66 Nr. 9. 1914.
„Erfolgt nach der esee die laseett e Wiederaumusternug
für dasselbe Schiff oder ein anderes Schiff derselben Linie oder Reederei, so
kann die Meldung ganz unterbleiben;"
5. 115.
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
An Tagen von Reichs= und Dandtagswahlen owie an Sonn- und
Feiertagen finden Kontrollversammlungen nicht statt.
Ziffer 3 erfät solgende Fassung:
„Befreiungen von Unlseroffizieren und Mannschaften von den Kontroll-
versammlungen können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs= und
Bezirksoffiziere, bei den Meldeämtern durch die Bezirksoffiziere verfügt wer-
den. Bei Behinderung dieser Offiziere erfolgt die Entscheidung durch den
Bezirkskommandeur. Diesem bleibt auch die Entscheidung über alle Befreiungs-
esuche von Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren und oberen
Beamken vorbehalten.“
4#117.
5 122.
In Ziffer 1 Abs. c ist hinter „Interesse“ einzufügen:
„der öffentlichen “ *
Abs. 2 der Ziffer 3 fällt fort.
§5 125. -·
Ziffer 2 a erhält hinter dem Worte „Lotsen“ folgenden #6v
« und die für die Einrichtung und Erhaltung der Kriegsbezeichnung in den
Küstengewässern unbedingt notwendigen Beamten und im Vertrags- ober
Lohnverhältnis stehenden Personen“.
Zulfe 3 ist zu streichen. Ziffer 3d wird 3c.
n bem vorlebten Absatz der Ziffer 3 ist für „SS§ 128, 129 und 130“ zu setzen
„55 128 und 1
*5 127.
In den Ziffern 2 und 4 Abs. 3, 4 und 5 ist für „Inspektion der Verkehrstruppen“
zu setzen „General-Inspektion des Rahnded i#ngür h 2 pp
In Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 Abs. 1 ist für „ppeiteur der Verkehrstruppen“
zu seb « eneral-«znfpekteur des Militär-Verkehrswesens“
Ziffer 4 Abs. 3 ist für „Inspektion“ zu setzen diHeneral-uspektion“ und hinter
m einzufügen „t(einschließlich der Königlich Sächsischen und Würt-
tembergischen)“
er lette Absag dieser Ziffer ist zu streichen.
* 129
ist zu streichen.