Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

66 Nr. 9. 1914. 
„Erfolgt nach der esee die laseett e Wiederaumusternug 
für dasselbe Schiff oder ein anderes Schiff derselben Linie oder Reederei, so 
kann die Meldung ganz unterbleiben;" 
5. 115. 
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: 
An Tagen von Reichs= und Dandtagswahlen owie an Sonn- und 
Feiertagen finden Kontrollversammlungen nicht statt. 
Ziffer 3 erfät solgende Fassung: 
„Befreiungen von Unlseroffizieren und Mannschaften von den Kontroll- 
versammlungen können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs= und 
Bezirksoffiziere, bei den Meldeämtern durch die Bezirksoffiziere verfügt wer- 
den. Bei Behinderung dieser Offiziere erfolgt die Entscheidung durch den 
Bezirkskommandeur. Diesem bleibt auch die Entscheidung über alle Befreiungs- 
esuche von Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren und oberen 
Beamken vorbehalten.“ 
4#117. 
5 122. 
In Ziffer 1 Abs. c ist hinter „Interesse“ einzufügen: 
„der öffentlichen “ * 
Abs. 2 der Ziffer 3 fällt fort. 
§5 125. -· 
Ziffer 2 a erhält hinter dem Worte „Lotsen“ folgenden #6v 
« und die für die Einrichtung und Erhaltung der Kriegsbezeichnung in den 
Küstengewässern unbedingt notwendigen Beamten und im Vertrags- ober 
Lohnverhältnis stehenden Personen“. 
Zulfe 3 ist zu streichen. Ziffer 3d wird 3c. 
n bem vorlebten Absatz der Ziffer 3 ist für „SS§ 128, 129 und 130“ zu setzen 
„55 128 und 1 
*5 127. 
In den Ziffern 2 und 4 Abs. 3, 4 und 5 ist für „Inspektion der Verkehrstruppen“ 
zu setzen „General-Inspektion des Rahnded i#ngür h 2 pp 
In Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 Abs. 1 ist für „ppeiteur der Verkehrstruppen“ 
zu seb « eneral-«znfpekteur des Militär-Verkehrswesens“ 
Ziffer 4 Abs. 3 ist für „Inspektion“ zu setzen diHeneral-uspektion“ und hinter 
m einzufügen „t(einschließlich der Königlich Sächsischen und Würt- 
tembergischen)“ 
er lette Absag dieser Ziffer ist zu streichen. 
* 129 
ist zu streichen.
	        
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