Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

94  Nr.  11.  1914.

Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den  früheren
MReihen  für  die  Zuweisung  von  Sihen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.  Bruchteile
  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.  1•1

24.  Für  die  Zuweisung  der  auf  die  einzelne  Vorschlagsliste  entfallenden  Sitze  an
die  gültig  vorgeschlagenen  Bewerber  ist  die  Reihenfolge  maßgebend,  in  der  die  Bewerber
in  der  Liste  ausgeführt  sind.

Sind  einer  Vorschlagsliste  mehr  Sitze  zuzuweisen,  als  auf  ihr  Bewerber  gültig
vorgeschlagen  sind,  so  sind  alle  auf  ihr  Vorgeschlagenen  gewählt.  Die  überzähligen  Sitze
werden  unter  die  übrigen  Vorschlagslisten  durch  Fortsetzung  des  in  Nr.  23  bestimmten
Verfahrens  verteilt.  «

-25:UbetbieFeststellunqbeDWahlergebnisseöisteineNieberschriftzufertigen.
Sie  vom  Wahlleiter  und  dem  nach  seinem  Ermessen  zuzuziehenden  Schriftführer  zu
unterschreiben.  -

In  ihr  sind  Zeit  und  Ort  der  Verhandlung,  die  Namen  der  Mitglieder  des  Wahlvorstandes,
  die  Gesamtzahl  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  ferner  die  jeder  Vorschlagsliste
  zugefallene  Stimmenzahl,  die  berechneten  Höchstzahlen,  deren  Verteilung  auf
die  Porschlagkkisten  und  die  Namen  der  Gewählten  anzugeben.

26.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  den  Gewählten  mit  der  Dufforderung  mitzuteilen,
sich  über  die  Annahme  der  Wahl  zu  erklären.  Geht  binnen  3  Tagen  eine  Erklärung
nicht  ein,  so  gilt  die  Wahl  als  angenommen.

Lehnen  gewählte  Personen  die  Wahl  mit  Erfolg  ab  oder  scheiden  14  während  der
Dauer  der  Wahlzeit  aus,  so  rücken  die  auf  derselben  Liste  gültig  vorgeschlagenen,  noch
nicht  gewählten  Bewerber  in  der  in  Nr.  24  Abs.  1  bezeichneten  Reihenfolge  als  Stellvertreter
  ein.  Nr.  24  Abs.  2  gilt  entsprechend.  -

Ersatzwahlen  finden  während  der  Dauer  der  Wahlzeit  in  der  Regel  nicht  statt.  Sie
können  von  dem  Großherzoglichen  Ministerium  des  Innern  zugelassen  oder  angeordnet
werden,  wenn  die  Zahl  der  Versicherungsvertreter  insgesamt  oder  in  der  Gruppe  der
Versicherten  oder  der  Arbeitgeber  auf  weniger  als  die  Hälfte  der  ursprünglichen  Zahl
herabsinkt.  Das  Ministerium  des  Innern  bestimmt  alsdann  das  Nähere.

27.  Das  Ergebnis  der  Wahl  ist  durch  den  Wahlleiter  in  den  für  die  amtlichen
Bekanntmachungen  des  Versicherungsamts  bestimmten  Blättern  zu  veröffentlichen,  sobald
  feststeht,  daß  die  Gewählten  die  Wahl  annehmen.

28.  Die  Gültigkeit  der  Wahl  kann  binnen  einem  Monat  nach  der  Bekanntmachung
des  Wahlergebnisses  bei  dem  Vahlleiter  angefochten  werden.  Über  die  Anfechtung  entscheidet
  der  Wahlvorstand.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Oberversicherungsamt  endgültig.
  Die  Entscheidungen  des  Wahlleiters  können  nur  mit  einer  Anfechtung  der  Wahl
im  ganzen  angefochten  werden,  wenn  der  Wahlleiter  nicht  selbst  seine  Entscheidungen
auf  Beschwerde  der  Beteiligten  abändert.

Soweit  die  Gültigkeit  der  Wahl  angefochten  ist,  können  die  Gewählten  ihr  Amt
erst  ausüben,  wenn  das  Oberversicherungsamt  die  Wahl  für  gültig  erklärt  hat.

29.  Die  Wahl  einer  oder  beider  Gruppen  ist  ungültig,  wenn  gegen  wesentliche
Vorschriften  über  das  Wahlverfahren  verstoßen  und  weder  eine  nachträgliche  Ergän-