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in der Fertigung der Extraditions Vorarbei-
ten durchaus nicht angenommen werden,
sondern die General Kreis Kommissariate wer-
den hiedurch beauftragt, in dem Falle, daß
ein Administrator in der Leistung dieser Vor-
arbeiten sich säumig zeigen würde, sogleich
einen Exekutions Kommissär auf Kosten des
Beamten abzuordnen.
XI.
Die Extradition selbst muß am Stze der auf-
zulösenden Administrarion vollzogen w erden,
und dahin haben scch die eintretenden Verwalter
zur Uebernahme der Vermögens Ausweise,
der Etat, der Kasse Berechnungen, Baar-
schaften, Dokumente, Akten, und Rechnun-
gen zu begeben, wobei zwar den königlichen
Landrichtern die regulativsmäßigen Ditten,
jedoch ohne Gefährtgeldern aus den Kassen
der übernommenen Stiftungen zu bewilligen,
den übrigen angehenden Verwaltern aber
nur die Kosten der Transportirung von Ak-
ten und Rechnungen zu vergüten sind.
XII.
Dokumente, Akten und Rechnungen,
welche wegen der bestandenen Konsolidirung
in der Verwaltung nach den Anntheilen der
verschiedenen Orte Stiftungen zur Zeit nicht
getrennt werden können, sind für den ge-
melnschaftlichen Gebrauch bei den treffen-
den Landgerichten zu hinterlegen, und auf-
zubewahren.
XIII.
Die Kommissarien haben nach vollende"
ter Extradition summarische Konspecte über
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das an die eintretenden Verwaltungen aus-
geantwortete Vermoͤgen, Renten, Lasten,
Vorrhe, Ausstände und Schulden bei
den General Kreis Kommissariaten einzurei-
chen; aus diesen soll ein General Konspect
gebildet, und dem Sraateministerium des
Innern vorgelegt werden.
XIV.
Da die Stationen der Administrations-
Distrikte Vorchheim, Eichstädt, Höchstäde,
Aichach, Füssen und Kamm, in Folge der
am 1. April l. J. zu vollziehenden Kreis-
Eintheilung, unter verschiedene General,
Kommissariate zu stehen kommen, so wird
festgesezt, dahß dasjenige General Kommissa-
riat, in dessen Kreise sich der Siz einer der
bezeichneten Administrationen nach dem #r.
April l. J. befinden wird, den Ertraditions-
Kommissär dahin abordnen, und dieser die
Ertradition für die Stif#ungen aller Sta-
tionen desselben Distriktes besorgen, die
Kommissionsakten hingegen nach Srationen
zu söndern, und diese den treffenden Gene-
ral Kommissariaten übergeben solle.
XV.
Die Prüfung und Bescheidung der Er-
traditions Akten, dann die Assignation der
Kemmissions Kosten wird den General Kom-
missariaten überlassen.
München den 15. Mätz 1877.
Auf Seiner königlichen Majestät allerhöchsten
Befehl.
Graf von Thürheim.
Durch den Ministee
der General Sekretär
F. von Kobell.
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