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waͤhrt, und die Jahres Rechnung zur
Einsicht und zur Abgabe ihrer Erinne"
rungen, welche sie bei der vorgesezten
Kuratel des Kreises überreichen können,
rechtzeitlg zugestellt werde.
Diese besonderen Versügungen müssen
längstens bis zum 1. Oktober d. J. in Voll-
zug gesezt seon.
V.
Die Stistungs Kuratelen der Kreise wer-
den ermächtiger, zur gänzlichen Uebertras
gung der Verwaltung des Stiftungs Ver-
mögens an die Rural Gemeinden ohne wei-
tere Anfrage in dem Zeitpunkte zu schreiten,
an welchem die Lokal Verwaltungen konsti"
tuirt, die Ausscheidung des Vermögens, der
Renten und Lasten einzelner Orts Stftun-
gen, und die Trennung der Vermögens De-
kumente gründlich vorbereltet, die Perception
der Renten erleichtert, und überhaupt die
wesentlichen Hindernisse entfernt seyn wer-
den, welche in der Erekutlon des vorstehen-
den III. Artikels zur Zeit obwalten können.
VI.
Die Verwaltung des Vermsgens der
Stiftungen zu Gunsten von Priva=
ten, Familien, erlaubten Gesellschaf,
ten, bestätigten Kongregatlonen und
Bruderschaften richtet sich nach dem
ausgedrückten Willen eines Srifters, und
es kann in Bezlehung auf diese Stistungen
der Zustand vor dem 1. Oktober 1807 wie-
der hergestellt werden, in soferne die Ver-
waltung von qualificirten Individuen auf
— —— —
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den Grund der StiftungsUrkunden rekla-
mirt werden sollte. Trite eine zulaͤssige Rekla-
matlon nicht ein, so gehr die Verwaltung
dieser Steifrangen am r. Oktober 1317 auf
die Gemeinden, Magistrate, Land, Orts
und Hersschaftsgerichte über.
VII.
Fuͤr das Vermoͤgen derjenigen Stiftun-
gen, welche sich nach der Allgemeinheit
ihrer Zwecke in die Kategorie von Orts-
oder Gemeinde Stiftungen nicht eignen, und
deren Vermögen zum Gemeindegut nicht ge
hört, als:
der Fonds der Seudien Anstalten, der all-
gemeinen Stipendien, der Erzlehungs
Institute, der bestehenden und aufge—
hobenen Frauenklöster, der Kapelle zu
Altenstting, der Priester Seminarien
u. d. gl.
soll die vor dem r. Oktober r807 bestandene
Verwaltung wieder herbelgeführt, oder,
wenn Hindernisse dagegen obwalten, eine
andere zweckmissige Verwaltung mit dem
1. Oktober 1817 angeordnet werden.
VIII.
Dlie Kuratel über das Stistungs und
Kommunal Vermägen soll von den General=
Kreis Kommissariaten ferner ausgeübt, und
die Kompetenz derselben dergestalt erweitert
werden, daß die zum Geschäftskreis Unse-
res Staats Ministeriums des Innern gehs-
rigen Funktionen der obersten Stiftungs=
urd Kemmunal Kuratel auf die Veranlas-
sung, Entwerfung und Erlduterung der Ge,
seze der Verwaltung, auf die Bescheidung
(°*1)