auf  den  ganzen  oder  theilwei:
sen  Ersaz  der  Unctersuchunge  Kosten  vorbehalten,
  wenn  sich  nach  dem  rechrskräftigen
Erkenntnisse  entweder  an  dem  vorgegebenen
Vermögen  eine  Unrichtigkeit  bezeige,  oder
der  Schuldige  nachher  zu  einem  Vermoͤgen
gelangt,  von  welchem  er  den  Ersaz  der  Untersuchungs
  Kosten  leisten  kann.

6)  Die  Finanz  Kammern  Unserer  Kreis-Regierungen
  haben  sich  in  diesen  beiden  Fäl
len  mit  dem  einschlägigen  Appellationsge=1024



richte  zu  benehmen,  welches  ohne  prozessualische

  Weitlufigkeir,  jedoch  nach  vorgängiger

Vernehmung  des  Betheiligten,  über  den  gefoderten

  Ersaz  der  Untersuchungs  Kosten  in
rechtlicher  Ordnung  zu  erkennen  hat.

München  den  16.  Dezember  1877.
Max  Joseph.

Gr.  v.  Reigersberg.  Frhr.  v.  Lercheufeld.

Auf  königlichen  allerhöchsten  Besehl

der  Gencral  Sekretär

von  Nemmer.

 

Bekanntmachungen.

(Beiträge  für  verwundete  vaterländische  Krieger
  betreffend).

Ven  einem  ungenannt  bleiben  wollenden
  wurde  eine  Schuldforderung  von  Einhundert
  Gulden,  nebst  rückständigen  Zinsen
anher  zedirt,  welche  dann  auch  mit  123  fl.
33  kr.  eingegangen,  und  gemäß  der  ausdrücklichen
  Bestimmung  des  Gebers,  auf
folgende  Art  vertheilt  worden  ist.

1I)  Für  die  vaterländischen  verwundeten
Krieger  .  33fl.  20kr.

2)  Fuͤr  die  Wittwen  und  Waisen  der  im
Feld  gebliebenen  Verheiratheten  33  220„

Beide  Beträge  an  die  eigens  hiefür
niedergesezte  Verthellungs  Kommission  der
eingegangenen  patriotischen  Beierdge;

3)  Für  die  durch  den  Einsturz  der  Isar-Brücke
  verwaißten  Kindrer  10=  —"