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liche jezige königlich prelßische und könig-
lich balerlsche Staaten Anmundung finden,
daß mithin in allen denjenigen inuerhalb
der respektiven beiden Lande sezt etwa an-
hängigen und künftig vorkommenden Erb-
schafts-Wermächtniß und Vermögens Ver-
abfolgungefällen aus dem einen in den an-
dern Staat, in Gemäßheit jener Ueber-
einkun ft verfahren werden soll.
Gegenwä iige Erklárung soll, nachdem
sie in gleichlautenden Exemplarien von dem
königlich baierischen und den königlich preus
sischen Ministerio volli#ogen und ausgewech
selt worden, durch öffentliche Bekanntma=
chung in den beiderseitigen Staaten Kraft
und Wirksamken erhalten.
München den #2. Jänner 1877.
Seiner Majestät des Königs von Baiern
wirk.iche geheime Staats, und Konferenz-
Minister.
Graf von Montgelas.
(Die Anzeigen der Stadr= und Landgerichte über
die wegen Verbrechen und Vergehen auhän-
gigen Untersuchungen betreffend.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Die von den Sradt= und Landgerichten
über die strafrechtlichen Gegenstände nach der
Verordnung vom 13. Juni 1815 (Regies
rungsblatt Stück XXV. ) abgelegte Rechen-
schaft hat Uns von der Thäugkeit der Un-
tersuchungsgerichte überzeugt, und hierauf
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vertrauend beschraͤnken Wir die bisher vor-
geschriebene Geschaͤfts Kontrolle fuͤr die Zu-
kunft auf jene Untersuchungen, binnen de-
ren Führung der Angeschuldigte verhaftet
ist. Wir verfügen daher, daß mit dem ersten
Quartale dieses Jahres angefangen die an-
geordneten Geschäfts Anzeigen nur über die-
senigen Untersuchungen sich erstrecken sollen,
bei welchen der Angeschuldigte unter der
Daner des Prozebes verhaftet ist. Im Ueb-
rigen hat es, was die Form, Reviston und
Einsendung dieser Gescháfte Anzeigen betriffr,
bei der im Eingange erwähnten Verordnung
sein Verbleiben. Sollte ein sehr schwe-
res Verbrechen ohne erhebliche Anzeigen ge-
gen ein bestimmtes Individuum vorfallen,
oder die öffentliche Sicherheit durch mehrere
in einer Gegend nacheinander von unbekann-
ten Thätern verübte Verbrechen als gefähr"
det erscheinen, so ist darüber besonderer Be-
richt an das Appellationsgericht zu erstat-
ten, welchem Wir es zu vorzüglicher Pflicht
machen, sogleich mit dem General Kommis-
sarlate sich zu benehmen, um die geeigneten
polizeilichen Maßregeln zu veranlassen, und
auf die Führung und Beendigung der Ge-
neralUntersuchung besonders aufmerksam zu
seyn.
Muͤnchen den 4. Maͤrz 1817.
Max Josepb.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhchsten Befehl.
der GeneralSekretaͤr
von Nemmer.