Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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in der Fertigung der Extraditions Vorarbei- 
ten durchaus nicht angenommen werden, 
sondern die General Kreis Kommissariate wer- 
den hiedurch beauftragt, in dem Falle, daß 
ein Administrator in der Leistung dieser Vor- 
arbeiten sich säumig zeigen würde, sogleich 
einen Exekutions Kommissär auf Kosten des 
Beamten abzuordnen. 
XI. 
Die Extradition selbst muß am Stze der auf- 
zulösenden Administrarion vollzogen w erden, 
und dahin haben scch die eintretenden Verwalter 
zur Uebernahme der Vermögens Ausweise, 
der Etat, der Kasse Berechnungen, Baar- 
schaften, Dokumente, Akten, und Rechnun- 
gen zu begeben, wobei zwar den königlichen 
Landrichtern die regulativsmäßigen Ditten, 
jedoch ohne Gefährtgeldern aus den Kassen 
der übernommenen Stiftungen zu bewilligen, 
den übrigen angehenden Verwaltern aber 
nur die Kosten der Transportirung von Ak- 
ten und Rechnungen zu vergüten sind. 
XII. 
Dokumente, Akten und Rechnungen, 
welche wegen der bestandenen Konsolidirung 
in der Verwaltung nach den Anntheilen der 
verschiedenen Orte Stiftungen zur Zeit nicht 
getrennt werden können, sind für den ge- 
melnschaftlichen Gebrauch bei den treffen- 
den Landgerichten zu hinterlegen, und auf- 
zubewahren. 
XIII. 
Die Kommissarien haben nach vollende" 
ter Extradition summarische Konspecte über 
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das an die eintretenden Verwaltungen aus- 
geantwortete Vermoͤgen, Renten, Lasten, 
Vorrhe, Ausstände und Schulden bei 
den General Kreis Kommissariaten einzurei- 
chen; aus diesen soll ein General Konspect 
gebildet, und dem Sraateministerium des 
Innern vorgelegt werden. 
XIV. 
Da die Stationen der Administrations- 
Distrikte Vorchheim, Eichstädt, Höchstäde, 
Aichach, Füssen und Kamm, in Folge der 
am 1. April l. J. zu vollziehenden Kreis- 
Eintheilung, unter verschiedene General, 
Kommissariate zu stehen kommen, so wird 
festgesezt, dahß dasjenige General Kommissa- 
riat, in dessen Kreise sich der Siz einer der 
bezeichneten Administrationen nach dem #r. 
April l. J. befinden wird, den Ertraditions- 
Kommissär dahin abordnen, und dieser die 
Ertradition für die Stif#ungen aller Sta- 
tionen desselben Distriktes besorgen, die 
Kommissionsakten hingegen nach Srationen 
zu söndern, und diese den treffenden Gene- 
ral Kommissariaten übergeben solle. 
XV. 
Die Prüfung und Bescheidung der Er- 
traditions Akten, dann die Assignation der 
Kemmissions Kosten wird den General Kom- 
missariaten überlassen. 
München den 15. Mätz 1877. 
Auf Seiner königlichen Majestät allerhöchsten 
Befehl. 
Graf von Thürheim. 
Durch den Ministee 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
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