Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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ihre Rechenschaft bei diesen Behoͤrden ab- 
legen wird. % *-„ 
Eine besondere Verordnung über die künf- 
gige Verfassung der Rural Gemeinden wird 
auch die Formation, die Kompetenz und den 
Geschästsgang dieser Lokal Verwaltungen 
bezeichnen. 
IV. 
Da jedoch die bisherige Konsolidirung 
in der Verwaltung, besonders jene des Ver- 
Mögene der Stiftungen des Kultus in den Ru- 
ral Gemeinden der alteren Landestheile, eine 
strenge Lokalistrung am r. October 1817 noch 
nicht überall gestatten dürfte, und der Ueber- 
gang der Verwaltungs Geschäfte auf die zahl- 
reichen Orts Gemeinden vorzüglich aus Ruͤck- 
sichten auf die Komptabilität nur allmählig 
eintreten kann, so erlassen Wir hierüber 
nachstehende besondere Verfügungen: 
1. Die Verwaltung des Vermögens der 
Sciftungen in den Rural Gemeinden der 
Landgerichts Bezirke soll vorerst auf die 
band= Herrschaftst und Ortsgerichte über- 
gehen, und von diesen das Verwaltungs- 
Kasse: und Rechnunge Geschäft geführe 
werden. 
)) Die Kompetenz der Landgerichte in der 
Verwaltung des Stiftungs Vermögens 
soll diesenigen Verbindlichkeiten und Be- 
sugnisse umfassen, unter welchen dieses 
Vermögen bisher den allgemeinen Stif- 
tungs Administrationen nach der Instruk- 
tion vom 1. Oktober 1807. anvertraut 
war. 
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Wie wollen und gestatten jedoch, daß 
diese Kompetenz bei Darleihen zur schleu- 
nigen Unterstüzung beschaddigter Unter- 
thanen, bei Zehent Verpachtungen, bei 
gewöhnlichen und unvermeidlichen Repa- 
rationen der Stiftungs Gebäude, und bei 
dem Anbaufe von Paramenten, Kirchen- 
Zierden und Mobilien erweitert, und 
das Verwaltungs Geschäft für die Land- 
gerichte möglichst erleichtert werde. 
3) Die Herrschafts, und Ortsge- 
richte übernehmen, zur bisherigen Ver- 
waltung des Vermäögens der Siiftun- 
gen in den vorigen Patrimontialgerichts 
Bezirken, auch die Verwaltung des Ver- 
mögens derjenigen Seiftungen, welche 
einem Orte und einer Rural Gemeinde 
dieser erweiterten oder neu gebildeten Ge- 
richts Bezirke angehören, bisher aber den 
allgemeinen Stiftungs Administrationen 
zugewiesen waren. 
4) Die Rural Gemeinden und die Pfarrer 
sollen in eine Theilnahme an der 
Verwaltung, und zwar in der Art ges 
sezt werden, daß kein Vermögenstheil 
einer Stiftung ohne vorläufige Verneh- 
mung der Gemeinde und des Pfarrers, 
und bei der Vorlage gegründeter Re- 
monstrationen derselben durchaus nicht 
veräussert werden dürfe, auch daß ih- 
nen die verlangte Auskunft über den 
Stand des Vermögens, der Renten und 
Lasten einer Stiftung von Seite der 
band= Herrschafts= und Ortsgerichte ge-
	        
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