242 Nr. 41. 1914.
2. deren Reklamation jetzt nötig erscheint, obgleich sie zu Anfang d. Is. nicht
beantragt ist.
Den Anmeldungen ist das Muster 20 zu § 126 der Wehrordnung zugrunde zu
legen mit der Abänderung, daß unter „Wohnort“ statt „Kreis“ der „Aushebungsbezirk“
eintritt.
In den Berichten zu 1 ist der Grund, weshalb die Reklamation wegfällt, anzugeben.
In den Reklamationsgesuchen zu 2 ist dem Namen das Lebensalter des zu
Reklamierenden beizufügen und anzugeben
bei Lehrern an Volks= und Bürgerschulen, wie viele wissenschaftliche Lehrer
oder Lehrerinnen an der betreffenden Schule außer den angemeldeten
Lehrern tätig sind, und aus wie vielen Klassen die Schule besteht;
bei Lehrern an höheren Schulen, ob sie an der betreffenden Schule die ein-
igen Vertreter eines wissenschaftlichen Unterrichtsgegenstandes sind.
Gesuche, bei denen die Angaben fehlen; bleiben unberücksichtigt.
Lehrer, welche der Landwehr 2. Aufgebots oder dem Landsturm angehören, stnd
nicht zu reklamieren.
Schwerin, den 20. Juni 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterr ichts ten
Langfeld.
(2) Bekanntmachung vom 23. Juni 1914, betreffend die öffentliche Ankündi-
aung oder Anpreisung von Geheimmitteln.
Nach einer Mitteilung des Kaiserlichen Gesundheitsamts werden die in den An-
lagen A und B der Verordnung vom 26. September 1907, betreffend die öffentliche
Ankündigung oder Anpreisung von Geheimmitteln (Rbl. 1907, Nr. 31), aufgeführten
Präparate trotz des darin enthaltenen Verbots doch noch fortgesetzt in verschiedenen
Tageszeitungen, illustrierten Zeitschriften, Lesekalendern usw. öffentlich angekündigt
und angepriesen. Das unterzeichnete Ministerium sieht sich deshalb veranlaßt, die ge-
nannte Verordnung hierdurch in Erinnerung zu bringen mit der Aufforderung an die
Ortspolizeibehörden, die genaue Befolgung der Vorschriften sorgfältig zu überwachen
und bei “ t nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einzuschreiten.
Schwerin, den 23. Juni 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
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Langfeld.