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ihre Rechenschaft bei diesen Behoͤrden ab-
legen wird. % *-„
Eine besondere Verordnung über die künf-
gige Verfassung der Rural Gemeinden wird
auch die Formation, die Kompetenz und den
Geschästsgang dieser Lokal Verwaltungen
bezeichnen.
IV.
Da jedoch die bisherige Konsolidirung
in der Verwaltung, besonders jene des Ver-
Mögene der Stiftungen des Kultus in den Ru-
ral Gemeinden der alteren Landestheile, eine
strenge Lokalistrung am r. October 1817 noch
nicht überall gestatten dürfte, und der Ueber-
gang der Verwaltungs Geschäfte auf die zahl-
reichen Orts Gemeinden vorzüglich aus Ruͤck-
sichten auf die Komptabilität nur allmählig
eintreten kann, so erlassen Wir hierüber
nachstehende besondere Verfügungen:
1. Die Verwaltung des Vermögens der
Sciftungen in den Rural Gemeinden der
Landgerichts Bezirke soll vorerst auf die
band= Herrschaftst und Ortsgerichte über-
gehen, und von diesen das Verwaltungs-
Kasse: und Rechnunge Geschäft geführe
werden.
)) Die Kompetenz der Landgerichte in der
Verwaltung des Stiftungs Vermögens
soll diesenigen Verbindlichkeiten und Be-
sugnisse umfassen, unter welchen dieses
Vermögen bisher den allgemeinen Stif-
tungs Administrationen nach der Instruk-
tion vom 1. Oktober 1807. anvertraut
war.
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Wie wollen und gestatten jedoch, daß
diese Kompetenz bei Darleihen zur schleu-
nigen Unterstüzung beschaddigter Unter-
thanen, bei Zehent Verpachtungen, bei
gewöhnlichen und unvermeidlichen Repa-
rationen der Stiftungs Gebäude, und bei
dem Anbaufe von Paramenten, Kirchen-
Zierden und Mobilien erweitert, und
das Verwaltungs Geschäft für die Land-
gerichte möglichst erleichtert werde.
3) Die Herrschafts, und Ortsge-
richte übernehmen, zur bisherigen Ver-
waltung des Vermäögens der Siiftun-
gen in den vorigen Patrimontialgerichts
Bezirken, auch die Verwaltung des Ver-
mögens derjenigen Seiftungen, welche
einem Orte und einer Rural Gemeinde
dieser erweiterten oder neu gebildeten Ge-
richts Bezirke angehören, bisher aber den
allgemeinen Stiftungs Administrationen
zugewiesen waren.
4) Die Rural Gemeinden und die Pfarrer
sollen in eine Theilnahme an der
Verwaltung, und zwar in der Art ges
sezt werden, daß kein Vermögenstheil
einer Stiftung ohne vorläufige Verneh-
mung der Gemeinde und des Pfarrers,
und bei der Vorlage gegründeter Re-
monstrationen derselben durchaus nicht
veräussert werden dürfe, auch daß ih-
nen die verlangte Auskunft über den
Stand des Vermögens, der Renten und
Lasten einer Stiftung von Seite der
band= Herrschafts= und Ortsgerichte ge-