Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

204 Nr. 34. 1914. 
II. Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte und 
öffentliche Tierschauen gebrachte Klauenvieh sind Ursprungszeugnisse beizubringen (ogl. 
16 7 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 15. April 1912 — Rbl. 1912 
.187 
III. Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch aus Sammelmolkereien 
an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Ver- 
wertung solcher Milch in den eigenen VBiehbeständen der Molkerei ist verboten, des- 
gleichen die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milch- 
rückstände benutzten Gcheße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind (ogl. & 11 Abs.1 
Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren Anlage A zur viehseuchen- 
polizeilichen Anordnung vom 15. April 1912 — Rbl. 1912 S. 187). 
Auch Vollmilch balf ohne vorherige Erhitzung nur aus denjenigen Sammel- 
molkereien, deren sämtliche Mitglieder vertragsmäßig verpflichtet sind, den Ausbruch 
oder Verdacht des Ausbruchs der Maul= und Klauenseuche unter ihrem Viehbestand der 
Molkereiverwaltung ohne Verzug anzuzeigen, und nur unter folgenden Bedingungen 
weggegeben werden: « » « 
« 1. Die Molkereiverwaltung hat, sobald sie davon erfährt, daß auf einem 
Gehöft, aus welchem Milch in die Molkerei geliefert wird, die Maul= und 
Klauenseuche oder der Verdacht dieser Krankheit aufgetreten ist, dafür zu 
sorgen, daß aus diesem Gehöft solange keine Milch angenommen wird, bis 
sich der Verdacht nach kreistierärztlicher Feststellung als unbegründet her- 
ausgestellt hat oder die Lieferung der Milch aus dem Seuchengehöft von 
der, Polizeibehörde im Einvernehmen mit dem Kreistierarzt für zulässig 
erklärt ist. 
Der Verkauf von Vollmilch im Umherfahren muß in ausschließlich diesem 
Verkauf dienenden Wagen geschehen, und diejenige Vollmilch, welche unver- 
kauft bleibt, muß alsbald nachträglich aufgekocht werden. 
IV. Die von Viehhändlern und Transportunternehmern zum Viehtransporte 
benuptzten Fahrzeuge aller Art sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförde- 
rung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränk- 
vorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sind jedesmal nach dem 
Gebrauche, bei dauerndem Gebrauche einmal wöchentlich, zu desinfizieren. Die auf dem 
Fuhrwerk befindliche Streu (Stroh, Sägespäne, Sand) ist zu verbrennen oder sonst 
unschädlich zu beseitigen (bgl. § 38 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 
15. April 1912 — Rbl. 1912 S. 187). . 
V. Von Viehmärkten oder Jahr= und Wochenmärkten, auf denen Klauenvieh ge- 
handelt wird, darf dies Klauenvieh erst abgetrieben werden, nachdem es bei der Polizei- 
behörde bezw. im Domanium bei dem Ortsvorsteher unter Angabe des Bestimmungs- 
orts und des Käufers gemeldet ist. Von der Polizeibehörde bezw. vom Ortsvorsteher 
ist ein Abtriebsregister zu führen, aus dem Zahl und Art der abgetriebenen Tiere. Name 
und Wohnort des Besitzers, Bestimmungsort, Name und Wohnort des Empfängers 
hervorgehen müssen. 
Nach jedem Markte sind auch die zur Unterbringung von Marktvieh benutzten 
Ställe, Buchten und Behältnisse, sowie die zum Wägen benutzten Viehwagen einschließ- 
lich der Zugänge und Anrampungen dumgfrei zu machen, gritdlich zu reinigen und zu 
desinfizieren, die Krippen, Entladebretter und Rampen sind mit heißer Seifen= oder 
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