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Leistung aller liquiden Ausgaben fuͤr das
Etatsjahr X4 14 besorge, und der Kasse Ab-
schluß mit dem 1. Aug. l. J. bewerkstel-
liget werden muß.
Dabei versteht es sich von selbst, daß die
Ertradition des Seiftungs Vermögens auch
vor dem 1. Aug. l. J. vollzogen werden
könne, wenn dieselbe gehörig vorbereitet ist,
und die Sctückrechnungen vermieden sind.
VI.
Für die Ertradition des Kommunal-
Vermögens an die Magistrate der Städte
und Märkte sind die vorstehenden Vorschrif-
ten in analoge Anwendung zu bringen.
VII.
Zur Erleichterung der Ertraditions Vor-
arbeiten wird zwar zugegeben, daß statt der
Anfertigung neuer Vermögens Ausweise
auch berichtigee ältere Vecrzeichnisse
der Aktiv-Kapitalien, Nealitäten Beschrei-
bungen, Perceptions Register, Stener Fassionen
u. d. gl. in den erfoderlichen Abrheilungen
übergeben, und hierüber nur summarische
Konspekte gebildet werden; es soll aber hie-
bei der Gesichtspunkt festgehalten werden,
daß die Masse des ertradirten Vermögens
mit der Rente, und den Lasten immer ge-
nau erscheinen müsse.
VIII.
Um einerseits dem Akte der Ertradition
die erfoderliche Legalitäkt zu verschafsen, und
andererseite die Vorarbeiten sowohl als die
wirkliche Sxrradltion zu beschleunigen, sol-
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len besondere Kommissarien zur Ertradition
des Stistungs Vermögens abgcordnet, und
hiezu für die Stiftunge Administrationen in den
Kreis.HauptstAdten die Administrations Räthe,
für die übrigen Sctiftungs Administrationen
aber theils die Rechnungs Kommissarien der
Kuratelen, theilo qualifizirte Quieczenten
verwendet werden.
Die Ertradition des Kommunal Verms-
gens bleibt denjenigen Kommissarien vorbe-
halten, welche mit der Einsezung der Ma-
gisirate werden beauftragt werden.
Als Kommissions Aktuarien sind die faͤ-
hiösten Schreiber der Seiftungs Administra-
tionen beizuziehen, den Kommissarien selbst
aber neben den regulativsmäßigen Gefährt-
geldern keine höhere als die im allerhöchsten
Restripte vom Zo. Oktober 1810 ausgesez-
ten Diäten zu 7 Gulden für einen Rath,
und zu § Gulden für einen Rechnungs Kom-
missär zu gestatten.
IX.
Die General Kreis Kommissariate haben
vom 1. Mai l. J. angefangen summarische
Anzeigen über den Stand der Ertraditions
Vorarbeiten von 8 zu 8 Tagen einzufodern,
und darnach zu bemessen, in welchem Zeit-
punkte die „Ertraditious Kommissarien ent-
weder zur Mitfertigung und Berichrigung
dieser Vorarbeiten, oder zum Akt der Er-
tradition selbst abgehen sollen.
X.
Ein Rückstand in der Rechnungs Ablage
darf als Eneschuldigung eines Rückstandes