Nr. 41. 1914. 243
(3) Bekanntmachung vom 26. Juni 1914, betreffend die Einfuhr von Klauenvleh.
as unterzeichnete Ministerium nimmt Veranlaung, darauf hinzuweisen, daß die
Einfuhr von Klauenvieh, welches aus Sperr= oder Beobachtungsbezirken stammt, in das
Großherzogtum nur gestattet ist, wenn es unmittelbar Schlachthäusern zur sofortigen
Abschlachtung zugeführt wird. (Vgl. viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom 6. Juni
1914, Rbl. Amtl. Beil. Nr. 34.) Die Polizeibehörden des Landes werden hierdurch auf-
gefordert, auf die Durchführung dieser Bestimmung zu achten und ihre Genehmigung
ur Einfuhr zu versagen, wenn solche nach § 166,3 der Ausführungsvorschriften ves
Burdeu zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 (Rbl. 1912 Seite 4) bean-
tragt werden sollte.
Schwerin, den 26. Juni 1914.
Im Austrage: Mühlenbruch.
(4) Bekanntmachung vom 25. Juni 1914, betreffend Errichtung einer Ober-
försterei in Altheide.
it Allerhöchster Genehmigung wird zum 1. Juli d. Is. von der Forstinspektion
M chster Genel g wird 1. Juli d. J der Forstinspekti
Gelbensande eine Oberförsterei mit dem Sitz der Verwaltung in Altheide abgezweigt
werden.
Der neuen Oberförsterei werden die bisher zur Forstinspektion Gelbensande ge-
hörigen Forsten Altheide und Völkshagen sowie der Schutzbezirk Schulenburg zugeteilt.
Es bleibt jedoch bei der Forstinspektion Gelbensande der Schutzbezirk Gresenhorst, welcher
dem Forste Billenhagen zugelegt wird.
Die Kassengeschäfte der Oberförsterei Altheide werden von der Forstkasse Ribnitz
wahrgenommen. '
Schwerin, den 25. Juni 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, Abteilung für
Domänen und Forsten.
von Blücher.
(5) Bekanntmachung vom 1. Juli 1914, betreffend Anderung der Benennung
„Forsteinrichtungskommission“ in „Großherzogliche Forsteinrichtungsanstalt“".
Mit Allerhöchster Genehmigung ist der Forsteinrichtungskommission hierselbst die Be-
nennung „Großherzogliche Forsteinrichtungsanstalt“ beigelegt.
Schwerin, den 1. Juli 1914.
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