Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 34. 1914. 205 
Sodalauge auszuwaschen und durch Kalkmilchanstrich zu desinfizieren. Die Fußböden 
in den Lguszuwchen, un sind nach jedem Markte mit Wasser abzuspülen und mit 
Kalkmilch anzustreichen. 3# » 
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der Beaufsichtigung durch den Kreistierarzt 
befreit sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. „ !5sm“ 
VI. Gast= und Händlerställe, in denen Klauenvieh untergebracht ist, einschließlich 
der dort aufgestellten Viehwagen sowie beren Zugänge und Anrampungen müssen nach 
jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann nach 
Anordnung der Polizeibehörde diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden. 
VII. Bei dieser Gelegenheit weist das unterzeichnete Ministerium wiederholt auf 
die durch § 9 des Viehseuchengesetzes begründete Anzeigepflicht hin. Danach haben 
die Viehbesitzer sowie- die sonstigen zur Anzeige verpflichteten Personen schon dann, 
wenn sie verdächtige Erscheinungen, welche den Ausbruch der Manl= und Klauenseuche- 
vermuten lassen, an dem Vieh bemerken, sowohl dem Ortsvorsteher wie der Polizei- 
behörde (Domanialamt, Klosteramt, Magistrat, Gutsobrigkeit) auf dem schnellsten Wege 
Anzeige zu erstatten. Auch das fahrlässige Unterlassen oder Verzögern der Anzeige zieht 
Strafen nach sich. Auch kann, falls die Tötung des verseuchten Bestandes verfügt 
wird, die Entschädigung dann versagt werden, wenn der Besitzer seine Anzeigepflicht ver- 
letzt hat. Bis zur weiteren Verfügung der Polizeibehörde hat der Besitzer der verdäch- 
tigen Tiere sämtliches Klauenvieh des Gehöfts unter Stallsperre zu halten. 
Wlll. Da die Seuche sich wieder den Grenzen des Landes nähert und auch ver- 
einzelt in das Großherzogtum eingeschlepot ist, so besteht die Gefahr, daß sie auch im 
Lande wieder auftreten kann. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken und sich vor Schaden 
zu bewahren. werden alle Viehbesitzer folgende Maßnahmen des Selbftschutzes zweck- 
mäßig zur Durchführung bringen: 
1. Der Ankauf von Rindvieh, namentlich bei fremden Händlern, ist möglichst 
zu vermeiden. · 
2.·AngekauftesKlaneI-wiebistwenigstenssTagelangvomeigetænViehbestand 
gänzlich getrennt zu halten und durch ein besonderes Wartepersonal be- 
sorgen zu lassen. Beim Einstellen dieses Viehs ist es am ganzen Körper und 
namentlich an den Klauen, nachdem bei Rindern diese vorher ausgeschnitten 
sind, mit grüner Seife und warmem Wasser tüchtig abzubürsten und mit 
einer 2 %% Auflösung von Kreolin oder Lysol in Wasser abzuwaschen. 
Viehhändler sind von Kuh= und Schweineställen tunlichst fern zu halten. 
Bei Einstellung neuer Arbeitskräfte, welche mit dem Klauenvieh in Be- 
rührung kommen, ist darauf hinzuwirken, daß der Arbeitsanzug einschließ- 
lich des Schuhzeugs dieser Personen alsbald mit heißer Sodalauge be- 
feuchtet und feucht gebürstet, oder besser in einer Desinfektionsanstalt des- 
infiziert wird. « 
Die Polizeibehörden haben auf diese Mittel des Selbstschutzes durch wiederholte 
Bekanntmachungen und in sonst geeigneter Weise aufmerksam zu machen. 
Schwerin, den 3. Juni 1914. 
S# 
X 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangel 8 
Langfeld.
	        
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