92 Nr. 11. 1914.
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den früheren
Meihen für die Zuweisung von Sißen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen. Bruch-
teile von Zahlen sind wegzulassen.
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so
entscheidet das Los. 1•1
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber
in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen Sitze
werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23 bestimmten
Verfahrens verteilt. «
-25:ÜberdieFeststellungdeöWahlergebnisseöisteineNiedetschriftzufertigen.
Sie vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu
unterschreiben. -
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des Wahl-
vorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder Vor-
schlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf
die Porschlägkkisten und die Namen der Gewählten anzugeben.
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Dufforderung mitzuteilen,
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden r während der
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell-
vertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. -
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie
können von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern zugelassen oder angeordnet
werden, wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in der Gruppe der
Versicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl
herabsinkt. Das Ministerium des Innern bestimmt alsdann das Nähere.
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amtlichen
Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern zu veröffentlichen, so-
bald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen.
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses bei dem Vahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung ent-
scheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt end-
gültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit einer Anfechtung der Wahl
im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter nicht selbst seine Entscheidungen
auf Beschwerde der Beteiligten abändert.
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt
erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat.
28. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergän-